heute kam der Steuerbescheid von Mister X. Mister X ist nicht zufrieden mit der Sache und hat zum Glück eine gute Rechtschutzversicherung.
Nun steht auf dem Bescheid „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig, soweit diesm im Erläuterungsteil ausgeführt ist“. Nun steht bei den Erläuterungen folgendes:
Erläuterung zur Vorläufigkeit
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Falls Sie beabsichtigen Einspruch einzulegen…
… wird nicht anerkannt …
usw…
Ist dies ein Streitfall, wo der Anwalt die ganze Geschichte erledigen kann (Versicherungsfall?)? Immerhin wird auch auf die Einspruchsfrist hingewiesen…
Mister X sollte m. E. erst mal mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefonieren oder direkt reden. 80% aller Unstimmigkeiten lassen sich so klären
und im zweiten Teil des Gesprächs unter „Was machen wir nun am geschicktesten?“ lässt sich oft eine passende Vorgehensweise finden.
Von „mache ich Ihnen schnell.“ bis
„Bitte schreiben Sie einen Einspruch - ich bin ab morgen in Urlaub, und wir können so sicherstellen, dass Ihre Einspruchsfrist nicht verfällt.“
hat Herr M.E. schon einige unbürokratische Sachen erlebt.
Es gab aber auch (seltener) den Fall, das Herr M.E. dazu lernen musste.
auch Mmeines Eerachtens nicht, da das Einspruchsverfahren außergerichtlich und kostenfrei geführt werden kann.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kosten eines damit beauftragten Anwalts/Steuerberaters von einer Rechtssschutzversicherung übernommen würden, sonst würde sie ja z.B. auch die Kosten für den Steuerberater für die Einkommensteuererklärung übernehmen.
Anders ausschauen kann es dann in einem sich an eine evtl. Einspruchsentscheidung evtl. anschließendes Finanzgerichtsverfahren, dass kommt dann auf den Versicherungsvertrag an.
Jokus Tip mit dem Anrufen ist auf jeden Fall nicht verkehrt!
auch Mmeines Eerachtens nicht, da das Einspruchsverfahren
außergerichtlich und kostenfrei geführt werden kann.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kosten eines damit
beauftragten Anwalts/Steuerberaters von einer
Rechtssschutzversicherung übernommen würden, sonst würde sie
ja z.B. auch die Kosten für den Steuerberater für die
Einkommensteuererklärung übernehmen.
Anders ausschauen kann es dann in einem sich an eine evtl.
Einspruchsentscheidung evtl. anschließendes
Finanzgerichtsverfahren, dass kommt dann auf den
Versicherungsvertrag an.
Jokus Tip mit dem Anrufen ist auf jeden Fall nicht verkehrt!
Gruß,
Es handelt sich dabei doch um einen Streitfall… und der ist abgedeckt.
Eine Rechtsschutz für Verwaltungsverfahren ist standardmäßig nicht zu bekommen. Wenn sie in einem Einzelfall doch abgeschlossen werden konnte, wird sie sicherlich mit hohen Prämien belastet sein.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken Themen wie:
Familie
Straßenverkehr
Beruf
ab. Verwaltungsverfahren, auch wenn hier „gestritten“ wird, sind üblicherweise durch diese Versicherungen nicht abgedeckt. Da hilft nur ein Blick in die ganz konkret abgeschlossene Versicherung. Bei den mehreren 1000 Wörtern, die in einer solchen Police drinstehen, wird es nicht weiterhelfen, sämtliche Anstrengungen auf die Auslegung eines einzigen Wortes zu konzentrieren, wenn der gesamte Themenbereich nicht Teil der Versicherung ist.
Zur juristischen Auslegung eines Versicherungsvertrages wäre die Frage übrigens besser in den Brettern „Versicherungen“ oder „Allgemeine Rechtsfragen“ aufgehoben.
heute kam der Steuerbescheid von Mister X. Mister X ist nicht
zufrieden mit der Sache und hat zum Glück eine gute
Rechtschutzversicherung.
Das Einspruchsverfahren ist kostenlos. Kosten werden vom Finanzamt nicht erstattet. Man braucht keine Vertretung, um ein Einspruchsverfahren durchzuführen, deshalb zahlt man den Steuerberater bzw. Rechtsanwalt selbst.
Erst wenn man vor das Finanzgericht geht, also nach der Einspruchsentscheidung, das das Finanzamt fertigt, können Kosten des Klägers übernommen werden und zwar wenn der Kläger mit seinem Begehren obsiegt.
Nun steht auf dem Bescheid „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1
Satz 2 AO vorläufig, soweit diesm im Erläuterungsteil
ausgeführt ist“. Nun steht bei den Erläuterungen folgendes:
Erläuterung zur Vorläufigkeit
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soweit findet sich in jedem Steuerbescheid
Falls Sie beabsichtigen Einspruch einzulegen…
klingt ungewöhnlich: werden hier dann Belege angefordert?
… wird nicht anerkannt …
Wenn etwas unklar ist, einfach Einspruch einlegen und darum bitten, dass die Abweichungen von der Erklärung näher erläutert werden.
Diesen Satz kriegt jeder hin. Da muss er nicht zum Rechtsanwalt rennen.
Wenn das Thema klar ist, kann man immer noch einen Steuerberater hinzuziehen.