Steuerabzug 50a EStG

Hallo,

ich hoffe, ich bin im richtigen Unterforum mit meiner Frage.
Es geht um den Steuerabzug nach § 50a EStG.
Wenn ein Unternehmen diese Steuer zahlt, wie muss die verbucht werden?
Annahme: Die Zahlung an den Lieferanten wurde zu 100% vorgenommen (Vertragsfehler) und das Unternehmen muss daher die 17,82% an das FA zahlen.
Weitere Annahme: es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft.

Mir gehts rein um die richtige Verbuchung der Ausgabe.
Ich danke euch und hoffe, jemand hatte diesen Fall schon mal!

VG
Shelly

Es geht um den Steuerabzug nach § 50a EStG.
Wenn ein Unternehmen diese Steuer zahlt, wie muß die verbucht
werden?

Normalerweise als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.

Annahme: Die Zahlung an den Lieferanten wurde zu 100%
vorgenommen (Vertragsfehler) und das Unternehmen muß daher
die 17,82% an das FA zahlen.

Bei einer Lieferung ist der § 50a EStG eher ungewöhnlich.

Weitere Annahme: es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft.

Das ist mal ganz egal.

Mir gehts rein um die richtige Verbuchung der Ausgabe.
Ich danke euch und hoffe, jemand hatte diesen Fall schon mal!

Mit genaueren Angaben zum zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ließen sich sicher noch ein paar Hinweise mehr finden.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo

Normalerweise als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.

soviel ist mir klar :smile:
aber welches ist das Gegenkonto?

Bei einer Lieferung ist der § 50a EStG eher ungewöhnlich.

ich habe jetzt einfach mal Lieferant geschrieben
nehmen wir an, es handelt sich um den Kauf von Lizenzen im Drittland

Mit genaueren Angaben zum zugrundeliegenden Rechtsgeschäft
ließen sich sicher noch ein paar Hinweise mehr finden.

Reichen die Infos so? Danke dir!

VG
Shelly

Hallo

Normalerweise als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.

soviel ist mir klar :smile:
aber welches ist das Gegenkonto?

Konto im Haben: ein Konto mit der sinngemäßen Bezeichnung „Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt“

Konto im Soll: Kommt darauf an, ob man die Beträge vom „Lieferanten“ noch einfordern kann. Also entweder Kosten oder eben nur Forderung (an den „Lieferanten“)

Je nachdem ob man die Beträge noch einfordern wird/kann, ist die BMGl für § 50a EStG auch verschieden hoch.

Bei einer Lieferung ist der § 50a EStG eher ungewöhnlich.

ich habe jetzt einfach mal Lieferant geschrieben
nehmen wir an, es handelt sich um den Kauf von Lizenzen im
Drittland

Wobei dabei der Ort der Lieferung noch diskutabel wäre. Was nicht im Inland ist, interessiert die deutsche Finanzverwaltung nicht.

Mit genaueren Angaben zum zugrundeliegenden Rechtsgeschäft
ließen sich sicher noch ein paar Hinweise mehr finden.

Reichen die Infos so?

Nö.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Konto im Soll: Kommt darauf an, ob man die Beträge vom
„Lieferanten“ noch einfordern kann. Also entweder Kosten oder
eben nur Forderung (an den „Lieferanten“)

Die Beträge können nicht mehr vom Leistenden eingefordert werden, weil der Vertrag leider so gestaltet wurde, dass 100% zu zahlen sind.
Das wurde schon alles geprüft.

Je nachdem ob man die Beträge noch einfordern wird/kann, ist
die BMGl für § 50a EStG auch verschieden hoch.

ja, deshalb ja auch 17,82% statt 15%

Wobei dabei der Ort der Lieferung noch diskutabel wäre. Was
nicht im Inland ist, interessiert die deutsche
Finanzverwaltung nicht.

Annahme:
alles wurde schon geprüft und es gab bereits eine Menge Schriftverkehr dazu
Die Firma hat die 17,82% bereits angemeldet + Soli und das Finanzamt hat den Betrag bereits abgebucht.
Nun muss ich diese Kosten irgendwo hinbuchen. Leider hatte ich den Fall noch nicht… :confused:

Reichen die Infos so?

Nö.

Jetzt? Ich muss ja etwas aufpassen, was ich schreibe. :smile:

VG
Shelly

Annahme:
alles wurde schon geprüft und es gab bereits eine Menge
Schriftverkehr dazu
Die Firma hat die 17,82% bereits angemeldet + Soli und das
Finanzamt hat den Betrag bereits abgebucht.
Nun muß ich diese Kosten irgendwo hinbuchen. Leider hatte ich
den Fall noch nicht… :confused:

Gut, wenn man sich über die Höhe des § 50a EStG einig ist, muß dies hier nicht noch erörtert werden.

Die Kosten sind dem „gelieferten Artikel“ hinzuzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Gut, wenn man sich über die Höhe des § 50a EStG einig ist, muß
dies hier nicht noch erörtert werden.

Die Kosten sind dem „gelieferten Artikel“ hinzuzurechnen.

so einfach? das ist ja prima
Danke dir!

VG
Shelly