Steuerberater

Liebe/-r WWW-Experte/-in,

Guten Tag!

Ich hoffe, hier kann mir ein Experte weiterhelfen – mein Steuerberater wie auch mein Rechtsanwalt waren überfordert.

Mein Mann und ich befinden uns seit kurzem im Trennungsjahr und müssen demnächst unsere Steuererklärung für 2008 abgeben (er Klasse 3, ich Klasse 5, da erhebliche Verdienstunterschiede; bisher gemeinsame Veranlagung).

In den Jahren zuvor hat mein Mann immer eine Rückerstattung bekommen. Für 2008 muss ich nun geringe Einkünfte versteuern plus eine Spekulationssteuer in Höhe von ca. 5.000 Euro entrichten.

Nun meine konkreten Fragen vor diesem Hintergrund:
Wie fahre ich in dieser Situation am besten bzw. wer hat – bei den folgenden Beispielen – welche Vor- oder Nachteile?

1.) gemeinsame Veranlagung in den bisherigen Steuerklassen (da müsste ich wg. 5 wohl relativ viel nachzahlen, oder? Wäre der offizielle Steuerschuldner dann aber mein Mann – und könnte er die Nachzahlung von mir zurückfordern?)

2.) wie oben, aber getrennte Veranlagung (hier hätte ich dann wohl die gesamte Nachzahlung als alleiniger Steuerschuldner zu übernehmen??)

3.) Wechsel in Steuerklasse 1 für beide (ist das rückwirkend überhaupt möglich?)

Falls ja: Was wäre dann – und für wen – besser: gemeinsame oder getrennte Veranlagung?

Mit herzlichem Dank im Voraus für kompetente Antworten und freundlichen Grüßen,
K. Vossen

Hall K. Vossen,

überfordert? Das ist das kleine Einmal-eins im Steuerrecht.

Zunächst folgendes: im Trennungsjahr ist grundsätzlich alles so wie in den vorangegangenen Jahren auch. Es gibt ein Wahlrecht auf Getrennte- oder Zusammenveranlagung. Faktisch ist es bei der Zusammenveranlagung so, dass der Ehemann zu wenig Steuern bezahlt hat, da er überdimensional in der Steuerklasse 3 besteuert wurde. Anders herum wurden die geringen Einkünfte der Ehefrau in der Steuerklasse 5 zu hoch besteuert. Man kann eine Aufteilung der Steuerschuld berechnen - das kann im Vorwege jeder Steuerberater - und die Gesamtsteuerlast dann entsprechend jedem Ehegatten zuordnen. Das wäre vermutlich im Ergebnis die beste Lösung, setzt aber voraus, dass die (getrennten) Ehegatten noch einsichtig sind und einvernehmlich handeln, denn die Zusammenveranlagung bedarf der Zustimmung beider Ehegatten. Bei der Veranlagung kann im Ausnahmefall (Trennung) eine Aufteilung der Steuererstattung analog den Regelungen zur Aufteilung der Steuerschuld n. §§ 268 - 279 Abgabenordnung beantragt werden.

Bei der getrennten Veranlagung wird der Ehegatte, der zuvor in der Steuerklasse 3 besteuert wurde, verhältnismäßig viel nachzahlen müssen, da rückwirkend vom Splitting- auf den Grundtarif zurückgestuft wird. Auf der anderen Seite wird die Steuerlast aus den Lohneinkünften reduziert. Wenn die Einkünfte insgesamt relativ gering waren, wird auch mit dem Spekulationsgewinn kaum mit einer nennenswerten Nachzahlung zu rechnen sein. Rückwirkender Steuerklassenwechsel ist nicht möglich und auch nicht nötig, da bei der Veranlagung die Steuerklassen keine Rolle mehr spielen. Sie spielen nur im Vorauszahlungsverfahren bei der Bemessung der Lohnsteuer eine Rolle.

Gruß
Wolfgang