Hallo Biala,
meinst du wirklich - wie geschrieben - das Steuerjahr 2009?
Wenn ja, warum hast du so lange geschlafen?
Antwort zu Frage 1:
Leitlinien:
1.Die magische Grenze von 7.834 Euro Grundfreibetrag für das“ zu versteuernde Einkommen“ im Steuerjahr 2009
2. Lohnsteuer und Steuer auf Zinsen sind Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer
3. In der Einkommensteuererklärung das Arbeitslosengeld II = HarzIV
und die ergänzenden HarzIV-Leistungen = aufstockendes ALGII für Geringverdiener
NICHT angeben!
3. Bei negativem zu versteuernde Einkommen im Jahr 2009 (siehe Einkommensteuerbescheid) Verlustrück- oder -vortrag beantragen (ob das bei so später Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2009 noch geht weis ich nicht)
4. Wenn möglich Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages für 2011
Wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2009 unter 7.835 Euro liegt, dann ist die Einkommensteuer exakt NULL Euro. Gegebenenfalls gezahlte Lohnsteuer und Steuern auf Zinserträge werden zurückgezahlt, wenn eine - richtig ausgefüllte - Einkommensteuererklärung abgegeben wird.
Achtung:
Selbst wenn der Einkommensteuerbescheid eindeutig falsch ist muss man vor Gericht klagen wenn das Finanzamt einem Einspruch, Antrag auf Berichtigung, o.ä. nicht zustimmt.
Deshalb muss man bei der Berechnung der magischen Grenze von 7.834 Euro immer vom ungünstigsten Fall ausgehen.
Berechnung des
steuerpflichtiges Gehalt vom 01.07.2009 bis 31.12.2009
abzüglich nachgewiesene, abzugsfähige Werbungskosten - mindestens die Arbeitnehmerpauschale von 920 Euro
abzüglich nachgewiesene, beschränkt oder voll abzugsfähige Sonderausgaben - mindestens die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro
Wenn das so grob berechnete zu versteuernde Einkommen für das Steuerjahr 2009 nicht deutlich unter 7.834 Euro liegt, muss man ganz intensiv nach abzugsfähigen Werbungskosten für unselbständige Arbeitnehmer suchen.
Hier die Kosten der Arbeitssuche nicht vergessen!
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Oberfinanzdirektion Münster Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2/2006 vom 13.1.2006
Können die Finanzämter das Arbeitslosengeld II zur Besteuerung mit heranziehen?
Eine Frage die von der Oberfinanzdirektion zum Wohle der Betroffenen geregelt wurde.
Arbeitslose die in der Vergangenheit neben ihrem Arbeitslosengeld noch andere Einkünfte zu versteuern hatten, können ein Lied davon singen. Das Finanzamt veranlagte das Arbeitslosengeld unter dem so genannten „ProgressionsvorbehaIt“. Das bedeutet, dass solche Leitungen zwar steuerfrei waren, den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte jedoch erhöhten und somit in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen führten. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch II, kurz Arbeitslosengeld II, sind nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. In den Finanzämtern wollte man diese Leistungen jedoch wieder unter dem Progressionsvorbehalt besteuern. Doch daraus wird wohl nichts. In der abschließenden Vorschrift zum Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG ist das Arbeitslosengeld II nämlich nicht aufgezählt. Aus diesem Grund ist das Arbeitslosengeld tatsächlich komplett steuerfrei.
Praxis-Tipp
Haben Sie Einkünfte zu versteuern und bezogen im gleichen Jahr Arbeitslosengeld II, sollten Sie das Arbeitslosengeld II nicht in Ihrer Steuererklärung erfassen. Bei Nachfragen des Finanzamts sollten Sie zur Begründung auf die Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Münster zu dieser Frage hinweisen.
Die aufstockend erhaltene ALG II-Leistung fällt übrigens nicht unter den Progressiosvorbehalt, da keine Lohnersatzleistung!
Arbeitslosengeld II ist steuerfrei: Seit dem 1.1.2005 sind die Leistungen „Arbeitslosenhilfe“ und „Sozialhilfe“ durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden. Die Oberfinanzdirektion Münster weist darauf hin, dass diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit steuerfrei sind. Die maßgebliche Vorschrift des § 3 Nr. 2b EStG wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in das Einkommensteuergesetz aufgenommen.
Das Arbeitslosengeld II unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG. In dieser Vorschrift ist lediglich allgemein der Begriff „Arbeitslosengeld“ als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung genannt. Es handelt sich dabei um das Arbeitslosengeld I, das nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gestellt wird (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2/2006 vom 13.1.2006).
Quelle:
http://www.ahgz.de/management-und-praxis/Steuer-noti…
Antwort zu Frage 2:
Diese Frage ist unwichtig.
Die Einkommenssteuererklärung ist der Antrag.
Mit Einkommenssteuerveranlagung könnte der Einkommenssteuerbescheid gemeint sein.