Hallo liebe Fachleute,
muß man eigentlich auch die Formulare (Kopien) der in der vergangenheit abgegebenen Steuererklärungen aufbewahren oder kann man die mit Erhalt eines Steuerbescheides entsorgen?
Danke für Eure Infos.
Grüße
Ralf
Hallo liebe Fachleute,
muß man eigentlich auch die Formulare (Kopien) der in der vergangenheit abgegebenen Steuererklärungen aufbewahren oder kann man die mit Erhalt eines Steuerbescheides entsorgen?
Danke für Eure Infos.
Grüße
Ralf
Aufbewahrungsfristen
Hi,
muß man eigentlich auch die Formulare (Kopien) der in der
vergangenheit abgegebenen Steuererklärungen aufbewahren oder
kann man die mit Erhalt eines Steuerbescheides entsorgen?
Aufbewahrungsfristen gibt es für Gewerbetreibende und Selbständige in § 257 Abs. 5 HGB und § 147 Abs. 4 Abgabenordnung sowie für Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes in § 14 b Abs. 1 UStG.
Für Privatleute gibt es nur § 14 b Abs. 1 UStG, der vorschreibt, Rechnungen im Zusammenhang mit Grundstücken 2 Jahre aufzubewahren.
Ein Privatmann kann im Normalfall deshalb seine Steuererklärung wegwerfen. Aus praktischen Erwägungen würde ich diese aber einige Jahre doch noch aufbewahren. Manchmal will man selbst etwas nachschlagen, sie dienen als Vorlage für spätere Jahre (wie hoch war doch mal die Abschreibung und wann begann sie?) und wenn doch noch mal vom Finanzamt etwas nachgefragt wird (äußerst selten). Kaufverträge oder ähnliche Beweismittel würde ich _nie_ wegwerfen. Das kann man sicher später nochmal brauchen.
Schöne Grüße
C.