Steuerbefreiung für Traktor

Hallo,

ich weiß nicht ob ich hier überhaupt richtig bin.
Aber versuche es halt mal.
Wir haben uns einen Traktor gekauft, da wir 3 Pferde besitzen
und auch etwas Weide um unser Heu selbst herzustellen.
Nun haben wir bei der Anmeldung ein sogenanntes grünes Kennzeichen erhalten.
Heute kam der Anruf, das wir damit steuerbefreit wären, müßten aber nachweisen, das wir ein landwirtschaftlicher Betrieb sind.
Nun ja, die Frage stellt sich, kann man sich als landwirtschaftlichen Betrieb einstufen lassen, was würde es bringen und welche zusätzlichen Kosten kämen dann auf uns zu ???

Danke

Jacy

hi,

wenn ihr die 3 pferde nur zu „jucks und dallerei“ habt, dann liegt keine landwirtschaft vor.
landwirtschaft ist gem. § 13 ESTG „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.“ ggf. auch noch tierzucht. reiterhof o.ä. ist aber keine landwirtschaft mehr.

im übrigen sind steuerbefreit gem. § 3 Nr. 7 KfzStG: "Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich

a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,

c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,

d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder

e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden; "

wenn ihr also keine solche landwirtschaft habt bzw. der traktor nicht dazu genutzt wird, dann wäre die angabe gegenüber dem finanzamt, es sei doch so, eine steuerverkürzung = straftat.

mfg vom

showbee