Steuerberater

Liebe/-r Experte/-in,
ich baue sehr auf Ihre Unterstützung, denn momentan bin ich so ziemlich verwirrt, zumal mir das Finanzamt Görlitz nicht mal in der Lage war, prompt und klar zu antworten.
Ich bin selbständig tätig (Übersetzung - Webseiten - Büroservice) und biete als 2. Standbein Nachhilfe in Englisch an. Mein Glück wollte es so, dass ich bei einem Bildungszentrum befrisstet als Dozentin für Englisch tätig werden konnte. 1. Frage: Muss ich trotz Honorarvertrag Rechnung stellen oder „beißt sich“ das Buchhalterisch? Das FA sagte Ja zur Rechnungslegung (…„damit sind Sie auf der besseren Seite“ - so die vage Antwort). 2. Bei einer Schülerin gebe ich Nachhilfeunterricht zu Hause. Hier muss ich natürlich Rechnung legen aber mit oder ohne MwSt.? Die einen sagen Ohne, weil dient ja dem Bildungszweck, die anderen sagen Mit, weil es Bildung ohne einen Bildungsträger ist. Was ist jetzt richtig? Bitte helfen Sie mir aus dem Wirrwarr.
Herzlichen Dank!
Yvonne

Hallo Yvonne,

bei einem Honorarvertrag mit monatlich gleich bleibenden Beträgen kann mit einer Dauerrechnung gearbeitet werden. Man verwendet dazu den Begriff Dauerrechnung als Überschrift und vergibt am besten einmalig eine besondere Rechnungsnummer, die sich vom übrigen Nummernkreis unterscheidet, bspw. durch einen Buchstaben vorweg, also D001 oder so. Käme eine weitere Dauerrechnung hinzu, dann D002 u.s.w.) Das Honorar kann aber auch als Gutschrift angewiesen werden. Dann müsste der Zahler eine Gutschrifts-(Rechnungs)nummer vergeben und die Steuernummer des Empfängers auf der Gutschrift ausweisen.

Zur zweiten Frage. Wenn keine Kleinunternehmerregelung in Betracht kommt, ist selbtsverständlich bei der privaten Nachhilfe Umsatzsteuer auszuweisen. Die Befreiungsvorschrift gilt nur für Leistungen von unterrichtenden Lehrkräften an bestimmten staatlichen Schuleinrichtungen (§ 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz).

Gruß
Wolfgang

Herzlichen Dank und einen schönen Abend!
Gruß,
Yvonne