http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/stsp0076.htm:
Abzugsfähige Kosten bei doppelter Hausführung
Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:
die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. Alternativ kann auch die allgemeine Kilometerpauschale (Fahrtaufwendungen als Reisekosten) in Höhe von 30 Cent angesetzt werden.
die Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer, sofern die Familienheimfahrten nicht mit einem vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagen erfolgen
Verpflegungsmehraufwendungen (siehe nachstehend)
Aufwendungen für die Zweitwohnung ( Übernachtungskosten)
Umzugskosten in tatsächlicher Höhe. Im Gegensatz zu „normalen“ beruflich veranlassten Umzugskosten kann keine Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen werden
Verpflegungsmehraufwendungen
Als Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von maximal drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt abwesend ist, die bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen. Dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend. Hinweis: Bei Arbeitnehmern, die in regelmäßigen Abständen immer wieder den gleichen Beschäftigungsort aufsuchen (z.B. Saisonarbeiter) beginnt jeweils wieder eine neue Dreimonatsfrist.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
Tagespauschale in Euro
- 24 Stunden
- 14 bis 24 Stunden
- 8 bis 14 Stunden 24 Euro
12 Euro
6 Euro
Aufwendungen für die Zweitwohnung
Als Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten (Bruttomiete) anzuerkennen. Sind Sie Eigentümer der Zweitwohnung, werden die Aufwendungen vom Finanzamt nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt, die Sie als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müssten. Auch Abschreibungen für die Wohnungseinrichtung sind berücksichtigungsfähig, sofern es sich nicht um Luxusgüter handelt.
Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört grundsätzlich auch die für diese Wohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer. Dabei kann es durchaus sein, dass eine Zweitwohnungssteuersatzung einer Stadt im Hinblick auf die doppelte Haushaltsführung nicht greift (Beispiel: BVerfG vom 11.10.2005 - 1 BVR 1232/00).
Sonderregelung für Telefonkosten
Auch wenn bei den heutigen Telefongebühren und Flatrates dies sehr wahrscheinlich kein Thema mehr ist, gilt noch folgende Alternative: Wird keine wöchentliche Familienheimfahrt vorgenommen, sind die Gebühren für ein Ferngespräch mit einer Dauer von maximal 15 Minuten nach dem günstigsten Tarif als Werbungskosten abzugsfähig. Zusätzlich zu einer Heimfahrt erkennt das Finanzamt Telefonkosten jedoch nicht an. Voraussetzung ist, dass mit Angehörigen telefoniert wird, die zu der Familienwohnung gehören.
Wahlrecht bei vielen Familienheimfahrten
Wer häufiger als wöchentlich eine Heimfahrt tätigt, sollte das Wahlrecht beim Werbungskostenabzug kennen.
Alternative 1: wie oben im Detail beschrieben
Alternative 2: Abzug der Kosten aller Familienheimfahrten. Dies bedeutet aber auch, dass keine anderweitigen Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung abgesetzt werden dürfen. Sofern aus beruflichen Gründen der Steuerpflichtige selber keine Familienheimfahrt vornehmen konnte, dürfen stattdessen auch die Fahrkosten des Ehepartners zur Zweitwohnung angesetzt werden. Für Vielfahrer kann die Alternative 2 daher sogar günstiger sein.
Vom Arbeitgeber ist die Wahl der Alternative 2 durch den Arbeitnehmer nicht zu beachten. Der Arbeitgeber kann die steuerfreie Erstattung nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung vornehmen, auch wenn der Arbeitnehmer sich für die Absetzbarkeit nach der Alternative 2 entscheidet.
Abzug als Werbungskosten oder Erstattung durch den Arbeitgeber
Die o.a. Mehraufwendungen können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den Arbeitgeber erfolgt nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als sie auch beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbar wären.