Hallo, Kleinanleger X hat 2008 einen OS-Verlust von 1.312 € erlitten,
den er mit OS-Gewinnen in 2009 ausgleichen möchte.
Im Steuerbescheid 2008 heißt es:
Einkünfte aus priv.Veräuß.-Geschäften = 1.312
abzügl.nicht ausgleichsfähigerVerluste = 1.312
verbleiben O
Damit ist doch m.E. die Vortragsmöglichkeizt nicht anerkannt
und X müsste Einspruch einlegen. Ihre Auffassung? Danke und Gruß
Damit ist doch m.E. die Vortragsmöglichkeizt nicht anerkannt
Doch
und X müsste Einspruch einlegen.
Nein
Ihre Auffassung?
Siehe oben.
X müsste einen Bescheid über einen Vortragsfähigen Verlust erhalten haben.
Der Verlustvortrag ist dann möglich, wenn der Verlustausgleich horizontal nicht möglich ist. Das heißt, dass der erlittene Verlust zunächst mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart, danach mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten (wenn zulässig) verrechnet wird. Nur ein danach verbleibender Verlust ist vortragsfähig (vertikaler Verlustausgleich).
Im o.g. Beispiel kann der Verlust offenbar mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, somit ist ein Verlustvortrag ausgeschlossen. Ein Einspruch ist dementsprechend nicht erforderlich.