Hallo.
Im November letzten Jahres war ich auf der Suche nach einem neuen Steuerberater. Ein potentieller Berater kam damals zu mir ins Büro und ich habe ihm bereits dort mal meine Steuerkarte mitgegeben sowie bereits einige relevante Daten für das abzurechnende Jahr. Es wurde keine Abtretungserklärung unterschrieben, auch keine Auftragserteilung an ihn oder ein anderes Schriftstück, welches ihn als meinen neuen Steuerberater ausweist. Wir vereinbarten dort mündlich die Nachreichung spezifischer fehlender Unterlagen, teile davon sandte ich auch per Post an ihn. Er machte sich anscheinend an die Arbeit, teilt mir nach einiger Zeit per Brief und Telefon mit, ich müsste bitte noch die ausstehenden Unterlagen zuschicken. Jetzt habe ich mich anders entschieden, und möchte die Erklärung selbst machen. Habe also schriftlich um Rücksendung der übergebenen Unterlagen gebeten.
Heute kommt eine schriftliche Rückantwort, dass es ihm leid tue, aber er müsste nach StBGebV eine Erstberatung (§ 21 Abs.1 StBGebV) über 65.- EUR excl. MwSt. in Rechnung stellen, da „die Übergabe der Unterlagen am(…) bzw. Zusendung mit Brief vom (…) als Auftragserteilung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung 2002 an meine Person zu werten ist“.
Frage: Kann er das? Schliesslich haben wir niemals eine Vereinbarung unterschrieben - das musste ich bisher bei jedem Steuerberater schliesslich machen, und das gilt auch als Auftragserteilung. Ich habe ihn wiederholt gefragt, ob wir keinen Beratervertrag abschliessen, er verneinte dies. Das sei nicht nötig.
Leistungen sind von ihm an meine Person nicht gemacht worden. Wer kennt sich da aus?
Gruss,
Martin
Hallo.
Im November letzten Jahres war ich auf der Suche nach einem
neuen Steuerberater. Ein potentieller Berater kam damals zu
mir ins Büro und ich habe ihm bereits dort mal meine
Steuerkarte mitgegeben sowie bereits einige relevante Daten
für das abzurechnende Jahr. Es wurde keine Abtretungserklärung
unterschrieben, auch keine Auftragserteilung an ihn oder ein
anderes Schriftstück, welches ihn als meinen neuen
Steuerberater ausweist. Wir vereinbarten dort mündlich die
Nachreichung spezifischer fehlender Unterlagen, teile davon
sandte ich auch per Post an ihn.
Es wurde ein mündlicher Auftrag erteilt und durch die Übersendung weiterer Unterlagen auch von Dir anerkannt.
Er machte sich anscheinend an
die Arbeit, teilt mir nach einiger Zeit per Brief und Telefon
mit, ich müsste bitte noch die ausstehenden Unterlagen
zuschicken. Jetzt habe ich mich anders entschieden, und möchte
die Erklärung selbst machen. Habe also schriftlich um
Rücksendung der übergebenen Unterlagen gebeten.
Heute kommt eine schriftliche Rückantwort, dass es ihm leid
tue, aber er müsste nach StBGebV eine Erstberatung (§ 21 Abs.1
StBGebV) über 65.- EUR excl. MwSt. in Rechnung stellen, da
„die Übergabe der Unterlagen am(…) bzw. Zusendung mit Brief
vom (…) als Auftragserteilung zur Erstellung der
Einkommensteuererklärung 2002 an meine Person zu werten ist“.
Frage: Kann er das? Schliesslich haben wir niemals eine
Vereinbarung unterschrieben - das musste ich bisher bei jedem
Steuerberater schliesslich machen, und das gilt auch als
Auftragserteilung. Ich habe ihn wiederholt gefragt, ob wir
keinen Beratervertrag abschliessen, er verneinte dies. Das sei
nicht nötig.
Leistungen sind von ihm an meine Person nicht gemacht worden.
An deiner Person darf ein Steuerberater keine Leistungen ausführen, wohl aber in Deinen, durch die mündliche Beauftragung, Auftrag.
Wer kennt sich da aus?
Gruss,
Martin
Zahle, auch wenn Du die Einkommenssteuererklärung jetzt selber durchführen möchtest. Vor Gericht hast Du keine guten Karten oder hast Du geglaubt, dass jemand sein Wissen kostenlos zur Verfügung stellt.
Gruß Peter
Was heisst hier „Wissen kostenlos zur Verfügung stellen“ ?
Es wurde ja überhaupt noch nichts erledigt. Ich verlange nur meine Unterlagen zurück, nämlich die Steuerkarten.
Es wurden keine Empfehlungen von ihm gegeben oder sonstiges Material bearbeitet. Da müsste also doch keine „Beratung“ honoriert werden ?!?