Steuererkl. EÜR: Unterscheidung Arbeitsmittel - AfA Wirtschaftsgüter

Hallo,
in welche Zeile der Anlage EÜR gehören Anschaffungen wie PC, Drucker, Maus:
Zeile 57 (Arbeitsmittel) oder Zeile 31 / 43 (AfA Wirtschaftsgüter)

Danke!

Servus,

Anschaffungen gehören niemals, ich wiederhole niemals in

weil es dort um die Absetzung für Abnutzung bei Wirtschaftsgütern geht, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten mehr als 250 € betragen haben.

Alles, was bis 250 € kostet, wird sofort abgeschrieben, ohne Anlagenverzeichnis, d.h. es gibt dafür auch keine Sofort-AfA von hundert Prozent, sondern die Ausgaben für diese Anschaffungen landen tatsächlich in Z 57 Arbeitsmittel - genau wie Kulis, USB-Sticks usw.

Was in der Anschaffung mehr kostet, muss in die Anlage AV EÜR aufgenonmmen werden - die AfA, die sich daraus ergibt, wird dann von Elster in Z 31 / 43 übernommen (man kann dort gar nichts direkt eingeben).

Bis zu Anschaffungs- und Herstellungskosten von 800 € kann man (muss man aber nicht) das angeschaffte Wirtschaftsgut mit 100 Prozent der AHK im Jahr der Anschaffung abschreiben. Man sagt zu solchen Wirtschaftsgütern Geringwertige Wirtschaftsgüter.

Da Du offenbar ganz frisch in der Materie bist: Frag gerne weiter, wenn was unklar ist - dumme Fragen gibt es da nicht.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

danke für Deine Antwort.
Also wenn ich richtig verstehe ist das entscheidende Kriterium für die Einsortierung in Z 57 oder in Z 32/43 (via Anlage AV), ob die Kosten 250 € übersteigen. Also die Art der Anschaffung (ob PC, Drucker oder Bürostuhl) spielt dabei keine Rolle?
Und letztlich ist es für mich steuerlich eigentlich auch egal (vorausgesetzt ich schreibe sofort mit 100 % ab)?

Viele Grüße
Oliver

Servus,

korrekt - entscheidend für die Obergrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter ist allerdings grundsätzlich, ob das Wirtschaftsgut im gegebenen betrieblichen Zusammenhang selbständig (= technisch unabhängig von anderen Dingen) genutzt werden kann, Beispiel: Ein Multifunktionsdings galt früher, als man auch damit faxen konnte, klar als selbständig nutzbar, ist aber heute, wo man es bloß zum Drucken und zum Scannen benutzt, nur zusammen mit einem PC oder einem Tablet oder sowas nutzbar. Müßte also streng genommen in der Frage „Sofortabschreibung möglich oder nicht?“ zusammen mit dem PC beurteilt werden - das interessiert allerdings heute auf dem Finanzamt niemanden mehr, falls man nicht an dem bekannt bösartigen FA Ludwigshafen/Rhein veranlagt wird.

Ja - da geht es erst ab 800 (bis 2022) bzw. 1.000 € Anschaffungs- und Herstellungskosten los, dass die AfA linear auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bzw. ohne belegbare Erfahrungswerte nach Maßgabe der amtlichen AfA-Tabelle) verteilt berechnet werden muss.

Schöne Grüße

MM

Danke Dir!

Darf ich Dich noch was fragen?
Also, mein häusliches Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt meiner beruflichen Betätigung, die abzugsfähigen Kosten sind also auf 1.250 € begrenzt. Was aber zählt tatsächlich zu den „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ (Z 70 EÜR)?

  • Möbel?
  • Teppich / Teppichboden?
  • Renovierungskosten?
    Also gehören diese Kosten an andere Stelle der EÜR und fallen nicht unter die 1.250 €-Grenze?

Servus,

was zur Ausstattung des Arbeitszimmers gehört und was Arbeitsmittel sind, hängt von der Nutzung im Einzelfall ab. Die Punkte Teppich und Renovierungskosten sind eindeutig, das gehört zu den Kosten des Arbeitszimmers und fällt unter die Begrenzung; Möbel täte ich grundsätzlich erstmal als Arbeitsmittel erklären und es dem FA überlassen, sich damit aufzuhalten oder auch nicht.

Einzelheiten dazu in einem Urteil des BFH (Rz 23 ff) vom 21.11.1997 - VI R 4/97:

https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1997-11-21-vi-r-4_97

Schöne Grüße

MM