Hallo liebe Experten,
gemäß § 10 f EStG kann man Aufwendungen für zu eigene nWohnzwecken genutzte Baudenkmale bis zu 9% pro Jahr als Sonderausgabe abziehen.
Wo ist aber der Sinn der „bis zu“-Formulierung?
Angenommen, man hat in einem Jahr ein so niedriges zu versteuerndes Einkommen, daß sich diese Sonderausgaben gar nicht auswirken, kann man die nicht steuerwirksamen § 10 f - Aufwendungen den Gesetz nach nicht in einem anderen Jahr abziehen lassen, da man dann ja über die 9% der Aufwendungen käme.
Oder gibt es da eine von mir in diesem Zusammenhang übersehene Regelung?
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald