Steuerbegünstigung Baudenkmale, z. B. § 10 f EStG

Hallo liebe Experten,

gemäß § 10 f EStG kann man Aufwendungen für zu eigene nWohnzwecken genutzte Baudenkmale bis zu 9% pro Jahr als Sonderausgabe abziehen.

Wo ist aber der Sinn der „bis zu“-Formulierung?

Angenommen, man hat in einem Jahr ein so niedriges zu versteuerndes Einkommen, daß sich diese Sonderausgaben gar nicht auswirken, kann man die nicht steuerwirksamen § 10 f - Aufwendungen den Gesetz nach nicht in einem anderen Jahr abziehen lassen, da man dann ja über die 9% der Aufwendungen käme.

Oder gibt es da eine von mir in diesem Zusammenhang übersehene Regelung?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus,

Wo ist aber der Sinn der „bis zu“-Formulierung?

gibt es da nicht einen Einfluss der „verbrauchten“ 10f-Beträge auf die Bemessungsgrundlage für eine eventuelle spätere AfA zu V+V bei Übergang zur Fremdvermietung?

Schöne Grüße

MM