Steuererklärung

Muß ich eine Steuererklärubng machen oder kann ich das einfach vergessen???

Hallo Ralph,

ich bin zwar kein Steuerberater, aber dennoch hier mein Versuch, Deine Frage als Hilfestellung (nicht als Rechtsberatung)zu beantworten.

Bei Einkommensteuererklärung (bzw. deren Abgabe) unterscheidet man zwei Gruppen:

  • Pflichtveranlagungsfälle (Einkommensteuererklärung zwingend vorgegeben)
  • Antragsveranlagungen (freiwillige Abgabe, um bisher nicht ausgenutzte Steuervorteile in Anspruch zu nehmen).

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind zunächst:

Arbeitnehmer in folgenden Fällen:

  • Nebeneinkünfte oder Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, über 800 DM
  • Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
  • Anwendung der allgemeinen und der besonderen Lohnsteuerkarte im laufenden Jahr
  • Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V
  • bei Übertragung von Kinderfreibeträgen
  • bei Übertragung des Haushaltsfreibetrages
  • Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (außer BehindertenPauschbetrag)
  • bei Wiederheirat im Jahr, in dem die vorhergehende Ehe aufgelöst wurde (Tod, Scheidung)
  • bei Anwendung der Zusatztabellen zur Sicherung des Existenzminimums beim Lohnsteuerabzug (bis 1995)
  • Andere Personen mit Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts nach Maßgabe des § 56 EStDV.

Soweit in den Einkünften kein Arbeitslohn enthalten ist, besteht eine Verpflichtung zur
Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 56 EStDV nur, wenn der Gesamt-
betrag der Einkünfte bei

Alleinstehenden über 12.203 DM (1996 und 1997) / 12.473 DM (1998) / 13.175 (1999)
Verheirateten über 24.407 DM (1996 und 1997) / 24.947 DM (1998) / 26.351 (1999)

liegt.

Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, so ist die
Steuererklärung bis spätestens 31.5. des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben.

Bei erheblicher Überschreitung der Abgabefrist kann das Finanzamt einen Verspä-
tungszuschlag von bis zu 10.000 DM festsetzen.

Ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung, um überzahlte Steuern zurückzuerhalten, empfiehlt sich in folgenden Fällen:

  • bei schwankenden Lohnzahlungen im laufenden Jahr
  • bei Vorliegen erhöhter Werbungskosten über dem ArbeitnehmerPauschbetrag von 2.000
    DM hinaus
  • bei erhöhten Sonderausgaben über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 DM/216 DM hinaus
  • zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
  • zur Berücksichtigung der Steuervergünstigung für selbstgenutztes Wohneigentum § 10e EstG
  • zur Berücksichtigung der Vorkostenpauschale und eventueller Renovierungskosten bei Inanspruchnahme der Eigenheimzulage (§ 10i EStG)
  • beim Bezug von Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre
  • Berücksichtigung von Verlustabzügen aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren
  • zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer und anrechenbarer Körperschaftsteuer aus Dividenden und Zinsabschlagsteuer bei Zinseinkünften

Gruß
WALTER HÜTTENHAIN

PS.: Wolltest Du nicht schon immer aus diesem Verein austreten?:smile:))

Muß ich eine Steuererklärubng machen oder
kann ich das einfach vergessen???

Hängt davon ab,

hast Du schon einmal eine abgegeben oder hast Du ein Gewerbeangemeldet, hast Du richtig Kohle an der Börse gemacht :smile:, dann wirst Du nicht dran vorbei kommen.

andererseits mußt Du wissen, ob deine beruflichen Aufwendungskosten (Werbungs oder Sonder- für Fahrten Weiterbildung usw.) höher als der Pauschbetrag (2000,-DM), dann kann sich das lohnen.

Muß ich eine Steuererklärubng machen oder
kann ich das einfach vergessen???

Du kannst es vergessen,wenn deine Aufwendungenfür Fahrten zwischen Wohnung und Firma weniger als 14 Kilometer sind und du keine anderen Aufwendungen hast.
Aber rechne dir das doch selber aus, pro
Entfernungskilometer kannst du 70 Pfennig absetzen, du mußt mit Gewerkschaft und Arbeitskleidung un pi pa po über 2000 DM
kommen.
Außerdem besteht die Gefahr das du dann beim Institut für moderne Christenverfolgung für den Rest deines Lebens registriert bist.
also überlege !!

viel Spaß dabei .