Steuerberatungskosten

Hallo,

wenn man seine Steuererklärung von einer Person machen läßt, die das aber nicht beruflich macht - kein offizielles Einkommen für ihn - , der man aber trotzdem eine kleine Entschädigung für den Aufwand zahlen will(muss), kann man dann dies als Steuerberatungskosten als Sonderausgaben selber geltend machen ?
(Bei einer Steuersoftware geht das ja auch)

Danke und Gruß
Frank

hi, wie geil…

also, erstens vertößt diese person gg. das steuerberatungsgesetz, da steuererklärungen nur von den dafür vorgesehen berufsgruppen (steuerberater/ rechtsanwälte/etc.) erstellt werden dürfen

des weiteren macht diese sich durch schwarzarbeit strafbar, da das ja offensichtlich nicht „offiziell“ laufen soll

ferner ist der auftraggeber hier mit im boot, da er dies, zumindest im zweiten punkt unterstützt…

aber einfach mal ausprobieren, wenn beide keine angst vor konsequenzen haben, mich würde nämlich die reaktion des finanzamtes mal brennend interessieren…

gruß inder

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hi, wie geil…

also, erstens vertößt diese person gg. das
steuerberatungsgesetz, da steuererklärungen nur von den dafür
vorgesehen berufsgruppen (steuerberater/ rechtsanwälte/etc.)
erstellt werden dürfen

des weiteren macht diese sich durch schwarzarbeit strafbar, da
das ja offensichtlich nicht „offiziell“ laufen soll

ferner ist der auftraggeber hier mit im boot, da er dies,
zumindest im zweiten punkt unterstützt…

aber einfach mal ausprobieren, wenn beide keine angst vor
konsequenzen haben, mich würde nämlich die reaktion des
finanzamtes mal brennend interessieren…

gruß inder

Ich würde (wie ich unseren Staat einschätze) mal vermuten,
dass die Kosten für die Beratung (egal ob rechtmäßig oder nicht) abgesetzt werden können,
die Strafzahlungen jedoch nicht. :wink:

Gruß JoKu

doch (off topic)

die Strafzahlungen jedoch nicht. :wink:

Aber sicher doch, als außergewöhnliche Belastung!

Gruß
André

weder noch absetzbar
Hi,

Die Zahlungen an den „schwarzen“ Berater sind auf keinen Fall absetzbar.

die Strafzahlungen jedoch nicht. :wink:

Aber sicher doch, als außergewöhnliche Belastung!

nein, außergewöhnliche Belastungen liegen da nicht vor. Nach § 12 EStG sind derartige Strafen oder damit zusammenhängenden Rechtsanwaltskosten nicht abziehbar.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p12.html

Viele Grüße
C.

He,

das sollte ein Witz sein, daher off topic.

Ansonsten ist klar. Private Überschreitung von Gesetzen, private gezahlte Strafe.

Gruß
André