Steuerbefreiung: Versandkosten und Zuschläge Netto oder Brutto?

Hallo zusammen,

ich plane in naher Zukunft meine Waren auch ins Ausland anzubieten, und versuche langsam zu erfahren ob meine Vorstellungen korrekt sind.

Ich biete Waren mit 7% und 19% MwSt an. Meine Freundin sagte, dass im Fall eines Verkaufs mit Steuerbefreiung, müssen die Versandkosten und alle Zuschläge falls vorhanden auch in netto umgewandelt werden. So die Frage,

" wenn Artikel mit 7% und 19% zusammen bestellt sind, welchen von beiden Sätzen muss ich verwenden um die MwSt aus den Versandkosten und Zuschlägen zu ermitteln und zu reduzieren. Ein Kumpel sagte, man muss zuerst die Nettobeträge der Produkte mit gleichem Satz summieren, dann den Satz nutzen aus der Gruppe mit der höchsten Summe.
Hat er recht? Ist die gleiche Vorstellung überhaupt korrekt? "

Ich freu mich auf jede Antwort.

Servus,

innergemeinschaftliche Lieferungen (soweit die Lieferschwelle des Bestimmungslandes nicht überschritten wird, Vorsicht!) und Ausfuhrlieferungen sind USt-frei. Wie man den Preis einer solchen Lieferung kalkuliert und fakturiert, ist ganz alleine Sache von Verkäufer und Käufer.

Wenn jemand J einem Kunden K im Ausland Ware zu einem Preis M plus Versandpauschale N plus Bearbeitungsgebühr O anbietet und der Kunde zu diesen Konditionen bestellt, fakturiert J an K „M plus N plus O“. Da muss nichts irgendiwe umgewandelt oder reduziert werden.

Der Kumpel erzählt übrigens einen gewaltigen Unsinn. Wenn vereinbart ist, die Versandkosten in der konkret anfallenden Höhe zu fakturieren, muss man das halt tun, ohne dass die versendeten Waren darauf irgendeinen Einfluss hätten. Dazu nimmt man das Entgelt (nicht den Rechnungsbetrag!), das auf der Rechnung von GLS oder DHL oder sonstewem ausgewiesen ist und setzt genau diesen Betrag auf die Rechnung.

Moral: Umsatzsteuer ist viel fantasieloser, als man manchmal glaubt.

Schöne Grüße

MM

hi @Aprilfisch,

Danke für deine ausführliche Antwort. ich glaube nicht, dass jemand dieses besser erklären könnte wie du es getan hast.

Der Kumpel hat auch zugegeben, dass er selbst nicht ganz sicher war, und die Begründung meiner Freundin war:

" Auf Rechnungen muss Umsatzsteuer auch für die erhobenen Verpackungs- und Versandkosten ausgewiesen werden. "

Sie ging davon aus, dass diese unbendingt wieder abgerechnet werden sollte wenn statt Brutto, Netto verkauft wird.

Ja, unbedingt!

Da wo Wir gerade dabei sind. Kann man dieses Prinzip auch beim Rabatt anwenden?
So fern ich weiß, ergibt die Mehrwertsteuer für den Steuersatz aus der Mehrwertsteuer des Produktes und der Mehrwertsteuer der Versand- , Zahlungskosten, Rabatte etc.
Bisher hatte ich kein Problem damit bei der Asweisung der MwSt.

Wenn aber USt-frei auf dem genannten Grund verkauft wird, und der Rabatt nicht Prozentuell angegeben wurde, " darf dieser genau so unverändert bleiben wie angegeben (in der konkret angegebenen Höhe)?" Das wäre wie du sagst, (wie vereinbart, oder? ).

Prozentuell kann der Rabatt immer noch vom Nettobetrag (Warenwert) abgezogen werden, und Skonto in dem Fall von der Nettosumme, da anders nicht geht.

Grüß :boar:

Servus,

gegenüber einem Endverbraucher müssen Preise immer als Endpreise, einschließlich USt, angegeben werden. Wenn Du einem Endverbraucher zwanzig Euro Rabatt gewährst, ziehst Du zwanzig Euro vom Rechnungsbetrag ab.

Gegenüber Kaufleuten sind Preis- und Rabattvereinbarungen sowohl „netto“ als auch „brutto“ möglich. Wenn nicht ausdrücklich gesagt wird, dass ein Preis oder ein Nachlass „zuzüglich USt“ zu verstehen ist, gilt aber - entgegen einer Legende, die sich hartnäckig hält - auch unter Kaufleuten, dass „Preis“ immer „brutto“, einschließlich USt, zu verstehen ist.

Wenn Skonto oder ein Rabatt wie üblich in Prozent vereinbart werden, ist es vollkommen gleichgültig, ob man „brutto“ oder „netto“ rechnet. Mach doch mal ein Beispiel, wo Du mit der Rechnung „netto“ zu anderen Ergebnissen als „brutto“ kommst, dann erklär ich Dir, wo der Fehler ist.

Schöne Grüße

MM

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Echt Danke, du bist wirklich gut…

Gruß
Dennis