Meiner Meinung nach kann das Finanzamt einen Steuerbescheid von sich aus nachträglich nur ändern, wenn
A) der Steuerbescheid den Hinweis enthielt, dass er in bestimmten „Bereichen“ vorläufig ist.
Dann kann eine Änderung vom Finanzamt nur in diesen „Bereichen“ erfolgen
B) dem Finanzamt werden im nachhinein Tatsachen bekannt die zu einer geänderten Besteuerung führen.
Das sind z.B. „rückwirkende“ Gerichtsurteile, erledigte Vorläufigkeitsvermerke, Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, indirekt auch fehlende Unterlagen (hier fehlende Anlage U bzw. fehlende Unterschrift des Ex-Ehegatten) oder Grundlagenbescheide ändern sich nachträglich.
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Die Anlage U (nicht zu verwechseln mit der Anlage Unterhalt!) muss vom Unterhalt empfangenden Ex-Ehegatten unterschrieben werden und gilt ab dem eingetragenen Steuerjahr bis zu Widerruf gegenüber dem Finanzamt. *
Der Unterhalt-Zahlende muss dafür sorgen, dass der Ex-Ehegatte die Anlage U mit Wirkung zum ersten Steuerjahr der Unterhaltszahlungen unterschreibt UND dieses Formular selbst beim Finanzamt abgeben,
Und er muss sicherstellen, dass die Zustimmung auch in allen Folgejahren mit Unterhaltszahlungen bestehen bleibt. *
Anscheinend hat der Fragesteller das schuldhaft (Nichtwissen schützt vor Strafe nicht) versäumt.
Damit hat das Finanzamt das Recht die Einkommensteuerbescheide der letzten 5 Jahre zu korrigieren.
* Da der Widerruf der Unterschrift der Anlage U vom Unterhalt empfangenden Ex-Ehegeatten nur gegenüber dem Finanzamt erfolgen muss, erfährt der Unterhalt-Zahlende manchmal nichts von dem Widerruf. Geht der Widerruf spät beim Finanzamt ein oder „ruht“ dort länger, so werden unter Umständen deshalb Einkommensteuerbescheide im nachhinein geändert.
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Hier einige Auszüge:
Ihr getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner ist Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt, egal ob er im Inland oder Ausland lebt (§ 1361 BGB; § 1569 ff. BGB). Unterhaltsleistungen an ihn dürfen Sie deshalb im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrages abziehen.
Alternativ zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen können Sie den Unterhalt als Sonderausgaben im Rahmen des sog. Realsplittings geltend machen. Allerdings ist das Realsplitting nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So brauchen Sie zum Beispiel die Zustimmung Ihres Ex-Ehepartners. Der Hintergrund: Wenn Sie den höheren Abzug als Sonderausgaben vornehmen, muss er im Gegenzug die empfangenen Beträge versteuern.
Der Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastungen hat den Nachteil, dass Sie nachweisen müssen, dass Ihr Ex-Ehepartner kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und über welches Einkommen er verfügt. Verweigert dieser die Auskunft über sein Vermögen und/oder sein Einkommen, streicht der Finanzbeamte Ihnen leider den Abzug der Unterhaltsleistungen (Verfügung der OFD Frankfurt vom 1.12.1997, FR 1998 S. 290).
Jeglicher Ehegattenunterhalt dieses Jahres zählt dann zu den Sonderausgaben - und zwar auch dann, wenn der geltende Höchstbetrag überschritten ist oder der Partner das Splitting begrenzt hat (H 33 a.1 (Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) EStH 2011).
Zwar kann das Finanzamt von Ihrem Ex-Partner versuchen, die Auskünfte einzuholen. Dieser kann sich jedoch auf sein Auskunftsverweigerungsrecht als Angehöriger berufen und die Auskunft verweigern. Denn auch nach der Auflösung der Ehe bleibt er weiterhin Angehöriger (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AO).