Steuerberater, Wirtschaftsrecht

Hallo liebe Juser,

kann ich als Selbstständiger und Arbeitnehmer meinen Chef für gesonderte Leistungen eine Rechnung schreiben, oder ist er angehatlen dann meinen Lohn zu erhöhen.
Vorausgesetzt er ist damit einverstanden, ist es möglich oder gibt es steuerrechtliche Probleme?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

Hallo Herr Ost,

also 100%ig sicher bin ich mir nicht. Aber wenn es im gleichen Arbeitsbereich liegt, würde ich eher sagen nein. Mann kann bei einem Chef nicht gleichzeitig zwei Arbeitsplätze ausüben. Es geht z. B. auch nicht, dass man beim selben Chef einer SVpflichtigen und einer geringfügigen Bechäftigung nachgeht.

In Ihrem Fall würde ich sagen: ist Ihre geleiste Arbeit aus einem gänzlich andern Bereich als Ihr Hauptberuf (Z. B. Hauptberuf bei Ihrem Chef: Büro, Ihr Gewerbe: Gärtner) dann ja.

nsonsten muss Ihr Chef ihre Sonderleistungen als Überstunden, Prämie o. ä. abgelten, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer sonstigen Haupttätigkeit liegen. Denn sonst kämen wir in die Hinterziehung von Sozialversicherungbeiträgen. (ähnlich wie bei der sog. Scheinselbständigkeit.

Steuerlich sehe ich nicht die Probleme, da Sie ja auch die Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit in Ihrer Einkomensteuererklärung angeben und versteuern müssen.

Vielleicht können Sie mir mehr Details liefern um eine genauere Aussage treffen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Denise

Hallo,
dafür benötige ich mehr Informationen:

  1. welche Tätigkeit üben Sie aus.
  2. welche Aufgaben umfasst ihr Angestelltenverhältnis ?
  3. welche weitere Tätigkeit wollen Sie für Ihren Chef ausführen ?

Lassen Sie mir die Info zukommen und ich kann Ihnen eine Antwort geben.

Viele Grüße

Hallo.

Grundsätzlich halte ich das schon für möglich, allerdings ist es problematisch, wenn ein Selbständiger für nur einen Auftraggeber tätig ist, in dessen Betriebsablauf intergriert und im Zweifel der Auftragsgeber auch noch weisungsbefugt ist. Dann dürfte von Scheinselbständigkeit und einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein.

Viele Grüße
Andreas

Ein fröhliches Hallo an den Fragesteller,

darauf lässt sich wie folgt allgemein antworten (steuerliche Beratung ist im Rahmen des Experten-Forums nicht erlaubt);

Es könnten Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vorliegen, welche gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Leistungen sind allerdings nur dann den sonstigen Einkünften zuzurechnen, wenn sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Mit anderen Worten; handelt es sich bei dieser Leistung um eine Tätigkeit, die in das bestehende Arbeitnehmerverhältnis gehört, so ist sie auch hier zuzurechnen und gilt mit dem Arbeitslohn als abgegolten. Handelt es sich um eine Tätigkeit, die typischer Weise im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Selbstständiger erbracht wird, dann ist sie auch dort zuzurechnen. Ersteres sind Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), letzteres sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG; charakteristisch die Nachhaltigkeit). Handelt es sich bei der Leistung weder um das eine noch das andere, dann liegen also diese sog. Sonstigen Einkünfte vor, die typischer Weise lediglich einmalig oder gelegentlich erbracht werden.

Für diese gilt;
sie bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als EUR 256 im Kalenderjahr betragen. Sie sind in voller Höhe steuerpflichtig, sobald der Betrag überschritten wird. Bei Steuerpflicht ist der Betrag in der Anlage SO einzutragen. Lt. BFH-Urteil sind Tätigkeiten dann bereits sonstige Leistungen im Sinne des EStG, wenn für ein Tun, Dulden oder Unterlassen ein Entgelt bezahlt wird.

lg Melanie

Hallo!
Wenn ich Dich jetzt richtig verstehe, dann bist Du in einem Arbeitsverhältnis und hast Dich nebenbei Selbständig gemacht, aber Deinen bisherigen Beruf nicht aufgegeben.
Wenn Du als Selbständiger den gleichen Job machst, wie bei bei Deinem Arbeitgeber, dann wird das wohl nicht gehen.

(ist jetzt nur meine Meinung aus der Logik heraus. Andernfalls würde es wohl nur noch Arbeitsverhältnisse dieser Art geben und man schreibt sich dann gegenseitig Rechnungen bis zum Abwinken)

Bist Du aber beispielsweise bei einem Obsthändler beschäftigt und hast Dich als Automechaniker selbständig gemacht, dann kannst Du natürlich für eine Reparatur an seinem Firmenwagen eine Rechnung schreiben. (mit der folgenden Aussage will ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, aber:smile:
Es sollte auch möglich sein - aber das würde ich beim zuständigen Finanzamt erfragen - für Deinen Chef Teile zu fertigen im Sinne des Handels. Beispiel: Dein Chef produziert und verkauft Hundehütten aus Holz. Du bist selbständiger Hundehütten-Produzent und hast die Möglichkeit, Deinem Chef sowohl das Holz als auch in Engpässen komplette Hundehütten zu verkaufen, sodass er sie weiterverkaufen kann.

Was ich damit sagen will ist, dass es sicherlich einen Unterschied macht, ob Du eine „fremde“ Dienstleistung oder Material in Rechnung stellst, ganz im Gegensatz zu einer Dienstleistung, die Dein Chef auch während Deiner Arbeitszeit von Dir abfordern könnte.

Mehr kann ich leider dazu nicht sagen. Da fehlen mir die Kenntnisse direkt im Steuerrecht.

Danke für Ihre Mühe, meine Frage ist schon beantwortet.

Vielen Dank!

Vielen Dank, Andreas, für die schnelle Antwort.

Danke Melanie für die schnell und ausführliche Antwort.
Doch es ging nicht darum, wie ich es steuerlich verbuche.

Danke schön :smile:

Hallo Herr Obst,

Wenn ich das richtig verstehe, dann sind sie Angestellter in einem Unternehmen und darüber hinaus noch Selbständig (wahrscheinlich im Nebenberuf, spielt aber hier keine Rolle.)

Um ihre Frage zu beantworten muss ich sie zunächst fragen, was sie denn mit ihrem Chef vereinbart haben. Ist er nur ihr Arbeitgeber bei dem Sie angestellt sind, oder ist er auch ihr Kunde bei ihrer Selbständigen Tätigkeit?
Als Arbeitnehmer können sie von ihrem Arbeitgeber eine Stellenbeschreibung verlangen. In der steht dann ganz genau was sie zu tun haben und welche Aufgaben jeweils auch darüber hinaus dazugehören.
Alle Aufgaben die dazu kommen müssten Sie im prinzip nicht erfüllen, bzw. könnten gesonderte Leistungen zu ihrem Lohn verlangen oder verhandeln. Nun kommt es natürlich auch darauf an, wie sehr ihnen ihr Chef entgegenkommt. Sind manche Aufgaben schon in der Stellenbeschreibung im Tätigkeitsbereich enthalten? Auf jeden Fall kann sowas zu einem riesigen Streit mit dem Arbeitgeber führen und die Frage ist, in wie weit sie das eingehen wollen bzw. wie ihr Verhältnis schon jetzt zu ihrem Arbeitgeber ist. Ihr Arbeitgeber kann durchaus auch mit bestehendem Lohn schon mal sonderaufgaben von ihnen verlangen ohne dass sich was ändert. Das kommt auch auf den Umfang an. Auf Erhöhung des Lohnes zu pochen kann auch zu beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Stellen sie es also schlau an, wenn sie dies anstreben.

Eine Rechnung im Sinne ihrer selbständigen Tägigkeit können sie ihrem Arbeitgeber nur stellen, wenn er auch Sie als Selbständigen für diese Arbeit angefordert hat. Es muss also vorher klar sein, dass eine bestimmte Aufgabe in ihren Tätigkeitsbereich als Selbständiger fällt. Dies muss abgeklärt sein. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet eine Rechnung einer Firma zu zahlen dessen Dienst er nicht in Auftrag gegeben hat.
Natürlich kenne ich auch hierbei das Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber nicht. Ggf. können sie das mit ihm abklären und für die Zukunft vereinbaren.

Steuerlich ändert sich ja nichts. Wenn ihr Lohn erhöht wird, dann wird dies nach wie vor Lohnsteuerlich geltend gemacht wie ihr lohn bisher auch. Sie sind ja in einer Lohnsteuerklasse und daraus berechnet sich ja alles.
In der Lohnsteuererklärung müssen sie dann einfach den höheren Betrag ihres Einkommens angeben.
Wenn sie Selbständig sind dann müssen sie ihren Gewinn aus der Tätigkeit ja auch ausweisen. Somit hätten sie im Falle einer bezahlten Rechnung ihrer Firma hier einen höheren Umsatz erzielt. Diesen müssen sie natürlich in der Steuer auch angeben und auch hier werden dann alle Beiträge Prozentual zu ihrer Steuerklasse berechnet. Also alles wie gehabt.

Steuerrechtliche Probleme gibt es also keine. Es macht ja keinen Unterschied.

Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.

mfG
Ramona Faber

Ich hoffe, auch richtig beantwortet (hisichtlich SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT) !!!1

Danke für Ihre Mühe, meine Frage ist schon beantwortet.

Hallo Frau Faber,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Meine Frage ist nun schon beantwortet.
Peter Ost

Vielen Dank,
doch meine Frage ist nun schon beantwortet.
Peter Ost

Hallo!

Nach meinem Verständnis kannst Du dem Chef eine Rechnung schreiben, zumindest wenn die Selbstständige Tätigkeit etwas anderes ist als die angestellte. Ansonsten könnte es am Ende Probleme mit der Scheinselbstständigkeit geben.
Aber Frage ggf. mal bei der IHK nach.
VG
Chris

Danke schön, Chris.