Steuerbüro bucht Barabhebung als Privatennahme!

Hallo,
ich mache jetzt erst seit kurzem die anfallenden Büroarbeiten im Büro meines Vater. Dabei bereite ich die Buchhaltung vor und bringe sie dann zu unserem Steuerbüro. Jetzt vor kurzem hat die Dame aus dem Steuerbüro gefragt, wie sie den Lohn eines Mitarbeiters buchen soll, da der Lohn nicht überwiesen wurde sondern bar bezahlt. Sie bucht es als Privatentnahme! Weil sie gemeint hat in der Kasse hätte sie nicht soviel Geld! Darauf hin hab ich mir jetzt die Buchhaltung mal etwas genauer angesehen, und mir ist aufgefallen, dass Sie die meisten Barabhebungen vom Geschäftskonto nicht in die Kasse bucht, sondern als Privatentnahme, und somit immer wieder das Problem hat das Sie nicht genug Geld in der Kasse hat! Mir kommt das etwas seltsam vor, aber ich kenne mich da noch nicht genug damit aus, deshalb habe ich mir gedacht bevor ich sie darauf anspreche frage ich erst mal hier! Ist das richtig was sie macht, oder sollten nicht alle Barabhebungen in die Kasse eingebucht werden?
Ich hoffe ich habe mich einiger maßen verständlich ausgedrückt, und hoffe das mir jemand weiter helfen kann!!

Andrea

Servus,

der externe Buchhalter kann nur mit den Unterlagen arbeiten, die er bekommt.

Wenn bei einem Einzelunternehmen Bargeld abgehoben wird, das nicht im Kassenbericht als Geldeingang aufgeführt ist, kann es nur eine Privatentnahme sein.

Die Auszahlung des Lohnes aus „Hauptkasse II“ = Hosentasche Chef ist dann eine Einlage.

Mit dieser Handhabung ist heilloses Chaos garantiert; es stellt sich die Frage, ob noch nie ein Mitarbeiter vom Steuerbüro darauf hingewiesen hat, dass man die Bargeldbewegungen besser handhaben könnte und offenbar ein Problem mit der Führung der Kassenberichte besteht?

Für die Zukunft lässt sich der Dschungel lichten, indem zwei Regeln beherzigt werden:

(1) Bargeldbewegungen nur dann, wenn es partout nicht anders geht. Alle Zahlungen bargeldlos, ggf. per Kreditkarte.
(2) Aufstellen eines Kassenberichtes, der alle Bargeldbewegungen lückenlos enthält: Der Bargeldbestand lt. Kassenbericht zu jedem beliebigen Datum muss auf den Tisch gezählt werden können, das ist keine abstrakte Größe.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!!!

ich würde in jedem fall das gesamte Konto (Privatentnahmen) überarbeiten, und sogar rückwirkend wenn das schon über Jahre geht.
Natürlich nur wenn es in relation zum nutzen steht.

sowas hatten wir auch mal, dann haben wir das einfach weitergegeben dass das so nicht geht und das anders gemacht werden soll.

zusammensetzen und klären

Servus,

wie sollte das denn gemacht werden?

Schöne Grüße

MM

Bei uns war es so dass wir eine eigene STeuerfachangestellte eingestellt haben die dann alles was noch nicht beim FA war änderte.

Daniel

Hallo Daniel,

meine Frage bezog sich darauf, was genau da wie zu ändern ist. Die vorgelegte Situation ist durch den externen Buchhalter genau richtig gebucht worden, so dass da meines Erachtens überhaupt nichts zu ändern ist.

Daher hätte es mich schon interessiert, welche Buchungen zur „Korrektur“ von Buchungen nötig sein sollten, die bereits richtig sind.

Die einzige Möglichkeit, die ich hier sehe, dass entweder vor oder nach den „Korrekturen“ der Kassenbericht gefälscht war. Und das ist etwas, was man zwar intern irgendwie hinfuscheln kann (ich kenne viele Wege dazu, ich habe jahrelang Taxler, Kneipiers und Automatenaufsteller gebucht), aber richtig wird es dadurch nicht.

Schöne Grüße

MM

vielleicht verstehe ich das falsch, oder ich habe falsche informatioenen.

Wenn das Gehalt eines Mitarbeiters als Privatentnahme gebucht wurde, weil er Bar bezahlt wurde, dann verhält sich das doch steuerlich schlechter als wie wenn es als das gebucht worden wäre was es war/ist Lohnzahlungen…

Bei uns wurden einige Zahlungen als privatentnahmen gebucht, weil die Angestellte einfach nicht fragte was das ist, das ist fahrlässig.
Daraufhin haben wir den STB gewechselt.
Die Kosten wurden dann rückwirkend so gebucht wie sie gebucht gehörten.

Aber wie gesagt vielleicht habe ich das Problem falsch verstanden…

daniel

Servus,

erstmal gehört zu einem Gehalt eine Gehaltsabrechnung. Sinnvollerweise wird diese dort vorgenommen, wo auch gebucht wird: Entweder beides intern oder beides extern. Und üblicherweise werden Gehälter per Bruttolohnverbuchung aus der Abrechung in die FiBu übergeben. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der gesamte Personalaufwand identisch mit den abgerechneten Beträgen in die GuV reinkommt.

Die Zahlungen selber haben keinen Einfluß auf den gebuchten Ertrag, weil der Aufwand bereits mit den Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt gebucht ist. Wenn jetzt per Abschlußstichtag noch nicht ausgeglichene Verbindlichkeiten aus sieben Monatslöhnen stehen, fragt man sich natürlich schon, ob die tatsächlich noch offen sind. Diese Frage muss bei externer Erledigung der FiBu spätestens bei den Abstimmarbeiten zur Vorbereitung des Jahresabschlusses dem Mandanten vorgelegt werden. Freihändig raten kann man das nämlich nicht, beiläufig auch als interner Buchhalter nicht.

So. Wenn jetzt ein Monatsnettolohn von z.B. 1.173,60 € bar bezahlt wird, gibt es zwei Möglichkeiten:

Entweder der Betrag von 1.173,60 € wird genau in dieser Höhe von der Bank ausgezahlt, und zur entsprechenden Belastung des Kontos gehört dann als Beleg ein Exemplar der Lohnabrechnung, quittiert durch den Angestellten.

Oder ein Betrag von z.B. 1.200 € wird von der Bank ausgezahlt, in die Kasse eingelegt und aus der Kasse wird der Nettolohn 1.173,60 € ausgezahlt. Dann ist die quittierte Lohnabrechnung ein Kassenbeleg, und der Geldeingang von 1.200 € wird im Kassenbericht an dem Tag erfasst, an dem die Barabhebung stattgefunden hat und der Betrag in die Kasse eingelegt worden ist.

Wenn auf dem Bankkonto eine freischwebende Barauszahlung von 1.200 € ohne weiteren Beleg auftaucht, und wenn nicht zum gleichen Datum ein Geldeingang im Kassenbericht aufgezeichnet ist, gibt es keine andere Möglichkeit, als den Betrag gegen Privatentnahme zu buchen.

Offenbar haben wir es hier mit einem Unternehmer zu tun, der glaubt, Buchhalter könnten hellsehen. Das ehrt den Berufsstand zwar, aber genau das können sie nicht nur nicht, sondern sie dürfen es auch nicht. Es gibt keine Buchung auf Zuruf, sondern nur Buchungen nach Beleg.

Es wurde hier offensichtlich die Schlamperei des Mandanten von diesem als Schlamperei des StB gedeutet. Dem StB ist allenfalls vorzuhalten, dass er den Mandanten nicht eindringlich darauf hingewiesen hat, dass er einen ordentlichen Kassenbericht führen muss und keine Poesie zum Buchen hereingeben sollte, sondern wahrheitsgemäße Aufzeichnungen.

Fazit: Die Buchung als Privatentnahme wäre nur falsch, wenn sie trotz richtigem und vollständigem vorliegenden Kassenbericht gebucht worden wäre. Es ist aber viel wahrscheinlicher, dass der Mandant den Kassenbericht gefälscht hat, indem er weder den Geldeingang in der Kasse noch die Auszahlung des Lohnes dort aufgezeichnet hat.

Ist es jetzt dem externen Buchhalter vorzuwerfen, wenn sein Mandant den Kassenbericht fälscht?

Beiläufig: Wie wurden denn in der von Dir bemängelten FiBu die Gehaltszahlungen gebucht? Vielleicht gegen Privateinlage? In diesem Fall wäre et Janze als Treppenwitz abzulegen…

Schöne Grüße

MM

Hallo lieber Leie,

immer wieder schön, wie Menschen sich Fachwissen durch Glauben aneignen wollen. Ich kann nur dem Martin Mey in all seinen Ausführungen zu stimmen. Darüber hinaus hat er sämtliche Antworten geliefert wie es richtig in der Praxix laufen muß (leider vertunt, vermischen oder verstehen viel zu viele Unternehmer immer noch nicht - das daß falsch ist was sie sich in Ihrer Theorie so vorstellen). Leider bin auch ich vom Fach - und kann mir fast täglich von meiner Frau anhören, was ihr Chef zwischen Einzelunternehmen und „seiner GmbH“ hin und her bewegt.
Also an den Äußerungen von MM gibt es nichts zu berichtigen und nichts zu verbessern.
Grüsse
Rainer