Steuererklärung

Einer meiner Bekannten bräuchte Hilfe bei der ersten Steuererklärung. Es könnte etwas kompliziert werden, da er Eigentümer einer Mietwohnung ist. Der Lohnsteuerhifeverein fühlt sich nicht verantwortlich. Steuerberater ist zu teuer.
Wer kann helfen?

Vielen Dank

Lg duo123

Hallo,
relativ günstige Steuersoftware sowie ELSTER vom FA.

si

wer keine Ahnung hat, der kann auch die Software vom FA nicht so nutzen, dass alles richtig läuft. Entweder Selbststudium über Fachliteratur oder einmal eine richtige Beratung!

Lia

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Hallo duo123

Es könnte etwas kompliziert werden, da er
Eigentümer einer Mietwohnung ist. Der Lohnsteuerhifeverein
_ fühlt sich nicht verantwortlich._

Auf die Gefühle sollte es nicht ankommen, aber insoweit hat der LHV recht: er ist nicht verantwortlich bzw. darf diesen Sachverhalt gar nicht bearbeiten!
Also: entweder Steuerberater, Selbststudium oder (für normale und konkrete Fragen) einfach auch mal das Finanzamt fragen. Die Mitarbeiter sind doch froh wenn eine Steuererklärung richtig ausgefüllt ist statt dass hinterher gearbeitet werden muss. Also: hier geht es nicht um Fragen a la „Kann ich das und jenes absetzen?“ sondern: „Bei Berechnung der Afa: ist es richtig dass ich dies so angeben muss?“

LG Tobi@s

Auf die Gefühle sollte es nicht ankommen, aber insoweit hat
der LHV recht: er ist nicht verantwortlich bzw. darf diesen
Sachverhalt gar nicht bearbeiten!

@Tobi@s

Wieso soll der LStHV diesen Sachverhalt nicht bearbeiten dürfen?

Es scheint, als ob es nur gefühlt keine Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins dafür gibt!

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

Lohnsteuerhilfevereine dürfen Vermietungen bis zu 13.000 € (bei Verheirateten 26.000 €) bearbeiten.

Entweder sind also die Mieteinnamen zu hoch oder man hat beim „falschen“ Lohnsteuerhilfeverein gefragt.

Gruß
Lawrence

ich habe immer gehört dass LHV Vermietung überhaupt nicht bearbeiten dürfen.

LG Tobi@s

ich habe immer gehört daß LHV Vermietung überhaupt nicht
bearbeiten dürfen.

Dann hast Du es eben falsch gehört bzw. verstanden.

Schau mal in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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