Steuerbescheid falsch - Fehler des Finanzamtes

Hallo!

Nehmen wir an, ein steuerpflichtiges Ehepaar macht 2011 eine Steuererklärung für 2010 und erhält eine Steuererstattung.

2012 macht das Ehepaar eine Steuererklärung für 2011 und bekommt mit diesem Bescheid zusammen einen berichtigten Steuerbescheid für das Jahr 2010.

In diesem berichtigten Steuerbescheid wird das Ehepaar um Erstattung eines Betrags von knapp 1000 Euro aufgefordert. Grund ist, dass das Ehepaar ein behindertes Kind mit einem Schwerbehindertengrad von 70 % hat (Steuerfreibetrag 890 Euro). Der Schwerbehindertenausweis liegt dem Finanzamt vor. In den Steuererklärungen wurden richtige Angaben zur Schwerbehinderung gemacht.

In dem Steuerbescheid für das Jahr 2010 wurde wohl - warum auch immer - eine Hilflosigkeit aufgeführt (Steuerfreibetrag 3700 Euro). Dies führte zur erhöhten Steuererstattung von 1000 Euro die nunmehr zu erstatten sind. Hinweis: In einer Kopie der Steuererklärung wurde das Feld „Hilflosigkeit liegt vor“ nicht angekreuzt.

Das Ehepaar überlegt gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen, da alle Angaben in der Steuererklärung richtig gemacht wurden und der Fehler offensichtlich beim Finanzamt liegt.

Natürlich könnte behauptet werden, dass das Ehepaar diesen Fehler hätte erkennen können und das Finanzamt auf seinen Fehler hinweisen sollen. Die Frage ist aber, ist es Pflicht eines Steuerzahlers - der Laie auf dem Gebiet des Steuerrechts ist - den Steuerbescheid auf Richtigkeit zu überprüfen?

Kann das Finanzamt trotz seines Fehlers den Betrag nachfordern?

Danke für die Hilfe

Grüße
Carsten

Hallo,

wieso sollte das Finanzamt einen Fehler nicht berichtigen dürfen?

hth

Hallo,

das Finanzamt beruft sich hier wahrscheinlich auf § 129 AO.
Demnach können offenbare Unrichtigkeiten innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigt werden.

Ob es sich tatsächlich um eine solche handelt, lässt sich Online wohl nicht eindeutig aufklären.

Gruß
Lawrence

Hi,

wieso sollte das Finanzamt einen Fehler nicht berichtigen
dürfen?

inwieweit ist diese Frage hilfreich?

Schöne Grüße
C.

Grundlagenbescheid
Hi,

Bescheide über dwn Grad der Behinderung sind Grundlagenbescheide i.S.d. § 175 AO.

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/grund…

Das Finanzamt kann deshalb nachträglich den Einkommensteuerbescheid 2010 an den Behindertenausweis anpassen.

Ein Einspruch würde zu keiner Änderung führen.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html

Schöne Grüße
C.

Nehmen wir an, ein steuerpflichtiges Ehepaar macht 2011 eine
Steuererklärung für 2010 und erhält eine Steuererstattung.

2012 macht das Ehepaar eine Steuererklärung für 2011 und
bekommt mit diesem Bescheid zusammen einen berichtigten
Steuerbescheid für das Jahr 2010.

In diesem berichtigten Steuerbescheid wird das Ehepaar um
Erstattung eines Betrags von knapp 1000 Euro aufgefordert.
Grund ist, dass das Ehepaar ein behindertes Kind mit einem
Schwerbehindertengrad von 70 % hat (Steuerfreibetrag 890
Euro). Der Schwerbehindertenausweis liegt dem Finanzamt vor.
In den Steuererklärungen wurden richtige Angaben zur
Schwerbehinderung gemacht.

In dem Steuerbescheid für das Jahr 2010 wurde wohl - warum
auch immer - eine Hilflosigkeit aufgeführt (Steuerfreibetrag
3700 Euro). Dies führte zur erhöhten Steuererstattung von 1000
Euro die nunmehr zu erstatten sind. Hinweis: In einer Kopie
der Steuererklärung wurde das Feld „Hilflosigkeit liegt vor“
nicht angekreuzt.

Das Ehepaar überlegt gegen den Steuerbescheid Einspruch
einzulegen, da alle Angaben in der Steuererklärung richtig
gemacht wurden und der Fehler offensichtlich beim Finanzamt
liegt.

Natürlich könnte behauptet werden, dass das Ehepaar diesen
Fehler hätte erkennen können und das Finanzamt auf seinen
Fehler hinweisen sollen. Die Frage ist aber, ist es Pflicht
eines Steuerzahlers - der Laie auf dem Gebiet des Steuerrechts
ist - den Steuerbescheid auf Richtigkeit zu überprüfen?

Kann das Finanzamt trotz seines Fehlers den Betrag
nachfordern?

Danke für die Hilfe

Grüße
Carsten

Hallo,

tatsächlich ist jeder Steuerpflichtige unabhängig von seiner Begabung zumindest zur Überprüfung seines Bescheides verpflichtet. Bei offensichtlichen Fehlern zugunsten des Steuerpflichtigen besteht nämlich die Verpflichtung zur Berichtigung.

Nun wird man dem Otto-Normal-Steuerpflichtigen kaum unterstellen bewusst keine Berichtigung des fehlerhaften Steuerbescheides beantragt zu haben (war das die erste Steuererstattung mit einem GdB i.H.v. 70%? Hätte man also erahnen können, dass da etwas schief gegangen sein muss?). Dennoch bleibt die Korrekturmöglichkeit für das Finanzamt den Fehler zu berichtigen, sobald er aufgefallen ist, zunächst bestehen. Im umgekehrten Fall würde man sich als Steuerpflichtiger sicher garnicht fragen, ob es bei so offensichtlichen Fehlern eine Berichtigungsmöglichkeit gibt.

Zwar gibt es auch in der Abgabenordnung Möglichkeiten zum Erlass von Steuern. Ihr Fall würde aber sicher nicht unter diese Regelung fallen.

Gruß, Heiko

Hallo,

tatsächlich ist jeder Steuerpflichtige unabhängig von seiner
Begabung zumindest zur Überprüfung seines Bescheides
verpflichtet.

welchen Sinn hätte denn diese Verpflichtung, wenn dies gilt:

„Niemand ist verpflichtet, das Finanzamt auf dessen Patzer aufmerksam zu machen“, sagt der Münsteraner Steuerrechtsprofessor Jürgen Hidien.

s. http://www.rp-online.de/wirtschaft/ratgeber/steuern/…

Und ist dies vielleicht eine „Zeitungsente“?

http://www.bild.de/geld/wirtschaft/steuererklaerung/…

Gruß
Pontius

Korrekturrecht
Hi,

tatsächlich ist jeder Steuerpflichtige unabhängig von seiner
Begabung zumindest zur Überprüfung seines Bescheides
verpflichtet.

ja

welchen Sinn hätte denn diese Verpflichtung, wenn dies gilt:

„Niemand ist verpflichtet, das Finanzamt auf dessen Patzer
aufmerksam zu machen“, sagt der Münsteraner
Steuerrechtsprofessor Jürgen Hidien.

stimmt auch, aber wenn das Finanzamt den Fehler bemerkt, hilft auch kein Schreien, dass man das Geld doch so gerne behalten möchte. Wenn das Korrekturrecht die Änderung des Bescheids zulässt, dann wird geändert. D.h. andererseits, wenn keine Korrekurvorschrift passt, bleibt es bei dem falschen Bescheid.

s.
http://www.rp-online.de/wirtschaft/ratgeber/steuern/…

Und ist dies vielleicht eine „Zeitungsente“?

doch, die Aussagen stimmen. Es trifft nur nicht den hier gefragten Fall, da § 175 AO anwendbar ist.

http://www.bild.de/geld/wirtschaft/steuererklaerung/…

ist richtig

http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer…

Ist aber auch nicht für den hier vorliegenden Fall passend.

Schöne Grüße
C.

1 „Gefällt mir“

who doesn`t know
Hi,

Könntest du dich bitte in „Heikodoesntknow“ umbenennen?

Dein Beitrag war nämlich sowas von daneben und sowas gibt als Expertenthema Steuerrecht an…

tatsächlich ist jeder Steuerpflichtige unabhängig von seiner
Begabung zumindest zur Überprüfung seines Bescheides
verpflichtet. Bei offensichtlichen Fehlern zugunsten des
Steuerpflichtigen besteht nämlich die Verpflichtung zur
Berichtigung.

und wo steht das?

Nun wird man dem Otto-Normal-Steuerpflichtigen kaum
unterstellen bewusst keine Berichtigung des fehlerhaften
Steuerbescheides beantragt zu haben (war das die erste
Steuererstattung mit einem GdB i.H.v. 70%? Hätte man also
erahnen können, dass da etwas schief gegangen sein muss?).
Dennoch bleibt die Korrekturmöglichkeit für das Finanzamt den
Fehler zu berichtigen, sobald er aufgefallen ist, zunächst
bestehen.

Und diese Korrekturmöglichkeit besteht nicht „aufgrund des Fehlers“ oder „weil er es nicht gemeldet hat“, sondern aufgrund von § 175 AO.

Im umgekehrten Fall würde man sich als
Steuerpflichtiger sicher garnicht fragen, ob es bei so
offensichtlichen Fehlern eine Berichtigungsmöglichkeit gibt.

Doch, Korrekturrecht gilt, wenn ein bestandskräftiger Bescheid vorliegt, für beide Seiten.

Zwar gibt es auch in der Abgabenordnung Möglichkeiten zum
Erlass von Steuern. Ihr Fall würde aber sicher nicht unter
diese Regelung fallen.

jetzt bis du mit deinem Küchenlatein aber zu Ende…von Erlass anfangen…

Welche Vorbildung im Steuerrecht hast du?
Schöne Grüße
C.

Hi,

tatsächlich ist jeder Steuerpflichtige unabhängig von seiner
Begabung zumindest zur Überprüfung seines Bescheides
verpflichtet.

ja

welchen Sinn hätte denn diese Verpflichtung, wenn dies gilt:

„Niemand ist verpflichtet, das Finanzamt auf dessen Patzer
aufmerksam zu machen“, sagt der Münsteraner
Steuerrechtsprofessor Jürgen Hidien.

stimmt auch,

ist ja nett, dass du beides bestätigst, aber meine Frage, welchen Sinn das hat, hast du mir nicht beantwortet.
Dass seine Angaben korrekt sind, bestätigt der Steuererklärende ja bereits bei der Abgabe mit seiner Unterschrift und wenn das FA fehlerhaft gearbeitet hätte, wäre er nicht verpflichtet, das FA darauf aufmerksam zu machen.
Und wie sollte dem Erklärenden nachgewiesen werden, ob er den Bescheid geprüft hat oder nicht und welche Konsequenzen hätte das ggf. für ihn?

aber wenn das Finanzamt den Fehler bemerkt,
hilft auch kein Schreien, dass man das Geld doch so gerne behalten
möchte.

Es sei denn, die Verjährung ist eingetreten.

s.
http://www.rp-online.de/wirtschaft/ratgeber/steuern/…

Und ist dies vielleicht eine „Zeitungsente“?

doch, die Aussagen stimmen. Es trifft nur nicht den hier
gefragten Fall, da § 175 AO anwendbar ist.

http://www.bild.de/geld/wirtschaft/steuererklaerung/…

ist richtig

http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer…

Ist aber auch nicht für den hier vorliegenden Fall passend.

Das wollte ich damit auch nicht gesagt haben.
Ich habe nur darauf hingewiesen, um die Sinnhaftigkeit der Überprüfungsverpflichtung zu hinterfragen.

Gruß
Pontius

Hallo,

wie bist Du denn drauf ?

Du hast ihn in jedem Punkt bestätigt. Aber man kann fast alles natürlich auch noch etwas anders ausdrücken.

Warum so garstig ? Schlecht geschlafen ?

Gute Besserung

Barmer

Du hast ihn in jedem Punkt bestätigt.

hä?

Aber man kann fast alles
natürlich auch noch etwas anders ausdrücken.

nö, hier nicht…

gruß inder

bliblablub… gibt´s dich auch mit Niveau und angemessenem Ton?

Bezüglich der Verpflichtung zur Korrektur ist mein Beitrag nicht korrekt. Ich dachte dabei an § 153 AO, jedoch wurden ja laut Fragesteller richtige Angaben gemacht. § 153 verpflichtet zur Berichtigung bei einem Fehler in der Erklärung, der zur Verkürzung von Steuern führen kann oder geführt hat.

Hattest du sonst noch Fragen?

Im Übrigen… hier stellen Laien Fragen. Was bringt es diesen also, sie mit §§ zu beballern?! Ich denke, meine Erklärung hinsichtlich der Frage nach dem Korrekturrecht des FA war sowohl inhaltlich richtig als auch für Laien verständlich.

Meine Vorbildung tut dabei nichts zur Sache und geht dich auch mal so garnichts an :wink:

Schönen Tag!

Hi

Bezüglich der Verpflichtung zur Korrektur ist mein Beitrag
nicht korrekt. Ich dachte dabei an § 153 AO, jedoch wurden ja
laut Fragesteller richtige Angaben gemacht. § 153 verpflichtet
zur Berichtigung bei einem Fehler in der Erklärung, der zur
Verkürzung von Steuern führen kann oder geführt hat.

Hattest du sonst noch Fragen?

was hat dies mit der Frage zu tun? Es ist dem Fragesteller nicht geholfen, wenn er nichtpassende Aussagen bekommt.

Dennoch bleibt die Korrekturmöglichkeit für das Finanzamt den ::Fehler zu berichtigen, sobald er aufgefallen ist, zunächst ::bestehen. Im umgekehrten Fall würde man sich als Steuerpflichtiger ::sicher garnicht fragen, ob es bei so offensichtlichen Fehlern eine ::Berichtigungsmöglichkeit gibt.

Sowas ist eine Meinung, aber zeugt nicht von Kenntnisse des Steuerrechts.

Im Übrigen… hier stellen Laien Fragen. Was bringt es diesen
also, sie mit §§ zu beballern?!

Auch Laien sind nicht dumm und wollen gerne verstehen, wo im Gesetz es steht.
Es ist hier üblich, seine Behauptungen mit Nachweisen zu belegen.
§§ gehören dazu.

Ich denke, meine Erklärung
hinsichtlich der Frage nach dem Korrekturrecht des FA war
sowohl inhaltlich richtig

nein, knapp daneben, da du nicht auf § 175 AO hingewiesen hast. Solche Halbwahrheiten sind nicht hilfreich.

als auch für Laien verständlich.

Korrektheit im Sinne von „im Steuerrecht richtig“ ist wertvoller als so ungefähr, knapp daneben.

Meine Vorbildung tut dabei nichts zur Sache und geht dich auch
mal so garnichts an :wink:

Du tritts hier als Experte für Steuerrecht auf und da habe ich meine Zweifel. Und sowas sollte auch klar für Dritte erkennbar gemacht werden.

Schöne Grüße
C.

1 „Gefällt mir“

Bestandskraft Bescheid
Hi,

ist ja nett, dass du beides bestätigst, aber meine Frage,
welchen Sinn das hat, hast du mir nicht beantwortet.

beide Statements waren richtig, aber nicht hilfreich für die Ursprungsfrage
und solltest du hier eine neue Frage aufgeworfen haben
„nach dem Sinn“
so kann ich dir versichern, dass es im Steuerrecht eine gewisse Logik, aber keinen Sinn und keine Gerechtigkeit gibt.

Dass seine Angaben korrekt sind, bestätigt der
Steuererklärende ja bereits bei der Abgabe mit seiner
Unterschrift

Oh je, und es gibt nur gute Menschen

und wenn das FA fehlerhaft gearbeitet hätte, wäre
er nicht verpflichtet, das FA darauf aufmerksam zu machen.

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Aber nicht alle Fehler sind korrigierbar. Nachzulesen in §§ 129, 172 ff EStG

Und wie sollte dem Erklärenden nachgewiesen werden, ob er den
Bescheid geprüft hat oder nicht und welche Konsequenzen hätte
das ggf. für ihn?

Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ist der Bürger verpflichtet, den Steuerbescheid zu prüfen. Legt er keinen Einspruch ein, wird der Bescheid mit dem Inhalt, mit dem er bekanntgegeben wurde, bestandskräftig. Das hat die Wirkung, dass der Bescheid nur noch geändert werden kann, wenn das Korrekturrecht §§ 129, 172ff EStG, 164, 165 AO es zulassen. Je nachdem müssen beide Seiten mit einem Fehler im Bescheid leben und es kann nicht mehr geändert werden.

aber wenn das Finanzamt den Fehler bemerkt,
hilft auch kein Schreien, dass man das Geld doch so gerne behalten
möchte.

Es sei denn, die Verjährung ist eingetreten.

Verjährung ist noch ein anderes Kapitel. Es gibt Festsetzungsverjährung (die im Korrekturrecht zu prüfen ist) und Zahlungsverjährung (deshalb wurde die Anrechnung der Lohnsteuer nicht vom BFH geändert).
Es ist also entscheidend, wovon man spricht.

Ist aber auch nicht für den hier vorliegenden Fall passend.

Das wollte ich damit auch nicht gesagt haben.
Ich habe nur darauf hingewiesen, um die Sinnhaftigkeit der
Überprüfungsverpflichtung zu hinterfragen.

und du glaubst tatsächlich, dass sowas den Fragenden weiterhilft?

Schöne Grüße
C.

Dass seine Angaben korrekt sind, bestätigt der
Steuererklärende ja bereits bei der Abgabe mit seiner
Unterschrift

Oh je, und es gibt nur gute Menschen

Au weia, ich glaube, du willst mich nicht verstehen.

Es ist doch offensichtlich, dass sich meine Aussage auf den Sinn der Überprüfungsverpflichtung bezog.

Wer bei der Erklärung gelogen hat und deshalb eine zu hohe Erstattung erhält, wird dies ja wohl kaum dem FA nach Erhalt des Bescheids mitteilen.

und wenn das FA fehlerhaft gearbeitet hätte, wäre
er nicht verpflichtet, das FA darauf aufmerksam zu machen.

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler.

Das wußte ich bereits.

Aber nicht alle Fehler sind korrigierbar. Nachzulesen in §§ 129, 172 :ff EStG

Selbst wenn ein Fehler korrigierbar wäre, brächte dem FA die Überprüfungsverpflichtung nichts, wenn der „Profiteur“ diesen nicht melden würde, wozu er ja nicht verpflichtet wäre.

Wie ich deinen weiteren Ausführungen entnehme, dient diese Verpflichtung aber dazu, Schaden von den Überprüfungsunwilligen abzuwenden.

Ich habe nur darauf hingewiesen, um die Sinnhaftigkeit der ::Überprüfungsverpflichtung zu hinterfragen.

und du glaubst tatsächlich, dass sowas den Fragenden
weiterhilft?

Dem Fragenden in diesem Fall vielleicht nicht und deshalb hatte ich ihm auch nicht geantwortet.
Aber was ist dagegen einzuwenden, wenn ein Laie darüber hinaus Fragen zu einer Antwort stellt, die er nicht versteht bzw. von der er vermutet, dass sie falsch ist.
Verstößt das gegen irgendwelche Forumsregeln oder schadet es den Lesern, wenn sie dadurch ggf. zusätzliche Infos erhalten?

Ach, übrigens, weil ich nicht als allzu dummer Laie dastehen möchte und weil Experten ihre Behauptungen ja üblicherweise mit seriösen Quellen zu belegen pflegen, bitte ich dich, auch dies für die Überprüfungsverpflichtung zu tun.
Viele Dank!

Gruß
Pontius

Hi,

Wer bei der Erklärung gelogen hat und deshalb eine zu hohe
Erstattung erhält, wird dies ja wohl kaum dem FA nach Erhalt
des Bescheids mitteilen.

Wenn das Finanzamt nachträglich feststellt, dass die Angaben nicht richtig waren, z.B. durch eine Betriebsprüfung oder eine Kontrollmitteilung, stellt sich tatsächlich die Frage, ob der bestandskräftige Bescheid änderbar ist.

bzw. von
der er vermutet, dass sie falsch ist.

dazu bräuchtest du aber Sachkunde, oder?

Verstößt das gegen irgendwelche Forumsregeln oder schadet es
den Lesern, wenn sie dadurch ggf. zusätzliche Infos erhalten?

jede Frage ein eigener Thread ist Usus, aber kein Muss

Ach, übrigens, weil ich nicht als allzu dummer Laie dastehen
möchte und weil Experten ihre Behauptungen ja üblicherweise
mit seriösen Quellen zu belegen pflegen, bitte ich dich, auch
dies für die Überprüfungsverpflichtung zu tun.

Das ergibt sich aus der Abgabenordnung. Zum einen hat der Bürger das Recht, innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen. Dies führt zu einer Gesamtüberprüfung des Bescheids, d.h.alles ist änderbar.

Zum anderen beschreibt die Abgabenordnung, wann die bestandskräftigen Bescheide noch änderbar sind.

Und es gibt keinen Einzelparagraphen, der die Pflicht zur Überprüfung des Bescheids beschreibt.

Schöne Grüße
C.

Hi

was hat dies mit der Frage zu tun? Es ist dem Fragesteller
nicht geholfen, wenn er nichtpassende Aussagen bekommt.

Also ich sehe da zwei Fragen. Die nach der „Verpflichtung“ zur Überprüfung des Bescheides und die nach der Änderungsmöglickeit des FA.

Dennoch bleibt die Korrekturmöglichkeit für das Finanzamt den ::Fehler zu berichtigen, sobald er aufgefallen ist, zunächst ::bestehen. Im umgekehrten Fall würde man sich als Steuerpflichtiger ::sicher garnicht fragen, ob es bei so offensichtlichen Fehlern eine ::Berichtigungsmöglichkeit gibt.

Sowas ist eine Meinung, aber zeugt nicht von Kenntnisse des
Steuerrechts.

Ahja. Meine Antwort ging von einer Änderung nach § 129 aus. Dieser gilt zugunsten, wie zu ungunsten des Stpfl.
Du gehst von einer Änderung nach § 175 aus. Dieser gilt zugunsten, wie zu ungunsten des Stpfl. Das ist keine Meinung, sondern Fakt.

Im Übrigen… hier stellen Laien Fragen. Was bringt es diesen
also, sie mit §§ zu beballern?!

Auch Laien sind nicht dumm und wollen gerne verstehen, wo im
Gesetz es steht.
Es ist hier üblich, seine Behauptungen mit Nachweisen zu
belegen.
§§ gehören dazu.

Gibt´s nen Link zu diesem Punkt in den Forenregeln? Bin da wirklich nicht hinterher, vertrete aber die Meinung, dass jeder für sich entscheiden darf, welche Antwort er bis zum Ende liest. Vielleicht macht´s am Ende auch die Mischung aus trockenen §§ aus der einen und einem erklärenden Text aus der anderen Antwort?!

Ich denke, meine Erklärung
hinsichtlich der Frage nach dem Korrekturrecht des FA war
sowohl inhaltlich richtig

nein, knapp daneben, da du nicht auf § 175 AO hingewiesen
hast. Solche Halbwahrheiten sind nicht hilfreich.

als auch für Laien verständlich.

Korrektheit im Sinne von „im Steuerrecht richtig“ ist
wertvoller als so ungefähr, knapp daneben.

Nun ist´s aber mal genug. Eine Änderung nach § 129 ist nich falsch und auch nicht weniger richtig als eine nach § 175. Wenn doch, erkläre mir bitte in welchem Punkt sich der Unterschied auswirkt, das wäre (zumindest mir) neu!
Auch wenn der GdB-Bescheid Grundlagenbescheid ist, kann im geschilderten Fall von einer offenbaren Unrichtigkeit ausgegangen werden. Wo gibt es also inhaltlich etwas auszusetzen?!

Meine Vorbildung tut dabei nichts zur Sache und geht dich auch
mal so garnichts an :wink:

Du tritts hier als Experte für Steuerrecht auf und da habe ich
meine Zweifel. Und sowas sollte auch klar für Dritte erkennbar
gemacht werden.

Ich bin hier niemandem Rechenschaft schuldig. Die Fälle hier werden alle hypothetisch diskutiert, außerdem lebt das w-w-w-Format davon, dass jeder seinen Teil dazubeisteuert. Und wenn sich jemand irrt, gibt´s ja immernoch tausende Korrekturleser.

Schon wieder 10 Minuten für diesen non-sense mit dir geopfert…

bzw. von der er vermutet, dass sie falsch ist.

dazu bräuchtest du aber Sachkunde, oder?

Nein, dazu brauche ich z.B. nur lesen und verstehen, was Fachleute schreiben, z.B. der Steuerrechtsprof., den ich ja zitiert habe.

Ach, übrigens, weil ich nicht als allzu dummer Laie dastehen
möchte und weil Experten ihre Behauptungen ja üblicherweise
mit seriösen Quellen zu belegen pflegen, bitte ich dich, auch
dies für die Überprüfungsverpflichtung zu tun.

Das ergibt sich aus der Abgabenordnung. Zum einen hat der
Bürger das Recht, innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen.
Dies führt zu einer Gesamtüberprüfung des Bescheids, d.h.alles
ist änderbar.
Zum anderen beschreibt die Abgabenordnung, wann die
bestandskräftigen Bescheide noch änderbar sind.
Und es gibt keinen Einzelparagraphen, der die Pflicht zur
Überprüfung des Bescheids beschreibt.

Wenn in keiner Rechtsvorschrift explizit darauf hingewiesen wird, dass der Bescheid vom Empfänger zu prüfen ist und die Nichtüberprüfung nicht beweisbar und keine Sanktionen zur Folge hat, kann ich keine Verpflichtung erkennen.
Da es aber im Eigeninteresse des Steuerzahlers ist, den Bescheid zu prüfen, bedarf es dazu auch keiner Verpflichtung.
Manche die keine EStE abgeben und dies auch nicht müssen, „verschenken“ sicher Geld. Deshalb ist aber der Gesetzgeber auch noch nicht auf die Idee gekommen, alle dazu zu verpflichten.

Korrekturrecht
Hi,

Ahja. Meine Antwort ging von einer Änderung nach § 129 aus.
Dieser gilt zugunsten, wie zu ungunsten des Stpfl.
Du gehst von einer Änderung nach § 175 aus. Dieser gilt
zugunsten, wie zu ungunsten des Stpfl. Das ist keine Meinung,
sondern Fakt.

Ja änderbar ist änderbar -vom Ergebnis egal

Wenn man aber Wert auf exakte Antowrten legt, prüft man die unterschiedlichen Voraussetzungen für beide Vorschriften.
http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/A/Aenderung…

http://files.steuerfachschule.de/Newsletter/Septembe…

Gibt´s nen Link zu diesem Punkt in den Forenregeln? Bin da
wirklich nicht hinterher, vertrete aber die Meinung, dass
jeder für sich entscheiden darf, welche Antwort er bis zum
Ende liest. Vielleicht macht´s am Ende auch die Mischung aus
trockenen §§ aus der einen und einem erklärenden Text aus der
anderen Antwort?!

Steuerrecht verträgt nicht pure Meinungen. Das ist meine Überzeugung. Und ein „Experte“ ist auch nicht der pure Meinungsträger. Und was w-w-w will, keine Ahnung. Ich beobachte die Entwicklung.

Nun ist´s aber mal genug. Eine Änderung nach § 129 ist nich
falsch und auch nicht weniger richtig als eine nach § 175.
Wenn doch, erkläre mir bitte in welchem Punkt sich der
Unterschied auswirkt, das wäre (zumindest mir) neu!
Auch wenn der GdB-Bescheid Grundlagenbescheid ist, kann im
geschilderten Fall von einer offenbaren Unrichtigkeit
ausgegangen werden. Wo gibt es also inhaltlich etwas
auszusetzen?!

Steuerrechtsklausur:
Antwort: § 129 AO => 0 Punkte
Antwort: § 175 AO => richtig

aber einen akademischen Streit akzeptierst du ja nicht

somit ist die Frage für mich jetzt abgehakt

Schöne Grüße
C.