Hallöchen,
wenn man am 26.06.05 seine Ausbildung besteht und danach übernommen wird, wie sieht das dann steuerlich aus ?
Wenn man statt n ganzes Jahr nur knapp n halbes Jahr steuern bezahlt und dann ne steuererklärung macht lohnt sich das ?
Hallöchen,
wenn man am 26.06.05 seine Ausbildung besteht und danach übernommen wird, wie sieht das dann steuerlich aus ?
Wenn man statt n ganzes Jahr nur knapp n halbes Jahr steuern bezahlt und dann ne steuererklärung macht lohnt sich das ?
Hallo,
ja das lohnt sich in den meisten Fällen sogar sehr.
Gruß
Phoebe
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hi,
ja, gerade dann, weil der steuerabzug im 2. hj. so gestaltet ist, als ob man das ganze jahr unter diesen umständen lohn erhalten hätte - also mal ein steuerprogramm zu rate ziehen, oder direkt unter www.elster.de die daten eingeben und ausrechnen was geht…
gruß vom inder
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Wann kann man die Steuererklärung abgeben ?
Ab bzw. bis wann ???
hi,
ja, gerade dann, weil der steuerabzug im 2. hj. so gestaltet
ist, als ob man das ganze jahr unter diesen umständen lohn
erhalten hätte - also mal ein steuerprogramm zu rate ziehen,
oder direkt unter www.elster.de die daten eingeben und
ausrechnen was geht…gruß vom inder
Wann kann man die Steuererklärung abgeben ?
Ab bzw. bis wann ???
vom 01.01. des folgejahres bis zum 31.12. des zweiten auf das veranlagungsjahr folgenden jahres, montags bis freitags von 08:00 bis 15:00 uhr…
gruß vom inder
hi,
ja, gerade dann, weil der steuerabzug im 2. hj. so gestaltet
ist, als ob man das ganze jahr unter diesen umständen lohn
erhalten hätte - also mal ein steuerprogramm zu rate ziehen,
oder direkt unter www.elster.de die daten eingeben und
ausrechnen was geht…gruß vom inder
Für das Jahr 2005 mußt ein Arbeitnehmer bis zum 31.05.2006 seine Steuererklärung abgeben oder Fristverlängerung beantragen. In Deinem Fall lohnt es sich mit Sicherheit.
Für das Jahr 2005 mußt ein Arbeitnehmer bis zum 31.05.2006
seine Steuererklärung abgeben oder Fristverlängerung
beantragen. In Deinem Fall lohnt es sich mit Sicherheit.
hi,
hier fragen die laien und die experten antworten - wenn du bez. des sachverhaltes nicht sicher bist, oder wie hier offensichtlich gar keinen plan hast, würde ich auch nicht antworten…
also nochmal: antragsveranlagung bei arbeitnehmern ist möglich bis 2 jahre nach ende des entsprechenden jahres -> 2004 bis 31.12.2006 / 2005 bis 31.12.2007 usw.
hoffe, dass es euch beiden jetzt klar ist…
gruß vom inder
vom 01.01. des folgejahres bis zum 31.12. des zweiten auf das
veranlagungsjahr folgenden jahres, montags bis freitags von
08:00 bis 15:00 uhr…
hallo,
bös für den, der den scherz verkennt. natuerlich ist die antragsveranlagung auch noch am 31.12.xxxx 23:59:59 beim finanzamt einreichbar (fristenbriefkasten). jedoch sollte man natuerlich nicht bis zum ablauf der frist warten, wenn man was will!
ergo: die antragsveranlagung kann natuerlich auch schon wenige minuten nach ablauf des steuerjahres (im fachjargon: veranlagungszeitraum) eingereicht werden, dies unter der voraussetzung man hat zwischen weihnachten und neujahr nichts besseres zu tun, als sich der erklärung zu widmen…
mfg vom
showbee
Ich kann nicht erkennen, was an meiner Antwort falsch war. Und ich denke, sie war hilfreicher als Deine !! Es gibt korrekte Antworten und es gibt nützliche Antworten.
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Ich kann nicht erkennen, was an meiner Antwort falsch war. Und
ich denke, sie war hilfreicher als Deine !! Es gibt korrekte
Antworten und es gibt nützliche Antworten.
hallo nordlicht,
im konkreten fall wird es sich zu 99% um einer antragsveranlagung (§ 46 EStG) handeln und nicht um eine pflichtveranlagung. nur pflichtveranlagungen müssen bis zum 31.5. abgegeben werden. antragsveranlagungen können bis zum 31.12. des übernächsten jahres abgegeben werden. unterschied:
pflichtveranlagung --> EStErklärung kann auch noch nach fristversäumnis 31.5. abgegeben werden (hier festsetzungsverjährung 4 jahre)
antragsveranlagung --> fristversäumnis des 31.12. ist ausschlussgrund, die veranlagung wird nicht durchgeführt!
gruss vom
showbee
Hallo,
Ich kann nicht erkennen, was an meiner Antwort falsch war.
u.a. habe ich deshalb ein FAQ vorbereitet:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Und
ich denke, sie war hilfreicher als Deine !! Es gibt korrekte
Antworten und es gibt nützliche Antworten.
es ist nie verkehrt, bis zum 31.5. des Folgejahres die Erklärung abzugeben. Bei Antragsveranlagung muss man keine Fristverlängerung beantragen, da die Abgabe ja freiwillig ist. Der Fragende hat sicher auch im Sinn gehabt, die maximale Frist zu erfahren. Dann sind schon korrekte Angaben erforderlich.
Viele Grüße
C.