Steuerbescheinigung Elterngeld im Folgejahr?

Wenn jemand in 2009 2Monate Elternzeit genommen hat und für diesen Zeitraum Elterngeld beantragt hat, dies aber erst in 2010 ausgezahlt wird, muss das Sozialamt/Jungendamt dies dann für 2009 oder für 2010 bescheinigen?

Hintergrund:
Angenommen monatliches Einkommen von 2000€.
Jahreseinkommen 2009: 20.000€ (10Monate)
Anspruch Elterngeld 2009: 3000€
Jahreseinkommen 2010: 24.000€ (12Monate)

Da das Elterngeld ja dem Progressionsvorbehalt unterliegt, würde bei einer Bescheinigung für 2009 der Steuersatz von 23.000€ ausgehend berechnet werden; bei Bescheinigung in 2010 jedoch von 27.000€ ausgehend.

Für den Elterngeldempfänger wäre es somit günstiger das Elterngeld auch in dem Jahr ausgewiesen zu bekommen, für das es beantragt wurde, da in der Regel in dem Jahr das Einkommen ja vermindert war.

etwas ot: Sozialamt? Jugendamt??
Hallo,

muss das Sozialamt/Jungendamt dies dann für 2009 oder für 2010 bescheinigen?

seit wann haben denn Sozial- und/oder Jugendamt was mit der Auszahlung von Elterngeld zu tun!!! Eben…

Oder verwechselst du das Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA) (seit einiger Zeit in einigen Bundesländern eine alternative Bezeichung für das Versorgungsamt (VA), welches für die Auszahlung von Elterngeld zuständig ist) mit dem Sozialamt (SA)?
Allerdings bliebe auch dann unklar, was hier mit dem Jugendamt (JA) sein soll. Befindet sich das zufällig im selben Haus wie das VA/ASA und oder das Haus, wo VA/ASA drin ist, nennt sich „Sozialrathaus“ o.ä., sodass du dachest, JA und SA bzw. ASA seien eine Behörde?

Jedenfalls bist du hier defintiv im falschen Brett, weil entweder das Brett „Ämter & Behörden allgemein“ zuständig ist (bei Elterngeld ist wie gesagt das Sozialamt erstmal nicht involviert, und das Arbeitsamt sowieso nicht) oder das Brett „Steuern“.
Naja, der Mod wird’s schon an die richtige Stelle verschieben.

Grüße
V.

Elterngeld ist kommunale Angelegenheit und wird somit in unterschiedlichen Kommunen auch unterschiedlich geregelt.
In meinem Landkreis ist jedenfalls das Kreis-Sozialamt für Bewilligung von Elterngeld zuständig. Und in meiner alten Gemeinde, bei meinem ersten Kind, war es das Jugendamt!

Für sachliche Informationen bin ich weiterhin dankbar.

Vielen Dank im Voraus.
B.

Wenn jemand in 2009 2Monate Elternzeit genommen hat und für
diesen Zeitraum Elterngeld beantragt hat, dies aber erst in
2010 ausgezahlt wird, muss das Sozialamt/Jungendamt dies dann
für 2009 oder für 2010 bescheinigen?
Da das Elterngeld ja dem Progressionsvorbehalt unterliegt,
würde bei einer Bescheinigung für 2009 der Steuersatz von
23.000€ ausgehend berechnet werden; bei Bescheinigung in 2010
jedoch von 27.000€ ausgehend.

Für den Elterngeldempfänger wäre es somit günstiger das
Elterngeld auch in dem Jahr ausgewiesen zu bekommen, für das
es beantragt wurde, da in der Regel in dem Jahr das Einkommen
ja vermindert war.

Wie es günstiger ist, das ist in diesem Fall nicht entscheidend. Einfach mal „aus dem Bauch heraus“ bin ich mir sicher, daß das Elterngeld immer für den Zeitraum bescheinigt wird, für den es gezahlt wurde, also sozusagen nach dem Soll. Wann es ausgezahlt wurde bzw. wann es dem Empfänger zufloß, ist wurscht. Es unterliegt damit einer gleichen Behandlung wie z. B. Arbeitslosengeld oder auch regelmäßiger Nettolohn.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Für den Elterngeldempfänger wäre es somit günstiger das
Elterngeld auch in dem Jahr ausgewiesen zu bekommen, für das
es beantragt wurde, da in der Regel in dem Jahr das Einkommen
ja vermindert war.

das elterngeld gehört in dem jahr in die steuererklärung, in dem es ausgezahlt wurde.

gruß inder

das elterngeld gehört in dem jahr in die steuererklärung, in
dem es ausgezahlt wurde.

gruß inder

Gibt es dazu auch eine Quellenangabe?
So könnte man der falsche Bescheidung der Elterngeldstelle besser entgegentreten.

VIelen Dank

§ 11 EStG

§ 11 EStG

Ok.

Das bedeutet dann also in der Konsequenz, dass man in diesem Fall der Willkür einer Behörde ausgesetzt ist.
Nur weil die Behörde über 6Monate zur Bearbeitung eines Sachverhaltes gebraucht hat, wird das Geld (in dem steuerlich ungünstigeren) Folgejahr ausgezahlt. Hätte Sie schnell gearbeitet (2Monate) wäre das Geld in dem steuerlich günstigeren Jahr ausgezahlt worden.

Scheint mir nicht sehr fair und wie gesagt, sehr willkürlich … wo liegt da die Grenze? Wenn die Behörde nun 2 Jahre braucht oder 3Jahre oder …?

… wo liegt da die Grenze?

gibt keine…

gruß inder

§ 11 EStG

Grundsätzlich meine Zustimmung, dennoch glaube ich, daß es nach dem Soll zu bescheinigen ist, unabhängig vom Zufluß also. Z. B. beim Arbeitslosengeld ist es auch so.

Da müßte man mal ins Gesetz (bzw. RL …) schauen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

§ 11 EStG

Z. B. beim Arbeitslosengeld ist es auch so.

…da würde mich mal ne quelle interessieren

Da müßte man mal ins Gesetz (bzw. RL …) schauen.

jo

gruß inder

Also ich kann weder aus dem Gesetz noch aus den Richtlinien herauslesen, dass für das Arbeitslosengeld noch für Elterngeld der § 11 EStG nicht gilt. Selbst auf der Steue der Agentur für Arbeit wird auf das Zufluss-/ Abflussprinzip hingewiesen.

Ich finde nur Quellen, worin geregelt ist, dass das Zufluss-/ Abflussprinzip bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes/ Elterngeldes nicht gilt. Nicht aber, dass dies auch für die Berechnung der Einkommensteuer gilt.

Von daher würden mich auch Quellen für Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld interessieren, ob hierfür § 11 EStG nicht gilt.

VG
e