Steuerbescheid nachträglich änderbar?

Hallo,
wenn eine Steuererklärung gemacht wurde, ein Bescheid erging und ein Guthaben ausgezahlt wurde - kann es passieren, dass (z.B. aufgrund einer Nachfrage/Überprüfung) der Bescheid nachträglich durch das Finanzamt geändert wird, weil eingereichte Belege eigentlich nicht hätten anerkannt werden dürfen? Und dass dementsprechend Nachforderungen durch das Finanzamt gestellt werden können? Oder ist der Bescheid rechtskräftig und fertig? Gibt es dabei ggf. irgendwelche Fristen, nach denen der Bescheid nicht mehr durch das Finanzamt geändert werden kann?
Wohlgemerkt: es geht nicht um fehlerhafte Belege oder nachträglich bemerkte Einkünfte o.ä., sondern um Belege, die vielleicht falsch gelesen wurden.
Gruß
xxx

Servus,

die einfachsten Änderungsmöglichkeiten sind:

  • solange der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann er jederzeit sozusagen aus heiterem Himmel geändert werden.

  • wenn er hinsichtlich einzelner Punkte vorläufig ergangen ist, kann er in diesen Punkten geändert werden.

  • wenn dem FA neue Tatsachen bekannt werden, die für die Veranlagung von Bedeutung sind (einschließlich geänderten Grundlagenbescheiden zu einzelnen Einkünften), kann der Bescheid geändert werden, und

  • bei offenbarer Unrichtigkeit (z.B. Eingabefehler, Schreibfehler) geht auch etwas.

Fristen, nach denen überhaupt nichts mehr geht (einschließlich oben), gibt es auch. Wenn keine Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung vorliegt, tritt Festsetzungsverjährung vier (bei freiwilligen Veranlagungen) oder vier plus drei gleich sieben (bei Pflichtveranlagungen) Jahre nach dem Ende des Jahres ein, auf das sich die Veranlagung bezieht.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
danke für Deine Hinweise.
Ein Vorbehalt ist mir nicht bekannt. Vorläufig ist der Bescheid auch nicht. Schreibfehler kann ich mir nicht vorstellen - es geht um zwei Bescheide.
Neue Tatsachen - ich glaube nicht. Um mal Butter bei die Fische zu tun: es könnte sich um Medikamenten- und Arztrechnungen handeln, bei denen der Gesamtbetrag und nicht der Eigenanteil steuermindernd angerechnet wurde. Dem Erklärenden (Rentner/Pensionär) wäre dies nicht bekannt, da völlig unerfahren in steuerlichen Angelegenheiten - er hat einfach alles abgegeben, was er hatte. Genau genommen wurde gar kein Formular eingereicht, sondern die Belege dem Bearbeiter persönlich übergeben und das Formular dann (natürlich schon unterschrieben) vom Bearbeiter selbst ausgefüllt.
Aber nicht mal diese Fehlanrechnung ist wirklich bekannt, weil keinerlei Kopien vorhanden sind. Es gibt nur den Bescheid mit einer riesigen Summe bei besonderer Belastung. Dass es sich wirklich um die Medikament etc. handeln könnte ist auch nur eine Vermutung.

Die Frage, die dahinter steht: damals gab es eine Erstattung, für’s letzte Jahr eine Nachzahlung. Der Bearbeiter hat gewechselt, die besondere Belastung ist im neueren Bescheid nicht mehr drin. Und nun die Preisfrage: sollte man nachfragen, in der Hoffnung, noch irgendwas zu ändern (der letzte Bescheid ist noch nicht rechtskräftig, man kann noch widersprechen) oder weckt man damit schlafende Hunde und muss für die beiden Jahre davor vielleicht noch nachträglich zahlen?

Tja, wie gesagt: es gibt keine Belege, keine Anträge, keine Kopien von damals. Nur die Steuerbescheide. Äußerst nebulöse Erinnerungen an die Abgabe der Erklärung damals (Parkinson). Und die ungefähre Erinnerung daran, was beim letzten mal abgegeben wurde (jüngere Begleitperson war diesmal dabei). Der Ausdruck der Medikamentenrechnung von der Apotheke wurde diesmal - im Unterschied zu früher - dem Antragsteller wieder mitgegeben…
Gruß
xxx

Servus,

wenn für das Folgejahr die Einspruchsfrist noch offen ist, sollte das auf jeden Fall genutzt werden: Die Veranlagung für ein Jahr hat keine Folgen für andere Jahre, und wenn es nichts gibt, was tatsächlich ins Vorjahr „hineinwirkt“, bleibt das Vorjahr wie es ist.

Im Einspruchsschreiben (Widerspruch gehört ins Verwaltungsrecht) braucht auch gar nicht vom Vorjahr die Rede zu sein. Schlicht: Der Einspruch richtet sich gegen den unterbliebenen Ansatz von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen. Diese setzen sich folgendermaßen zusammen:
(Liste)
Ich beantrage eine Änderung des Bescheids unter Ansatz der genannten Summe.

Wenn es dann einen ganz anderen Grund hat, z.B. dass die zumutbare Belastung nicht erreicht ist, wird das schon vom FA geäußert werden.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,
herzlichen Dank! Das hilft weiter!
Gruß
xxx

Du weißt, daß es nicht ganz so ist: Immer mit berücksichtigen, ob bzw. wann die Steuererklärung eingereicht wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Servus,

ja, ich hab noch überlegt, ob es nicht anständig wäre, darauf hinzuweisen, dass das vereinfacht ist.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,
danke Euch beiden für den Hinweis. Er spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil die Erklärung - anders als ich persönlich das handhabe - sehr zeitnah abgegeben wurde. Aber irgendwer findet die Sache vielleicht dereinst mal über eine Suchmaschine, da ist kann es wieder wichtig werden.
Gruß
xxx