Steuerberechnung

Habe folgende Frage zu Quicksteuer 2013 für 2012:

Steuerberechnung:
Brutto + Steuerfreie Verpflegungszuschüsse
(Arbeitgebererstattungen)
30.000 + 300

30.300

Werbungskosten:
3.000

  • 300 Hinweis im Programm

2.700

30.300
-2.700

27.600 zu versteuern

Wenn ich den Betrag vorher hinzurechne und nachher nochmals von meinen Kosten abziehen muß, versteuere ich doch zweimal.
Das heißt, ich muß die Steuerfreien Verpflegungszuschüsse mit 600 € versteuern?

Sollte ich falsch liegen, klärt mich bitte auf.

Danke für jede Antwort.

Hallo,
ich arbeite immer mit Taxman oder Wiso und kann zu Quicksteuer nichts sagen.
Aber eigentlich ist das doch immer im Programm erklärt?! Und bei Ihnen steht doch auch bei -300 Hinweis im Programm?!

Nicht mein Spezialgebiet, ich berate bei Fragen zur Steueroptimierung offshore…

Hallo,
sind denn in den 3.000 Werbungskosten auch Mehraufwendungen für Verpflegung enthalten?

Also üblicherweise sind Mehraufwendungen für Verpflegung in gleicher oder ggf. höhere vorhanden.
Diese sind neben den anderen Werbungskosten in den Zeilen 55 ff der Anlage N einzutragen.

Gruss

Hallo Herr Majowski,
es tut mir leid, aber ich interessiere mich zwar für Finanzen, habe aber kein Wissen über Steuern.
Ich kenne Quicksteuer auch nicht.
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.
Freundliche Grüße, Katrin Dürwald

Hallo,
warum zählen Sie die 300 EUR zum Bruttoarbeitslohn dazu?
Das ist m.E. falsch und führt zu dem von Ihnen erwähnten doppelten Ansatz, der falsch wäre.
Der Abzug der steuerfreien Verpflegungszuschüsse muss nur von den Werbungskosten erfogen, denn für diesen Aufwand haben Sie diesen Ersatz ja bekommen.
Gutes Gelingen
Barbara

Hallo,

es tut mir leid, es kenne mich weder mit „Quicken“ noch mit Verpflegungserstattungen aus. Sorry.

VG
Roger

Hallo Herr Majowski

Da ich in Liechtenstein wohnhaft bin und ich mich leider weder mit der deutschen Gesamtsteuerproblematik als auch mit der Quicksteuer absolut nicht auskenne, kann ich Ihnen Ihre Frage nicht zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bitte fragen Sie einen deutschen Steuerexperten.

Freundliche Grüsse
Renato Frick

Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss ist im (steuerpflichtigen) Bruttoarbeitslohn NICHT enthalten. Er wird lediglich von den tatsächlichen Werbungskosten abgezogen, wenn Sie ihn in der Anlage N bei den Werbungskosten als „vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet“ eintragen. Ihre Zeile 1 (+300) ist also falsch.

Hallo,
da ich kein Steuerberater bin und auch kein Quicksteuer 2013 habe hier ein Link zu diesem Thema:
http://www.steuertipps.de/ubb/cgi-bin/ultimatebb.cgi…
Vielleicht ist hier das Problem erklärt.

Gruß

Sepp

Ich kenne das Programm nicht, aber steht zu beiden Eingaben ein und oder erfolgt der Abzug nur, wenn nicht als Einnahme hinzugerechnet. M.E. entweder oder

Nicht ich, sondern das Programm rechnet die 300 € lt. Zeile 20 hinzu.

Nochmals alle Fakten:

Hinweis der Steuerprüfung:
Nichtselbstständige Einkünfte Steuerpflichtiger:
Lohnsteuerbescheinigung:
Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit:
Sie haben angegeben, dass Sie steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit (Zeile 20) erhalten haben. Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Betrag innerhalb der Dialoge in denen Sie die entsprechenden Wenbungskosten geltend machen, als Erstattung angeben müssen. Steuerfreie Verpflegungszuachüsse erhalten Sie in der Regel für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Übersteigen die Erstattungen die Aufwendungen. wird der übersteigende Betrag dem Brüttoarbeitslohn hinzugerechnet.

Von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen ziehe ich die 300 € lt. Zeile 20 ab.

Quicksteuer berechnet das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit:

30.000 Brutto

  • 300 Zeile 20

= 30.300

-(3000-300) = 2.700 Wk

= 27.600 zu versteuende Einnahmen

Danch werden alle anderen Freibeträge abgezogen, bis zum zu versteuerndem Einkommen.

Ist scheinbar nicht so richtig?
Programmfehler?

Hallo,
ich kenne Quicksteuer leider nicht, aber ich habe eine Vermutung.
Durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung weiß das Programm, dass Sie 300 EUR Aufwandsentschädigung für Auswärtstätigkeit bekommen haben.
Schauen Sie sich mal eine Anlage N für 2012 an, die Seite 2 zeigt, dass man den Aufwand separat angeben muss und dann die Entschädigung des Arbeitgebers.
Haben Sie im Programm bei den Werbungskosten nur den Aufwand angegeben und die 300 EUR evtl. selbst schon abgezogen? Dann geht das Programm davon aus, sie hätten keinen Aufwand gehabt und rechnet die 300 EUR dem Bruttolohn zu.
Schauen Sie sich auf der Anlage N die Zeilen 50 und 51 auf Seite 2 an, in Zeile 50 gehört der gesamte Aufwand und in Zeile 51 die Erstattung vom AG (also die 300 EUR).
Jetzt müssen Sie Quicksteuer nur noch dazu überreden, dass es das so macht.
Gutes Gelingen
Barbara

Der Fehler liegt bei meinen Eingaben.
Ich habe unter sonstige Kosten eine Aufstellung aller Werbungskosten erstellt und alle anderen Felder nicht bearbeitet. Und in dieser Aufstellung den Betrag aus Zeile 20 ( 300 € ) abgezogen. Das Programm trifft also keine Schuld.
Der korrigierte Fehler brachte nir allerdings 90 € mehr.

Nochmals Danke für alle Zuschriften, haben mir geholfen.