Steuererklärung

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin als Pensionär Kleinstgewerbetreibener mit einem :jährlichen Umsatz zwischen 500 und 1000 Euro. Seit 3 Jahren :habe ich in meinen Rechnungen die MWSt ausgeworfen. Beim Finanzamt ist eine Aufstellung „Einnahmen - Ausgaben“ für die Jahre 2006 und 2007 so durchgegangen.
Für die Einkommensteuererklärung des Jahre 2008 mußte ich nun :eine Umsatzsteuererklärung für 2006, 2007 und 2008 abgeben und es wurde eine jeweilige jährliche Nachzahlung errechnet.
Ich kann ja verstehen (kenne mittlerweile auch den Gesetzestext, dass ich, sollte ich die MWSt auswerfen, zur Umsatzsteuer verpflichtet bin) dass eine Nachzahlung für 2008 zu leisten ist - bin ich aber verpflichtet, einen Bearbeitungsfehler aus den Erklärungen 2006 und 2007 im Nachherein anzuerkennen?
Für Eure Antwort im Voraus vielen lieben Dank und eine schöne :vorweihnachtliche Zeit.
Günter

Hallo Günter,

ja jeder darf sich irren. Es darf nur nicht zu weit zurückliegen. Ust rauslassen, weil es lohnt sich bei diesem Umsatz kaum.
Ist nur schade, das die ABRECHNUNG zum FEST kommt.
Aber es war klar das sie kommt.

„Umgehen“ glückt nur den „grossen Fischen“

Trotzdem natürlich FROHES FEST Günter.

Wolfgang aus Oberbayern

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin als Pensionär Kleinstgewerbetreibener mit einem

jährlichen Umsatz zwischen 500 und 1000 Euro. Seit 3 Jahren
habe ich in meinen Rechnungen die MWSt ausgeworfen. Beim

Finanzamt ist eine Aufstellung „Einnahmen - Ausgaben“ für die
Jahre 2006 und 2007 so durchgegangen.
Für die Einkommensteuererklärung des Jahre 2008 mußte ich nun

eine Umsatzsteuererklärung für 2006, 2007 und 2008 abgeben

und es wurde eine jeweilige jährliche Nachzahlung errechnet.
Ich kann ja verstehen (kenne mittlerweile auch den
Gesetzestext, dass ich, sollte ich die MWSt auswerfen, zur
Umsatzsteuer verpflichtet bin) dass eine Nachzahlung für 2008
zu leisten ist - bin ich aber verpflichtet, einen
Bearbeitungsfehler aus den Erklärungen 2006 und 2007 im
Nachherein anzuerkennen?
Für Eure Antwort im Voraus vielen lieben Dank und eine schöne

vorweihnachtliche Zeit.

Günter

Hallo Günter,

leider ist es so, das das Finanzamt jederzeit fehler innerhalb von 10 Jahren korrigieren kann, da der bescheid vorläufig für änderungen durch das finanzamt ist. für den steuerpflichtigen gilt dies jedoch nicht. als, ja, die dürfen das.

Gruß
Sven

m.E. hat das nichts mit Bearbeitungsfehler, vielmehr mit Vorläufigkeit zu tun. Von daher halte ich die Vorgehensweise des Finanzamts in diesem Fall für korrekt.

Hallo,
„Bearbeitungsfehler“ sind nicht steuermindernd.

Zwei Möglichkeiten:

  1. die Kunden bitte die MWST (an Dich) nachzuzahlen. D.h. neue Rechnungenen ausstellen, mit altem Bruttobetrag + neue MWST. Dann die MWST dieses Jahr ans Finanzamt abführen.
  2. MWST aus eigener Tasch nachzahlen.

Viele Grüße
Jens

hallöchen, ja traurige bilanz, aber ich denke, da wird kein weg dran vorbeiführen, denn du musst ja auch die unterlagen 10 jahre rückwirkend zur prüfung bereithalten und wenn du umsatzsteuer eingenommen hast, wirst du diese auch aführen müssen, … hole aber sicherheitshalber noch bei anderen experten die meinung ein … ein besinnliches fest gruß gudrun

Lieber Fragesteller,

bei Gewerbe und Selbständigkeit kenne ich mich steuerlich leider nicht aus.