Hi,
ich hätte zu der Gebührenordnung für Steuerberater die folgende Frage:
Wenn ein Steuerberater eine Steuerliche Beratung zu einer Immobilie durchführt, ist es da üblich, dass der Immobilienwert als Gegenstandswert verwendet wird ?
Und was muss der Steuerberater im Rahmen einer „Steuerlichen Beratung“ leisten bzw. welchen Umfang muss seine Leistung haben. Ist diese auch erfüllt, wenn fehlerhafte Unterlagen erstellt werden ?
Der Begriff „Steuerliche Beratung“ kommt mir sehr weitläufig vor, was ist hier im Allgemeinen definiert ?
Danke
Daniel
Definition ‚‚steuerliche Beratung‘‘
Hi !
Es dürfte hier für alle Antwortwilligen einfacher sein, wenn ein möglicher Sachverhalt geschildert wird. Dann läßt sich einfacher prüfen, ob dieser in den Bereich „Beratung“ fällt oder nicht.
Eine Auflistung, welche Tätigkeiten alle (noch) zur steuerlichen Beratung zählen, füllt selbst in den Kommentaren zum Steuerberatungsgesetz und zur Steuerberatergebührenordnung etliche Seiten. Dies dürfte hier also bei weitem den Sinn dieses Forums sprengen.
BARUL76
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Welchen Umfang hat eine steuerliche Beratung, die nach §21 Abs. 1 StBGebV Art. 15 JStG 2007 abgerechnet wird.
Kann von A bis Z alles sein.
Bitte stell den Sachverhalt nochmals ein, diesmal aber ohne „wir“ und „ich“, sondern als „theoretischen“ Fall!
Angenommen sei, ein Steuerberater solle die Steuererklärung für eine Immobilie erstellen, die zwei Personen gehört und eine Mietwohnung besitzt. Es wäre die erste Erklärung mit dieser Konstellation.
Berechnet würde nach dem bereits angegeben Satz.
Welche Leistung ist nun vom SB zu erwarten ?
Welche Leistung ist nun vom SB zu erwarten ?
Naja, auf alle Fälle die Erstellung der Erklärung?!
Ja, dass wäre zu erwarten. Was wäre aber wenn diese inkorrekt und unvollständig wäre ?
Unter dem genannten Gebührenverweis soll ja eigentlich keine Erklärung inbegriffen sein, da diese wohl anderes abgerechnet wird…
Daher ist die Frage ob dann der Tatbestand der „Steuerlichen Beratung“ erfüllt ist, auch, wenn die Erklärung inkorrekt und unvollständig wäre ?
Es könne ja behauptet werden, dass eine Beratung durchgeführt wurde und die erstellte Erklärung nur beispielhaft sei oder so…
Hier geht es um Vertrags- und nicht um Steuerrecht
Hi !
Es kommt hier üblichweise auf die tatsächlichen Auftragsbedingungen des Einzelfalles an. Im Bereich der steuerlichen Beratung kommen nämlich sowohl Dienstleistungs- als auch Werkverträge in Frage.
Bei Dienstleistungsverträgen MUSS der Auftraggeber dafür zahlen, dass der Auftragnehmer überhaupt etwas getan hat, selbst wenn er mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist/nichts anfangen kann.
Bei Werkverträgen wird die Gegenleistung (Bezahlung) erst mit Abnahme des Werkes fällig. Hat denn im zu beurteilenden Fall eine solche Abnahme (z.B.: Abschlussbesprechung) stattgefunden? Hat der Auftraggeber hier bereits seine Bedenken angemeldet? Hat er dem Werkleistenden die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt?
Erst wenn diese Fragen vollständig geklärt wären, könnte man hier zu einer Antwort kommen. Es handelt sich hier aber nicht mehr um Fragen zum Steuerrecht, sondern zum Vertragsrecht. Dieses ist hier im Brett offtopic und gehört gelöscht/abgeschlossen. Bitte auch einfach mal in den §§ 611 ff, bzw 631 ff BGB nachlesen. Auch die Lektüre in einem Kommentar zur Steuerberatergebührenverordnung (insbes. §§ 7 und 10 - 14 StBGebVO) kann hier noch mal einige Hinweise zur Klärung beitragen.
BARUL76
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