Als Ergänzung hier noch einige allgemeine Ausführungen aus einer Info vom Stuerberater:
Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind innerhalb gewisser Grenzen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium hat dazu seine Verwaltungsanweisungen aus dem Jahr 2003 überarbeitet und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Im ersten Schreiben befasst sich das Ministerium allgemein mit dem Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung.
Das zweite Schreiben betrifft speziell den Unterhalt von Personen im Ausland.
o Haushaltsgemeinschaft:
Die Opfergrenze, die vom verfügbaren Nettoeinkommen abhängt, gibt normalerweise an, bis zu welcher Höhe der Unterhalt steuerlich abziehbar ist. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit der Person, an die Unterhalt gezahlt wird, ist der Unterhalt allerdings ohne Berücksichtigung der Opfergrenze abziehbar. Stattdessen sind für die Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen die verfügbaren Nettoeinkommen zusammenzurechnen und dann nach Köpfen aufzuteilen.
o Kinder und Kindergeld:
Gehört zur Haushaltsgemeinschaft auch ein Kind des Unterhaltszahlers, wird das Kindergeld bei der Berechnung der Opfergrenze zur Hälfte dem Nettoeinkommen zugeschlagen. Ist der andere Elternteil der Unterhaltsempfänger, wird die andere Hälfte seinem Nettoeinkommen hinzugerechnet. Im Gegenzug ist bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen wieder zu kürzen. Abhängig von der Kindergeldanrechnung wird entweder der halbe oder der volle Mindestunterhalt des Kindes abgezogen.
o Lebenspartnerschaft:
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1. August 2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seit dem 1. August 2006 können dies auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sein. Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, richtet sich allein danach, ob eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
o Kranken- und Pflegeversicherung:
Unvermeidbare Versicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers sind ab 2010 bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen.
o Unterhaltsempfänger im Ausland:
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sie gegenüber dem Steuerzahler oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Außerdem müssen die Aufwendungen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sein. Die inländischen Höchstbeträge dürfen jedenfalls nicht überschritten werden. Auch die folgenden Punkte gelten speziell für Unterhaltsempfänger im Ausland.
o Erwerbsobliegenheit:
Bei Personen im erwerbsfähigen Alter geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Nur wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden. Arbeitslosigkeit des Unterhaltsempfängers beispielsweise ist grundsätzlich kein gewichtiger Grund. Auch das Alter wird erst ab dem 65. Lebensjahr als gewichtiger Grund anerkannt. Bei jüngeren Personen, die aus gesundheitlichen Gründen bereits eine Rente beziehen, verlangt das Finanzamt einen umfassenden medizinischen Nachweis.
o Zahlung:
Die Unterhaltszahlungen müssen nachgewiesen werden. Erfolgt die Zahlung nicht per Überweisung, verlangt die Finanzverwaltung detaillierte Nachweise. Der Geldtransfer über eine Mittelsperson wird grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, die Situation im Wohnsitzstaat lässt ausnahmsweise keinen anderen Zahlungsweg zu. In dem Fall ist die Reise durch die Vorlage von Fahrkarten, Tankbelegen, Visa usw. nachzuweisen.
o Zeitliche Zuordnung:
Die Zahlung gilt grundsätzlich mit der Überweisung als ausgeführt. Soll eine Zahlung zum Teil auch den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres abdecken, können die Aufwendungen nur im Jahr der Zahlung, nicht jedoch im Folgejahr berücksichtigt werden. Das ist ungünstig, weil der auf das Folgejahr entfallende Teil dann nicht abziehbar ist.