Servus,
erstmal gehört zu einem Gehalt eine Gehaltsabrechnung. Sinnvollerweise wird diese dort vorgenommen, wo auch gebucht wird: Entweder beides intern oder beides extern. Und üblicherweise werden Gehälter per Bruttolohnverbuchung aus der Abrechung in die FiBu übergeben. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der gesamte Personalaufwand identisch mit den abgerechneten Beträgen in die GuV reinkommt.
Die Zahlungen selber haben keinen Einfluß auf den gebuchten Ertrag, weil der Aufwand bereits mit den Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt gebucht ist. Wenn jetzt per Abschlußstichtag noch nicht ausgeglichene Verbindlichkeiten aus sieben Monatslöhnen stehen, fragt man sich natürlich schon, ob die tatsächlich noch offen sind. Diese Frage muss bei externer Erledigung der FiBu spätestens bei den Abstimmarbeiten zur Vorbereitung des Jahresabschlusses dem Mandanten vorgelegt werden. Freihändig raten kann man das nämlich nicht, beiläufig auch als interner Buchhalter nicht.
So. Wenn jetzt ein Monatsnettolohn von z.B. 1.173,60 € bar bezahlt wird, gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder der Betrag von 1.173,60 € wird genau in dieser Höhe von der Bank ausgezahlt, und zur entsprechenden Belastung des Kontos gehört dann als Beleg ein Exemplar der Lohnabrechnung, quittiert durch den Angestellten.
Oder ein Betrag von z.B. 1.200 € wird von der Bank ausgezahlt, in die Kasse eingelegt und aus der Kasse wird der Nettolohn 1.173,60 € ausgezahlt. Dann ist die quittierte Lohnabrechnung ein Kassenbeleg, und der Geldeingang von 1.200 € wird im Kassenbericht an dem Tag erfasst, an dem die Barabhebung stattgefunden hat und der Betrag in die Kasse eingelegt worden ist.
Wenn auf dem Bankkonto eine freischwebende Barauszahlung von 1.200 € ohne weiteren Beleg auftaucht, und wenn nicht zum gleichen Datum ein Geldeingang im Kassenbericht aufgezeichnet ist, gibt es keine andere Möglichkeit, als den Betrag gegen Privatentnahme zu buchen.
Offenbar haben wir es hier mit einem Unternehmer zu tun, der glaubt, Buchhalter könnten hellsehen. Das ehrt den Berufsstand zwar, aber genau das können sie nicht nur nicht, sondern sie dürfen es auch nicht. Es gibt keine Buchung auf Zuruf, sondern nur Buchungen nach Beleg.
Es wurde hier offensichtlich die Schlamperei des Mandanten von diesem als Schlamperei des StB gedeutet. Dem StB ist allenfalls vorzuhalten, dass er den Mandanten nicht eindringlich darauf hingewiesen hat, dass er einen ordentlichen Kassenbericht führen muss und keine Poesie zum Buchen hereingeben sollte, sondern wahrheitsgemäße Aufzeichnungen.
Fazit: Die Buchung als Privatentnahme wäre nur falsch, wenn sie trotz richtigem und vollständigem vorliegenden Kassenbericht gebucht worden wäre. Es ist aber viel wahrscheinlicher, dass der Mandant den Kassenbericht gefälscht hat, indem er weder den Geldeingang in der Kasse noch die Auszahlung des Lohnes dort aufgezeichnet hat.
Ist es jetzt dem externen Buchhalter vorzuwerfen, wenn sein Mandant den Kassenbericht fälscht?
Beiläufig: Wie wurden denn in der von Dir bemängelten FiBu die Gehaltszahlungen gebucht? Vielleicht gegen Privateinlage? In diesem Fall wäre et Janze als Treppenwitz abzulegen…
Schöne Grüße
MM