Hallo,
Kann man gleich nach dem FH-Abschluss (Bereich BWL) als Steuerberater eine Kanzlei eröffnen oder braucht man da bestimmte Praxiserfahrung?
Darf man eine Steuerkanzlei eröffnen, wenn man vorbestraft ist?
Gruß
Hallo,
Kann man gleich nach dem FH-Abschluss (Bereich BWL) als Steuerberater eine Kanzlei eröffnen oder braucht man da bestimmte Praxiserfahrung?
Darf man eine Steuerkanzlei eröffnen, wenn man vorbestraft ist?
Gruß
Hallo jelle,
die Beschränkung des Zugangs zu diesem Beruf ist ziemlich ausführlich im StBerG geregelt.
Mit einem FH-Abschluss aus entsprechenden Fachgebieten kann man nach dreijähriger einschlägiger Berufspraxis die Steuerberaterprüfung angehen (Klausur und Examen). Die Bestellung zum Steuerberater setzt auch den berühmten „Leumund“ voraus, ob Vorstrafen eine solche grundsätzlich ausschließen oder ob es auf die Straftatbestände ankommt, weiß ich nicht zu sagen.
Bevor man die Prüfung angeht, kann man bei den örtlichen Steuerberaterkammern im Zweifelsfall vorher begutachten lassen, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, damit die rund 3 - 6.000 €, die der Spaß alles in allem kostet, nicht in den Sand gesetzt sind.
Eine wichtige Voraussetzung ist die Abwesenheit jeglicher Prüfungsangst, weil die Durchfallquoten dramatisch hoch sind.
Schöne Grüße
MM
weil die Durchfallquoten dramatisch hoch sind.
hi martin,
naja, das ist alles relativ. wenn ich bedenke das beim jurastudium nach 8-x semestern auch noch im schnitt 35-40% durch das erste staatsexamen fallen…
mfg vom
showbee
Hallo showbee,
wenn ich bedenke das beim
jurastudium nach 8-x semestern auch noch im schnitt 35-40%
durch das erste staatsexamen fallen
und dann später, so sie denn die Kante StB anstreben, wahrscheinlich dort in vergleichsweise hohem Maß reüssieren, weil sie immerhin (Rechtsnormen) Lesen und (Klausuren) Schreiben gelernt haben.
Schöne Grüße
MM