Steuerberater-Gebührenrechnung akzeptabel ?

Ein Problem mit der Gebührenrechnung eines Steuerberaters, die vor wenigen Tagen eintraf, ist aufgetaucht.^

Wie kann man überprüfen, ob die aufglisteten Positionen
auf der Gebührenrechnung zutreffend sind ?

Auf Grund einer betrieblichen Abfindung soll nun für das Steuerjahr 2010 auch noch eine Steuernachzahlung von ca. 16.000 EUR an das Finanzamt geleistet werden.

Allein schon wegen dieser hohen Forderung ist der Rechungsbetrag von knapp 400,00 EUR denn doch stark überzogen.

Wie kann man sich erhalten ?

bustobaer

Hallo,

dazu nur so viel, der Steuerberater kann nichts dafür, wenn eine Nachzahlung rauskommt.
Und vielleicht hat der Steuerberater ja dafür gesorgt, dass die Nachzahlung „nur“ 16.000 ist und nicht 20.000.

Gruß
Lawrence

Servus,

wie wäre das bei Anwendung dieses Systems wohl bei einer Erstattung? Da müsste der StB dem Mandanten Geld dafür geben, dass er die Steuererklärung hat machen dürfen?

Grübelt

Dä Blumepeder

Leider wurde meine Frage nicht beantwortet. Der zynische Einwurf
eines der Stb-Szene zuzurechnenden Zeitgenossen hilft mir leider nicht weiter.

bustobaer

Leider hilft es mir überhaupt nicht weiter, wenn meine Fragestellung
so grundlegend verfehlt wird.

Meine Frage bezog sich im wesentlichen auf die Überprüfbarkeit der Honorarrechnung eines Steuerberaters.

bustobaer

Wie kann man überprüfen, ob die aufglisteten Positionen
auf der Gebührenrechnung zutreffend sind ?

Man nimmt die Steuerberatergebührenordnung zur Hand und legt die Rechnung des Steuerberaters daneben. In der Rechnung sollte zu jeder einzelnen Position ein § angegeben sein, auf dessen Grundlage das Honorar berechnet wird. Diesen § schlägt man in der Gebührenordnung nach. Dort findet man nun
a) die Definition des Gegenstandswertes - den vergleicht kann man daraufhin rechnerisch mit der Rechnung vergleichen.
b) die anzuwendende Gebührentabelle (A - E), in welcher man den Gegenstandswert sucht
c) die anzuwendende Gebührenspanne (in Zehnteln oder Zwanzigsteln einer vollen Gebühr). Anhand der Gebührenstufe (siehe b) ) kann man dann die niedrigst- bzw. höchstmögliche Gebühr ermitteln und mit der vom Steuerberater in Rechnung gestellten vergleichen.

Das ist alles.

Auf Grund einer betrieblichen Abfindung soll nun für das
Steuerjahr 2010 auch noch eine Steuernachzahlung von ca.
16.000 EUR an das Finanzamt geleistet werden.

Allein schon wegen dieser hohen Forderung ist der
Rechungsbetrag von knapp 400,00 EUR denn doch stark überzogen.

Wohl kaum.

Zwischen der Nachzahlung an das Finanzamt und der Gebührenrechnung des Steuerberaters besteht überhaupt kein Zusammenhang. Das Honorar bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berechnet sich nicht danach, ob eine Steuererstattung zu erwarten oder eine Nachzahlung zu leisten ist, sondern einzig und allein nach der Höhe der Einnahmen aus der nichtselbständigen Arbeit; in seltenen Fällen nach der Höhe der Werbungskosten, falls die höher sind als die Einnahmen (§ 27 StBGebV). Im vorliegenden Fall sind die Einnahmen wohl schon aufgrund der Abfindung dementsprechend hoch.

Hallo,

Ein Problem mit der Gebührenrechnung eines Steuerberaters, die vor wenigen Tagen eintraf, ist aufgetaucht.^
Wie kann man überprüfen, ob die aufglisteten Positionen auf der Gebührenrechnung zutreffend sind ?

Die Rechnung beschreibt sicher die einzelnen Positionen und verweist auf den entsprechenden § und Anlage der Steuerberatergebührenverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/index.html…

Auf Grund einer betrieblichen Abfindung soll nun für das Steuerjahr 2010 auch noch eine Steuernachzahlung von ca. 16.000 EUR an das Finanzamt geleistet werden.

Kann sein. So hart sind die Steuergesetze nun mal. Da kann der Steuerberater, zumal hinterher, nur noch eingeschränkt etwas gestalten und schon gar nichts für. Die Frage ist, was der StB gemacht hat. Beraten? Steuererklärung gemacht? Beides? Wiessen wir hier nicht. Im Übrigen muss es nicht für einen guten Steuerberater sprechen, wenn eine Erstattung herauskommt. Bei gleichem Sachverhalt ist eine Nachforderung wirtschaftlich die bessere Lösung. Im ersten Fall hat man nämlich dem Staat ein kostenloses Darlehen gewährt, während man im zweiten ein solches vom Staat erhalten hat.

Allein schon wegen dieser hohen Forderung ist der Rechungsbetrag von knapp 400,00 EUR denn doch stark überzogen.

Wie kommt man denn auf diese Idee? Noch dazu, wenn man sich das, was ich eben ausgeführt habe, durch den Kopf gehen läßt. Der StB berechnet seine Gebühren doch nicht ausschließlich auf Grundlage einer Steuererstattung. Der wird ähnlich wie ein Rechtsanwalt nicht nach einem in € bemessenen Erfolg bezahlt, sondern für sein Tätigwerden an sich. Und Grundlage ist beispielsweise bei der Ermittlung der Überschusseinkünfte der Gegenstandswert, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt. Wenn wir hier nur von den 16.000€ ausgehen, dann wäre das die Ausgangslage. Und darauf fallen dann allein für die Steuererklärung (§24) 1/10 bis 6/10 der vollen Gebühr nach Anlage A an. Also schnell in Anlage A geschaut: 16.000€ -> volle Gebühr: 566€. Also schon mal irgendwas ab 56,60 bis 339,60€. Wahrscheinlich wurde jedoch die komplette EKSt-Erklärung gemacht, also auch höherer Ansatz. Dann noch vielleicht ein paar Auslagen und schließlich die USt obedrauf und ruckzuck ist man bei 400€ angekommen.

Wie kann man sich verhalten ?

Also anhand Rechnung und Gebührenordnung mal grob vergleichen, ob es sachlich und rechnerisch passt.
Naja und man kann beim nächsten Mal auch fragen, was es denn so grob kosten könnte.

Grüße

Servus,

Deine Frage, ob ein StB sein Honorar in Abhängigkeit von Steuernachzahlungen/-erstattungen festsetzt, ist beantwortet, obwohl Du wahrscheinlich etwas hören wolltest wie „Wenn bei einer Veranlagung Nachzahlungen festgesetzt werden, darf ein Steuerberater für die zugrundeliegenden Erklärungen nicht mehr als 150 € in Rechnung stellen“ oder sowas. Aber das ist halt nicht so - wäre übrigens auch fatal: Dann würden die Steuerberater in möglichst vielen Fällen die Festsetzung möglichst hoher Vorauszahlungen für ihre Mandanten beantragen, so dass es bei der Veranlagung zu angenehmen Erstattungen kommt und in der ganzen Zeit vorher die Liquidität fehlt, weil das Geld bei der Finanzkasse herumliegt.

Wenn man die Honorarnote in die Hand nimmt, kann man jeden einzelnen Punkt überprüfen: Es steht alles drauf, die Gebührenverordnung und die zugehörigen Tabellen sind öffentlich zugänglich.

Hinweis: Die Gebührenverordnung legt für jede einzelne Tätigkeit einen Rahmen (von - bis) fest. Wenn hier im mehr als der Mittelwert in Rechnung gestellt wird, sollte das im Einzelfall begründbar sein, z.B. mit überdurchschnittlich hohem Arbeitsaufwand wegen Vorlage einer großen Zahl unbrauchbarer Belege oder sowas.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo El Buffo,

vielen Dank für deine auch real nachvollziehbare Antwort.

bustobaer