steuererklärung

Hallo Experten,

bei der Steuererklärung 2010 sind einige Fragen die ich nicht ganz verstehe und nicht sicher bin was ich anklicken muss:
Bin geschieden und habe eine minderjährige Tocher die beim anderen Elternteil lebt und auch den vollen Kindergeld bezieht.

Frage 1: Kinder ==>
Übetragungssachverhalte der Freibeträge für Kinder?

Frage 2: Es besteht Anspruch auch Kindergeld ?
(1104 Euro)Anspruch ja bekomme aber kein Kindergeld, was muss ich eintragen?

Frage 3: Kinder und Betreuungsfreibeträge?

Bei den 3 Fragen, was muss die Ex angeben damit das bei beide passt?

Letzte Frage, sebstgenutzte EGW, kann man die Darlehen Zinzen auch als Ausgabe gelten machen?

wäre lieb von euch wenn ihr mir helfen könntet…:smile:

Hallo Meny,

Kindergeld kann steuerlich nicht geltend gemacht werden, jedoch die Hälfte davon beim Unterhalt abgezogen werden. Sollte deine Ex nicht arbeiten, wäre es steuerlich sinnvoll, das Kind auf deiner Steuerkarte eintragen zu lassen, ansonsten gilt ja sowieso halbes Kind auf der Steuerkarte für jeden, falls ihr beide arbeitet.
Unterhaltszahlungen an dein Kind kannst ja eh steuerlich geltend machen. zusätzliche Betreuungskosten wie Tages- oder Privatschule nur bedingt. Bei selbstgenutzer EGW kenn ich es nicht, daß Zinsen abgesetzt werden können, aber da bin ich mir nicht sicher.

Hallo Gartehei,
Vielen Dank für die schnelle Hilfe,
leider ist mir bei der Eintragung in WISO (Steuererklärung) nicht sicher was ich anklicken muss.
wir beide haben ein halbes Kind auf der Steuerkarte, beide sind Beufstätig.
Bei Frage 1
gibts 5 Varianten die man anklicken kann, aber denke nur 2 kommen in Frage weil das Kind bei der Mutter lebt und gemeldet ist:
Das kann ich z.b. anklicken:
a.) Es wird der volle Freibetrag für die Betreuungs Erziehungs u. Ausbildungsbedarf beantragt weil das minderjährige Kind in 2010 bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war?
b.) Der anderen Elternteil beantragt den vollen Freibetrag für die Betreuung usw. weil das minderjährige Kind nicht bei mir gemeldet war?

Frage 2 Es besteht Anspruch auf Kindergeld, vergleichbare Leistung oder zivilrechtlichen Ausgleich, erhaltenes Kindergeld?
Ich bekomme das Kindergeld nicht, dann sollte doch in der Spalte nicht die hälfte des Kindergeldes stehen, muss doch auf Null Euro sein, oder?

Frage 3 Übersicht über den Anspruch auf Freibeträge für Kinder:

Da steht mir doch die hälfte der Freibeträge zu wie 3504 Euro, oder?

man ist das kompliziert…

Mit den Sollzinsen hab ich auch nicht gefunden?
Die Unterhaltszahlung an mein Kind kann ich steuerlich geltend machen? wo wird der Betrag eingesetzt?

Hallo Meny,

zu Frage 1) du gibst b an
zu Frage 2) ja, muss auf Null sein, da du ja beim Unterhalt die Hälfte schon abziehen darfst.
zu Frage 3) Da gibst ja unter aussergewöhnliche Belastungen die Unterhaltszahlung für dein Kind an sowie alle anderen zusätzlichen Zahlungen wie z.B. Urlaub etc, falls du in dieser Hinsicht dein Kind unterstützt.

Hallo Gartehei,

supi, vielen Dank und ein schönes WE.

Hallo,
kann nur zur letzten Frage eine Antwort geben. Bei der selbstgenutzten Wohnung kann man keine Darlehenszinsen absetzen. Es können nur die haushaltsnahen Dienstleistungen abgesetzt werden.
Gruss Hermann

hallo,

bei allen fragen rund um kinder muß ich passen. für die letzten frage habe ich aber eine antwort:

Letzte Frage, sebstgenutzte EGW, kann man die Darlehen Zinzen auch als Ausgabe gelten machen?

nur wenn vermietet oder wenn sonderabschreibungmöglichkeiten, z.b. denkmal, bestehen. bei eigennutzung geht da nix.

saludos, borito

Teilantwort:

Bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung kann man keine Schuldzinsen bei der Einkommensteuer geltend machen.

Absetzbar sind aber die „Haushaltsnahen Dienstleistungen“ und der „Handwerkerlohn“, wenn das in der WEG-Abrechnung ausgewiesen wird.
Man wende sich an den WEG-Verwalter.

Hallo,

Frage 1: Wenn Sie Ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht zu 75% nachkommen, können alle Freibeträge auf die Ex übertragen werden.

Frage 2: Ja, Sie haben auch Anspruch auf Kindergeld, auch wenn Sie keines erhalten. Es wird Ihnen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Sie müssen hier die Hälfte des Jahreskindergeldes eingtragen.

Frage 3: Kommt drauf an, wie alt Kind ist.

Zinsen ETW können leider nirgendwo geltend gemacht werden, wenn diese selbstgenutzt wird.

Gruße

guten tag am besten steuerberater fragen…