Steuerbescheid

Moin zusammen!

Man stelle sich folgenden fiktiven Fall vor:

Herr M hat seine Steuererklärung für 2008 mittels elektronischer Übertragung an das FA übermittelt. Die zugehörigen Belege und der entsprechende Ausdruck der komprimierten StErkl. wurden von Herrn M in Begleitung der Ehefrau persönlich dem FA übergeben.

Während der Übergabe der StErkl. (also in Anwesenheit von M und F) beim FA hat die freundliche Finanzbeamte B sämtliche zugehörige Belege gründlich angeschaut und auf der St.Erkl. die einzelnen Positionen abgehakt. B hat zu den einzelnen Positionen jeweils vermerkt: Hat vorgelegen, OK.

Soweit so gut. Stellen wir uns nun vor, das Herr M jetzt einen zugehörigen zunächst nur vorläufigen Steuerbescheid bekam. Stellen wir uns weiter vor, das es dabei zu einigen Abweichungen und Anforderungen kam.

Im Einzelnen:

  1. das FA fordert von Herrn M die Vorlage von Nachweisen der Kinderbetreuungskosten. Das ist soweit kein Problem, allerdings haben die bereits vorgelegen und dies wurde auch so vermerkt.
    Hat einer eine Idee, warum das jetzt nochmal gefordert werden könnte?

  2. das FA fordert von Herrn M die Abgabe einer Anlage EÜR. Herr M hat in seiner Steuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von sagenhaften 66 Euro angegeben. Hintergrund: Herr M hat gewerbliche Provisionseinkünfte und nutzt in diesem Zusammenhang die Kleinunternehmerregelung. Bisher reichte immer eine einfache Einnahme-Überschußrechnung aus. Weiß jemand, ob und wenn ja seit wann da etwas geändert wurde? Warum soll jetzt plötzlich diese Anl. EÜR abgegeben werden?

  3. Seitens des FA wurden beruflich bedingte Werbungskosten nicht anerkannt mit dem Hinweis, das dies nur noch anerkennt werden könne wenn sämtliche zugehörigen Belege im Original vorgelegt werden würden.
    Konkret geht es dabei um einen Posten von 96 Euro für Arbeitsmittel ohne Belege (Kopierpapier, Druckerpatronen, zwei Fachbücher) und um berufliche Telefonkosten in Höhe von 131 Euro. Die Telefonkosten wurden nach der Pauschalregelung (Durchschnitt aus 3 Monaten * 12, davon 20%) ermittelt. Für die Telefonkosten gibt es Belege, für die Arbeitsmittel nicht (deswegen ja ohne Belege…).
    Weiß jemand, seit wann und auf welcher Basis das so gehandhabt wird seitens des FA?

  4. Das wohl größte Problem an diesem fiktiven Fall:
    Das FA hat die vorläufig ermittelte Erstattung bereits überwiesen. Auf die völlig korrekte Kontonummer - allerdings hat das FA eine abweichende BLZ benutzt. Das Geld ging also an eine falsche Bankverbindung. In der elektr. St.Erkl. war jedoch die korrekte Bankverbindung angegeben, offensichtlich hat also hier das FA einen Bock geschossen.
    Wie muß Herr M nun vorgehen, um möglichst kurzfristig an das Steuerguthaben zu gelangen?

Ich danke im Voraus für hilfreiche Antworten.

Gruß vom

Dicken MD.

  1. Herr M hat einfach einen besonders pingeligen Beamten erwischt. Oder einen Azubi, die müssen noch alles 100%ig machen.

  2. Es ist nicht der Gewinn entscheidend. Beträgt der Bruttoumsatz mehr als 17.500 € muss man eine abgeben, darunter kann man.

  3. Amtsermittlungsgrundsatz, wie immer

  4. Anrufen, damit die das schnellmöglichst auszahlen können

Moin und zunächst mal Danke für die Info’s!

Ich möchte doch noch mal kurz nachfragen…

  1. Herr M hat einfach einen besonders pingeligen Beamten
    erwischt. Oder einen Azubi, die müssen noch alles 100%ig
    machen.

Hmm, mir scheint dies wird tatsächlich so sein. Wobei offensichtlich dieser 100%ige FA-Mensch ziemlich arg daneben lag an einer Stelle. Dort hat dieser jemand nämelich einen argen Bock geschossen - zugunsten des Herrn M der da sicherlich keinen Einspruch einlegen wird. Oder muß der Herr M das FA auf Fehler hinweisen, die das FA gemacht hat?

  1. Es ist nicht der Gewinn entscheidend. Beträgt der
    Bruttoumsatz mehr als 17.500 € muss man eine abgeben, darunter
    kann man.

Nun ja - dieser Grundsatz war auch dem Herrn M bekannt. Deswegen reichte der Herr M mitsamt der St.Erkl. eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ein, aus der deutlich hervorging: Gesamteinnahmen 66 Eur = Gewinn 66 Eur (da bei der Größenordnung sämtliche Buchführung zuviel Aufwand wäre). Insofern erscheint die Forderung nach der Anlage EÜR dem Herrn M nun eher seltsam anmutend…

  1. Amtsermittlungsgrundsatz, wie immer

Warum wie immer? Das ist dem Herrn M in den letzten zehn Jahren nie untergekommen. Es gab doch immer eine sog. Nichtbeanstandungsgrenze für Arbeitsmittel (irgendwas um die 100 Eur) bei der regelmäßig auf Einzelbelege verzichtet wurde? Und die Ermittlung des beruflichen Telefonkostenanteils wird doch auch nicht erst seit gestern über die Pauschalvariante vorgenommen, oder? Doch vermutlich liegt es tatsächlich an einem Azubi dahinter…

  1. Anrufen, damit die das schnellmöglichst auszahlen können

Unterstellen wir mal, der Herr M hätte nun beim zuständigen FA angerufen. Was wäre, wenn der Herr M die Antwort bekommen hätte, das seitens des FA die Erstattung längst überwiesen worden wäre? Was ja grundsätzlich richtig ist - wobei eben das FA eine falsche Bankverbindung genutzt hat obwohl in der elektr. St.Erkl. nachweislich die korrekte Bankverbindung angegeben war.
Was wäre wenn seitens des zuständigen FA nun argumentiert worden wäre, das man zunächst garnix tun könne, erst wenn die überwiesene Erstattung von der jeweiligen Empfängerbank zurückgesendet würde könne man eine neuerliche Erstattung vornehmen?

Müsste sich der Herr M damit abfinden oder hätte er eventuell Handhaben, diese Erstattung tatsächlich kurzfristig auch auf seinem Konto zu finden?

Es wäre nett, wenn hier noch etwas Dunkel ins Licht käme (oder andersrum).

Danke und Gruß vom

Dicken MD.

Oder muß der Herr M :das FA auf Fehler hinweisen, die das FA gemacht
hat?

Nein

Insofern erscheint die Forderung nach der Anlage EÜR dem Herrn
M nun eher seltsam anmutend…

Da nimmst dann wirklich einer sehr genau…
Der M sollte entweder die EÜR abgeben (ist ja an sich kein Problem, ist ja nur eine Zahl einzutragen) oder er lässts drauf ankommen.

  1. Amtsermittlungsgrundsatz, wie immer

Warum wie immer? Das ist dem Herrn M in den letzten zehn
Jahren nie untergekommen. Es gab doch immer eine sog.
Nichtbeanstandungsgrenze für Arbeitsmittel (irgendwas um die
100 Eur) bei der regelmäßig auf Einzelbelege verzichtet wurde?
Und die Ermittlung des beruflichen Telefonkostenanteils wird
doch auch nicht erst seit gestern über die Pauschalvariante
vorgenommen, oder? Doch vermutlich liegt es tatsächlich an
einem Azubi dahinter…

Auf die Pauschalen gibts aber keinen Anspruch.
Und bei der Telefonnutzung muss zumindest nachgewiesen werden, dass ÜBERHAUPT betrieblich telefoniert wird. Dann 20%, max 20€

  1. Anrufen, damit die das schnellmöglichst auszahlen können

Unterstellen wir mal, der Herr M hätte nun beim zuständigen FA
angerufen. Was wäre, wenn der Herr M die Antwort bekommen
hätte, das seitens des FA die Erstattung längst überwiesen
worden wäre? Was ja grundsätzlich richtig ist - wobei eben das
FA eine falsche Bankverbindung genutzt hat obwohl in der
elektr. St.Erkl. nachweislich die korrekte Bankverbindung
angegeben war.
Was wäre wenn seitens des zuständigen FA nun argumentiert
worden wäre, das man zunächst garnix tun könne, erst wenn die
überwiesene Erstattung von der jeweiligen Empfängerbank
zurückgesendet würde könne man eine neuerliche Erstattung
vornehmen?

Müsste sich der Herr M damit abfinden oder hätte er eventuell
Handhaben, diese Erstattung tatsächlich kurzfristig auch auf
seinem Konto zu finden?

Das FA hat in diesem Fall noch nicht befreiend geleistet.
Herr M hat nach wie vor Anspruch auf die Erstattung. Und nicht erst dann, wenn der EMpfänger rückerstattet hat.

Da hat Herr M scheinbar wirklich einen Sonderfall erwischt…
Der M sollte hartnäckig bleiben.