Steuerberater oder Energieberater?

Hallo,

Folgender Fall: Ein Steuerberater streitet sich mit einem Energieberater über die Möglichkeiten der steuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeit im Falle von energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen.

Sagt der Steuerberater: Die Abschreibung mach allein ich geltend. Sagt der Energieberater: Irrtum, Du sagst zwar wie, ich sage aber was abschreibungswürdig ist.

Beide sind zufällig Eigentümer einer Wohnhausliegenschaft, die saniert werden soll, energetisch, wohlgemerkt (Errichtungszeitpunkt vor 1995. Die anderen Miteigentümer sind ratlos. Vielmehr, sie meinen, dass ein Anspruch auf steuerliche Abschreibungen für energetischen Gebäudesanierung grundsätzlich besteht. Und dass dafür kein Energieberater sondern ein Steuerberater gebraucht wird.

Wie seht Ihr die Sache?

Gruß mki

Servus,

es wäre ganz hübsch, wenn der Energieberater sagte, auf welche Vorschrift aus dem EStG er sich bezieht. Dann bräuchte man sich nämlich nicht streiten, sondern es genügte, nachzulesen.

Neugierhalber, wegen Deines Nicks: Du arbeitest nicht zufällig in der Augustaanlage? Dann säßest Du nämlich zwei Etagen über mir.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

es wäre ganz hübsch, wenn der Energieberater sagte, auf welche
Vorschrift aus dem EStG er sich bezieht.

Da steht imo aber auch nirgends drin, daß man einen Steuerberater braucht. Liegen also beide falsch?
Vielleicht geht es auch um KfW-Mittel, da braucht man für gelegentlich die Bestätigung des Energieberaters, daß man x% besser als die aktuellen Vorschriften ist.

Cu Rene

Alla bass emol uff, ich erklär Dir das:

Wie wir wissen, geht es um

Möglichkeiten der steuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeit im Falle von energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen.

Diese werden nicht von der KfW festgelegt, sondern sie stehen im EStG, konkret in den §§ 7ff.

Wenn jetzt der Energieberater so freundlich wäre und sagte, auf welche gesetzliche Grundlage er sich bezieht, könnten alle Beteiligten ohne weitere Diskussion diese Grundlage nachlesen.

Bevor Du jetzt die §§ 7 bis 7k EStG selber durchkämmst, mach ichs für Dich ein bissel einfacher: Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei energetischen Gebäudesanierungen sind in § 7e EStG geregelt. Und jetzt gehn wer her und schauen uns den § 7e EStG einmal an:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7e.html

Damit ist, denke ich, klar geworden, warum es nützlich wäre, wenn der Energieberater die gesetzliche Grundlage der von ihm postulierten Abschreibungsmöglichkeit benannte.

Ergänzend: Dass der alte § 82a EStDV, der im Kern auch im früheren § 7e EStG steckte, in irgendeiner Form wieder kommen wird, ist ziemlich wahrscheinlich. Sicher ist aber, dass vor der Verabschiedung einer neuen Regelung völlig sinnlos ist, sie in Planungen einzubeziehen, weil man sie nicht kennen kann. Und genau so sicher ist, dass eine künftige Neuregelung sich keinesfalls auf Maßnahmen beziehen wird, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7e.html

Und wo steht da, daß man einen Steuerberater braucht?

der Energieberater die gesetzliche Grundlage der von ihm
postulierten
Abschreibungsmöglichkeit benannte.

Hat er das? Das lese ich aus der Frage nicht raus.

Cu Rene

Lieber René,

also nochemol:

Ein Steuerberater streitet sich mit einem Energieberater über die Möglichkeiten der steuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeit im Falle von energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen.

„Streiten“ bedeutet ja wohl „uneins sein“, newohr? Und weil der Wegfall von § 7e EStG zu den relativ banaleren Dingen im EStG gehört, darf davon ausgegangen werden, dass jedenfalls nicht der StB glaubt, es gäbe diesen noch. Also kommt nur einer in Frage: Ganz richtig, der Energieberater.

Weil wenn nämlich beide wissen täten, dass es derzeit keine Möglichkeit einer besonderen Abschreibung bei energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen gibt, bräuchteten sie sich wohl nicht darüber zu streiten, odrr?

Dieses hier zu sagen:

Irrtum, Du sagst zwar wie, ich sage aber was abschreibungswürdig ist.

bliebe dem Energieberater selbstverständlich unbenommen, wenn das, was er behauptet - dass es nämlich die Sonderabschreibung nach 7e noch gibt - nicht gar so falsch wäre.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit für die Eigentümergemeinschaft, im Glauben an die Worte des Energieberaters irgendwas geltend zu machen, was früher nach 7e möglich war, und das dann bei der Veranlagung korrigieren zu lassen. Bloß: Dann ist das ganze Budget für die Maßnahme nicht das Papier wert, auf das es geschrieben ist.

So, und abschließend bitte ich Dich jetzt, mir zu erklären, welche Abschreibung der Energieberater denn eigentlich geltend machen will.

Und Tschüs

Dä Blumepeder