Steuererklärung 2004

Zu o.g. Thema habe ich folgende Frage:

Wie und in welchem Umfang können die Kosten für ein Auto in der privaten Steuererklärung geltend machen (Versicherung, Zulassung, Reparaturen) ?

Des weiteren war bis vor kurzem noch ein nützlicher Hinweis bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als Geltentmachung unter den Sonderausgaben vorhanden, dieser ist nun leider weg. Kann mir einer das laufende Verfahren kurz nennnen ?

Vielen Dank

Hi,

kommt drauf an, wie man das Auto nutzt.

Befindet es sich im Betriebsvermögen, kannst man alles absetzen, aber die private Nutzung ist dann wieder zu versteuern, Stichwort 1%-Regelung oder Fahrtenbuch.

Ist es ein „privates“ Auto, kann man die Haftpflicht als Sonderausgabe angeben (Mantelbogen Seite 3 oben, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten, Rückseite Anlage N, eventuell auch Unfall- und Motorschäden auf dem Arbeitsweg.

Alle Steuerbescheide werden seit kurzem für vorläufig erklärt, was die Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten betrifft, Einspruch ist nicht zulässig und damit nicht erforderlich.

Petz

Hi,

kommt drauf an, wie man das Auto nutzt.

Befindet es sich im Betriebsvermögen, kannst man alles
absetzen, aber die private Nutzung ist dann wieder zu
versteuern, Stichwort 1%-Regelung oder Fahrtenbuch.

Ist es ein „privates“ Auto, kann man die Haftpflicht als
Sonderausgabe angeben (Mantelbogen Seite 3 oben, die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten,
Rückseite Anlage N, eventuell auch Unfall- und Motorschäden
auf dem Arbeitsweg.

Alle Steuerbescheide werden seit kurzem für vorläufig erklärt,
was die Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene
Werbungskosten betrifft, Einspruch ist nicht zulässig und
damit nicht erforderlich.

Falle: Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer evtl. vorliegenden Doppelbesteuerung der RV-Beiträge. Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch nicht, wenn das Gericht entscheidet, dass RV-Beiträge als Werbungskosten statt als Sonderausgaben zu erfassen sind.

Also…

Aktenzeichen: BFH X R 11/05

Gruß vom Steuermaulwurf

Petz

Falle: Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur die Frage der
Verfassungsmäßigkeit einer evtl. vorliegenden
Doppelbesteuerung der RV-Beiträge. Der Vorläufigkeitsvermerk
greift jedoch nicht, wenn das Gericht entscheidet, dass
RV-Beiträge als Werbungskosten statt als Sonderausgaben zu
erfassen sind.

Da lese ich die Nummer 2 in diesem Schreiben aber anders:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/abgabenordnung/009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Und wo liegt hier eine Doppelbesteuerung der RV-Beiträge vor ?
Davon ist doch doch bei dem Verfahren nicht die Rede, oder was übersehe ich da?

fragt sich Petz

Und wo liegt hier eine Doppelbesteuerung der RV-Beiträge vor ?

hi,

quasie eine doppelbesteuerung, weil zum einen nicht die vollen RV beiträge steuermindern angesetzt werden können. also die RV beiträge auch zum teil aus steuerpflichtigen einkommen gezahlt werden. und zum anderen weil später in der nachgelagerten besteuerung die rente mitunter voll versteuert wird. wird bei zahlung der beiträge nicht freigestellt, käme es bei nachgelagerter besteuerung zur doppelten besteuerung um mal den terminus „doppelbesteuerung“ mit internationalem „flair“ aus dem thread zu bekommen.

gruss vom

showbee

hallo showbee,

nun gut, scheint so zu sein.

Aber der Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich eindeutig nicht hierauf, oder ich kann BMF-Schreiben nicht mehr lesen…

Vielleicht kann unsere Steuermaulwürfin das nochmal erläutern, ich hab’s nicht verstanden.

petz

Vorläufigkeitsvermerk Rentenversicherung
Hi,

Aber der Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich eindeutig nicht
hierauf, oder ich kann BMF-Schreiben nicht mehr lesen…

Vielleicht kann unsere Steuermaulwürfin das nochmal erläutern,
ich hab’s nicht verstanden.

Falle: Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur die Frage der ::Verfassungsmäßigkeit einer evtl. vorliegenden Doppelbesteuerung der ::RV-Beiträge. Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch nicht, wenn das ::Gericht entscheidet, dass RV-Beiträge als Werbungskosten statt als ::Sonderausgaben zu erfassen sind.

Quellen dazu gibt es noch nicht, höchstens in einzelnen Aufsätzen…

Ich könnte mir denken, dass es ein Analogieschluss zur Behandlung der Vorläufigkeit bei Vorsorgeaufwendungen sein soll. Da gibt es jetzt ein BMF Schreiben, dass die Vorläufigkeit nur die Verfassungsmäßigkeit der Regelung umfasste und jetzt die geänderte Rechtsprechung des BFH als „einzelgesetzliche“ Regelung nicht mit umfasst wird, dieser Punkt also nach § 165 AO nicht änderbar ist. Natürlich!! gibt es dazu auch wieder ein Musterverfahren, das aber nicht allgemein angewendet wird, sondern nur für die speziell aufgeworfene Einzelfrage.

Echt, sowas macht keinen Spaß mehr. Ich musste nur gerade ein paar Varianten davon bearbeiten…Wenn man sich damit beschäftigt, ist keine Regelung mehr verfassungsgemäß bzw. EUrechtlich haltbar. Eigentlich könnte man überhaupt nichts mehr fertig machen, da alles in der Schwebe ist.

Viele Grüße
C.