Steuerbescheid änderbar?

hallo zusammen,

nehmen wir mal an mister x’ steuerbescheid vom jahr 2007/2008 ist verläufig erklärt zwecks pendlerpauschale…
hat mister x die möglichkeit noch irgendetwas im steuerbescheid zu ändern (betrifft nicht die pendlerpauschale)? einige kosten von mister x wurden damals nicht anerkannt, der ein spruch hat nichts gebracht und die ganze geschichte wurde erfolglos beendet… jetzt allerdings hat mister x neue argument…

kurz gefragt - hat mister x eine chance?

wenn ja wie? einfach nen dreizeiler aufsetzten?

grüße Alex

nein, das geht nicht mehr! X hätte damals argumentieren oder klafen müssen!

Es gibt eine kleine (aber sehr schwierige) Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO, nämlich die Änderung aufgrund neuer Tatsachen. In diesem Fall müssen jedoch nunmehr Tatsachen vorliegen, die zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sind. Dies wird jedoch bei Rechtsauslegungen schwierig. Man müsste also wissen, worin diese neuen Erkenntnisse bestehen.

LG Don Jupp

Es gibt eine kleine (aber sehr schwierige)
Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO, nämlich die Änderung
aufgrund neuer Tatsachen.

Wie soll die (grundsätzliche) Möglichkeit einer Änderung nach § 173 AO bestehen, wenn keine neuen Tatsachen vorliegen? Laut Sachverhalt wurde doch bereits mit dem Finanzamt darüber gestritten, dem Finanzamt ist also der Sachverhalt bekannt.

Außerdem wäre bei Änderung zu Gunsten sowieso grobes Verschulden zu prüfen…

Ist so nicht ganz richtig…denn sofern diese Tatsachen zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, bzw. nicht bekannt waren…können sie noch angebracht haben.
Dies geschieht unabhängig vom Verschulden

Ist so nicht ganz richtig…denn sofern diese Tatsachen zum
damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, bzw. nicht bekannt
waren…können sie noch angebracht haben.
Dies geschieht unabhängig vom Verschulden

Erstens waren diese Tatsachen bekannt, laut Sachverhalt wurde deshalb sogar gegen den damaligen Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Also was war daran nicht bekannt?

Und zweitens ist bei einer neuen Tatsache zu Gunsten des Steuerpflichtigen sehr wohl grobes Verschulden zu prüfen. Nachzulesen im § 173 AO.

Bestimmte Rechtsauffassungen, die dem Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sind aber schon Bestand hatten, können ihm nicht als Verschulden angerechnet werden…hierzu müsste man genau wissen, worin die neuen Erkenntnisse bestanden haben…

Hierzu Kommentierung AO lesen…

neue Tatsache § 173 Abgabenordnung
Hi,

Bestimmte Rechtsauffassungen, die dem Steuerpflichtigen zu
diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sind aber schon Bestand
hatten,

Rechtsauffassung sind keine „neue Tatsache“, so dass sich deine weiteren Prüfungsschritte erübrigen.

Du segelst hier oft knapp daneben…

Schöne Grüße
C.

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