Steuerabsetzung Ehefrau Ausland

Hallo an alle Steuerfüchse!

Die nicht getrennt lebende Ehefrau lebt in Thailand und er größtenteils mit ihr ,er ist Versorgungsempfänger und bezahlt ihren Lebensunterhalt ,hat deshalb nur die Stkl.1 . Er will den Unterhalt für seine Frau absetzen. Muss er mit der Steuererklärung eine Unterhaltserklärung mit Wohnsitzbescheinigung für seine Frau abgeben ? Braucht er Belege für die Unterstützungsleistungen?
Kann er auch die finanzielle Unterstützung ihres Vaters
geltend machen?
So, es wäre schön ,wenn man darüber mal Informationen bekommt und man bedankt sich schon im Voraus .

Sorry muss passen,da Nicht EG-Land betroffen!
Gruss Hermann

hallo,

mir erscheint das ein wenig wirr, daher die bitte um detailliertere infos:

  • wo genau lebt nun der mann - in d oder in thailand?
  • wieso hat der mann steuerklasse 1, wenn er mit der frau zusammenlebt? bzw. wie kann die ehefrau nicht getrennt leben, wenn er steuerklasse 1 hat?
  • wieso zahlt der mann unterhalt an die frau, a) wenn er in thailand lebt, bzw. b) wenn er in d lebt?
  • was genau bedeutet versorgungsempfänger?
  • ist die frau thailänderin oder deutsche?
  • wo lebt der schwiegervater?
  • wenn inländisch, besteht eine bedarfsgemeinschaft mit den schwiegerleuten?
  • wer ist dem schwiegervater gegenüber unterhaltspflichtig (nicht gemeint ist: freiwillig gezahlte unterstützungsleistungen)?

grds: belege werden beim fa immer benötigt, auch über geleistete unterhaltszahlungen. weiterhin auch belege über art und höhe der unterhaltspflicht.

saludos, borito

Hallo Borito,

der Ehemann lebt überwiegend bei der Frau in Thailand ,ist aber noch in D mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die thailändische Frau ist nicht mehr in D gemeldet und lebt ständig in Thailand ,deshalb hat der Mann nur Anspruch auf Stkl.1. Weil er aber für die Frau sorgt,will er diesen Unterhalt angeben um seine Steuern zu mindern. Die Frau besorgt noch ihren Vater als einzige ,was auch der Mann bezahlt und dieses ebenfalls absetzen will.
Versorgungsempfänger ist ein Beamter in Rente.
Brauch der Mann eine extra Unterhalterklärung oder brauch er den Unterhalt für seine Frau nur einfach in der Steuererklärung angeben?
Kann er auch den Unterhalt für den Schwiegervater absetzen?
Danke für Deine Hilfe.
sawasdi krab

hallo,

die entscheidende frage ist, wem der mann unterhaltsPFLICHTIG ist. freiwillige leistungen sind eben nun mal freiwillig, da läßt sich schwerlich was anerkennen.
ist der mann der frau unterhaltsPFLICHTIG, dann existiert darüber normalerweise auch ein nachweis. eine kopie dieses nachweises mit zur steuererklärung gelegt, wird den finanzbeamten dazu bewegen, den unterhalt anzuerkennen.

unterhaltsleistungen für den schwiegervater dagegen halte ich für nicht absetzbar, da hier i.a. keine unterhaltsPFLICHT besteht. sollte dies anders sein, dann ließe sich das a) nachweisen und B9 dann auch in der steuererklärung anbringen. so aber handelt es sich um einen freiwillige leistung an einen nichtfamilienangehörigen.

saludos, borito

Hallo Sberg,
bei diesem Problem kann ich leider nicht helfen!
Tschüß Sylke

Hallo,

das weiß ich leider nicht.

Viele Grüße

Paola

Ein Deutscher ist mit einer Thailänderin verheiratet, die aber NUR in Thailand lebt = den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat.
Der deutsche Ehemann lebt in Deutschland bzw. hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Verstehe ich den Sachverhalt richtig?

Fragen:

  1. Was ist mit Versorgungsempfänger genau gemeint?
  • Beamter im Ruhestand = Pension?
  • bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente?
  • bekommt Unfallrente?
  • Sozialhilfeempfänger?
  • lebt von Harz IV?
  • Aufstocker?
  1. Wird dem Versorgungsempfänger Lohnsteuer bzw. Abgeltungssteuer (für Zinsen) angezogen oder zahlt der Versorgungsempfänger sonstige Vorauszahlungen für die Einkommensteuer?

Allgemein gilt:
Wer was von der Steuer absetzen will, der muss auch entsprechend viel Einkommensteuer (z.B. Lohnsteuer, Abgeltungssteuer) bezahlen.
UND
Alle Ausgaben, der Verwandtschaftsgrad und die Bedürftigkeit müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden!
Dazu gehören unter anderem Unterhaltserklärung mit Wohnsitzbescheinigung für die Ehefrau, lückenlos Überweisungsbelege, Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Ehemannes und Nachweis woher das Einkommen bzw. Vermögen kommt. Nachweis der Bedürftigkeit der NUR in Thailand lebenden Ehefrau.
Ob das Finanzamt Unterstützungszahlungen für den NUR in Thailand lebenden Vater der ebenfalls NUR in Thailand lebenden Ehefrau anerkennt bezweifle ich.

Als Ergänzung hier noch einige allgemeine Ausführungen aus einer Info vom Stuerberater:

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind innerhalb gewisser Grenzen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium hat dazu seine Verwaltungsanweisungen aus dem Jahr 2003 überarbeitet und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Im ersten Schreiben befasst sich das Ministerium allgemein mit dem Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung.

Das zweite Schreiben betrifft speziell den Unterhalt von Personen im Ausland.

o Haushaltsgemeinschaft:
Die Opfergrenze, die vom verfügbaren Nettoeinkommen abhängt, gibt normalerweise an, bis zu welcher Höhe der Unterhalt steuerlich abziehbar ist. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit der Person, an die Unterhalt gezahlt wird, ist der Unterhalt allerdings ohne Berücksichtigung der Opfergrenze abziehbar. Stattdessen sind für die Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen die verfügbaren Nettoeinkommen zusammenzurechnen und dann nach Köpfen aufzuteilen.

o Kinder und Kindergeld:
Gehört zur Haushaltsgemeinschaft auch ein Kind des Unterhaltszahlers, wird das Kindergeld bei der Berechnung der Opfergrenze zur Hälfte dem Nettoeinkommen zugeschlagen. Ist der andere Elternteil der Unterhaltsempfänger, wird die andere Hälfte seinem Nettoeinkommen hinzugerechnet. Im Gegenzug ist bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen wieder zu kürzen. Abhängig von der Kindergeldanrechnung wird entweder der halbe oder der volle Mindestunterhalt des Kindes abgezogen.

o Lebenspartnerschaft:
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1. August 2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seit dem 1. August 2006 können dies auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sein. Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, richtet sich allein danach, ob eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

o Kranken- und Pflegeversicherung:
Unvermeidbare Versicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers sind ab 2010 bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen.

o Unterhaltsempfänger im Ausland:
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sie gegenüber dem Steuerzahler oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Außerdem müssen die Aufwendungen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sein. Die inländischen Höchstbeträge dürfen jedenfalls nicht überschritten werden. Auch die folgenden Punkte gelten speziell für Unterhaltsempfänger im Ausland.

o Erwerbsobliegenheit:
Bei Personen im erwerbsfähigen Alter geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Nur wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden. Arbeitslosigkeit des Unterhaltsempfängers beispielsweise ist grundsätzlich kein gewichtiger Grund. Auch das Alter wird erst ab dem 65. Lebensjahr als gewichtiger Grund anerkannt. Bei jüngeren Personen, die aus gesundheitlichen Gründen bereits eine Rente beziehen, verlangt das Finanzamt einen umfassenden medizinischen Nachweis.

o Zahlung:
Die Unterhaltszahlungen müssen nachgewiesen werden. Erfolgt die Zahlung nicht per Überweisung, verlangt die Finanzverwaltung detaillierte Nachweise. Der Geldtransfer über eine Mittelsperson wird grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, die Situation im Wohnsitzstaat lässt ausnahmsweise keinen anderen Zahlungsweg zu. In dem Fall ist die Reise durch die Vorlage von Fahrkarten, Tankbelegen, Visa usw. nachzuweisen.

o Zeitliche Zuordnung:
Die Zahlung gilt grundsätzlich mit der Überweisung als ausgeführt. Soll eine Zahlung zum Teil auch den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres abdecken, können die Aufwendungen nur im Jahr der Zahlung, nicht jedoch im Folgejahr berücksichtigt werden. Das ist ungünstig, weil der auf das Folgejahr entfallende Teil dann nicht abziehbar ist.