Steuererklärung bei Finanzamt verschwunden - was nun?

Folgender Sachverhalt:
Ein Ehepaar gibt Steuererklärung ab (Einzelveranlagung), diese geht elektronisch per Steuerprogramm raus, erst die des Ehemannes, wenige Minuten später die der Ehefrau. Am gleichen Tag werden die Ausdrucke plus sämtliche Belege (nach Ehegatten getrennt in zwei Klarsichthüllen plus „gemeinsame“ Belege wie Kinderbetreuungskosten bspw.) in EINEM Umschlag an das Finanzamt geschickt - abgegeben bei der Post mit Einschreiben.
Nun erhält die Ehefrau einen Brief mit dem Hinweis, der Mann hätte seine Steuererklärung eingereicht, die Frau möge das bitte bis 24.3. auch tun! 
Auf telefonische Nachfrage erhält Frau die Auskunft, vom Mann liegt alles vor, von der Frau jedoch nichts. Wie kann das denn sein und was kann man nun machen? Nochmal elektronisch verschicken und auch die Ausdrucke zur Post bringen ist kein Problem, aber die Belege können unmöglich alle nochmal angefordert werden (Ehefrau ist Lehrerin und es waren mindestens 20 Rechnungen von Lehrmittelverlagen, plus Quittungen über Arbeitsmaterialien die im Bürohandel ja nicht aufbewahrt werden.)
Vielen Dank für Tipps!

Servus,

in diesem Fall bekommt das FA einen neuen Ausdruck der übermittelten Steuererklärung, keine Belege und ein Briefelein, in dem - ruhig und ohne Drohungen oder Beschimpfungen - alles genau so beschrieben ist wie in Deinem Posting.

Das FA ist gehalten, bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO alles zu berücksichtigen, was ihm bekannt ist.

Somit wird in diesem Fall eine Veranlagung auf der Grundlage einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden, die genau so aussieht, als wären die Belege im Original hereingegeben worden.

Außerdem eröffnet das beim FA die Möglichkeit, unauffällig die zusammen mit der anderen Steuererklärung behandelte eingereichte Erklärung so zu behandeln, als wäre sie von Anfang an am richtigen Ort gewesen.

Schöne Grüße

MM

Ich würde da nochmal beim Finanzamt telefonisch oder, wenn zeitlich möglich, sogar persönlich, nachhaken.
Von mir wollten sie auch eine Steuererklärung haben, und zwar Wochen, nachdem sie schon eingereicht war, weil sie (bei einer gemeinsamen Veranlagung!) meine Unterschrift als solche nicht erkannt haben (unsere beiden Unterschriften wurden zu einer „zusammengefasst“!!!)

Auf telefonische Nachfrage erhält Frau die Auskunft, vom Mann
liegt alles vor, von der Frau jedoch nichts. Wie kann das denn
sein und was kann man nun machen? Nochmal elektronisch
verschicken und auch die Ausdrucke zur Post bringen ist kein
Problem, aber die Belege können unmöglich alle nochmal
angefordert werden (Ehefrau ist Lehrerin und es waren
mindestens 20 Rechnungen von Lehrmittelverlagen, plus
Quittungen über Arbeitsmaterialien die im Bürohandel ja nicht
aufbewahrt werden.)

Ich bin ziemlich zuversichtlich, dass die Unterlagen wieder auftauchen, wenn man freundlich aber bestimmt darauf hinweist, dass sie zusammen mit den anderen Belegen eingegangen sein müssen.

Viele Grüße
Christa

Von so einem Fall habe ich auch schon mal gehört.
Hier wurde die Elster-Übermittlung einfach ein zweites Mal durchgeführt und alles war gut (wohl dem, der ein Programm nutzt, mit dem das Speichern möglich ist).

Viel Erfolg!

Nützt nichts!
Hallo,

Hier wurde die Elster-Übermittlung einfach ein zweites Mal
durchgeführt und alles war gut (wohl dem, der ein Programm
nutzt, mit dem das Speichern möglich ist).

was soll das bringen? Es stand schon im UP, dass nicht eine zweite Übermittlung das Problem ist, sondern die Belege, die das FA nicht erhalten haben will und die nicht als Kopie vorliegen.

Gruß
Christa

Servus,

was soll das bringen?

das bringt (wie bereits geschildert) eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO, die von genau den Werten ausgeht, von denen auch die Veranlagung ausgegangen wäre.

Das geht freilich nicht automatisch so, sondern nur, wenn der StPfl dem FA die ganze Chose erläutert und ggf. auch belegt.

Schöne Grüße

MM

Ansichtssache :smile:
Hallo MM,

das bringt (wie bereits geschildert) eine Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO, die von genau den Werten
ausgeht, von denen auch die Veranlagung ausgegangen wäre.

Das geht freilich nicht automatisch so, sondern nur, wenn der
StPfl dem FA die ganze Chose erläutert und ggf. auch belegt.

das ist der springende Punkt. Ich habe auch nicht auf DEINE Antwort reagiert, sondern auf die andere, die aussagte, einfach die Steuererklärung nochmal übermitteln und dann gut is’. :smile: Letzteres bezweifle ich.

Wobei ich mir gerade § 162 AO angeschaut habe … Ich glaube, dass es derselbe Paragraph ist, mit dem mir das FA mal „gedroht“ hat, als sie nicht merkten, dass mein Mann und ich eine gemeinsame Veranlagung beantragt haben, und für mich liest sich das so, als würde alles, was nur möglich ist, zum Nachteil des Steuerzahlers ausgelegt werden. Andererseits wird man kaum mehr zahlen müssen, als wenn gar keine Belege eingereicht worden wären, und ich denke, für höherwertige Ausgaben müsste es möglich sein, einen „Nachbeleg“ anzufordern.

Viele Grüße
Christa

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Hallo Christa,

der „böse“ Absatz aus § 162 AO ist der Absatz 3: Wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, wird systematisch höher geschätzt als erklärt. Das ist hier aber nicht gegeben.

Hier - Steuererklärung eingegangen (gleiches Kuvert mit einer vorliegenden Erklärung), aber beim FA nicht auffindbar - ist § 162 Abs 1 Satz 2 wichtig: „Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.“

Das heißt im vorliegenden Fall, dass in sich plausible Angaben des Steuerpflichtigen auch ohne Belege berücksichtigt werden müssen.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Antworten.
Mittlerweile ist der Sachstand so, dass die Sachbearbeiterin erkrankt ist, die Kollegin tatsächlich nichts finden kann, die Belege des Ehegatten bereits einen Tag nach dem Brief an die Ehegattin mit der Aufforderung, die Steuererklärung anzufertigen, an den Ehegatten zurückgekehrt sind mit dem Anschreiben, die Erklärung wäre bearbeitet, die Belege zur Entlastung zurück und Anfertigung des Bescheides bla bla bla…
Die Eheleute wundern sich nun aber, wie die eine Steuererklärung fertig bearbeitet sein kann, wenn die andere angeblich noch gar nicht abgegeben wurde und die eine ja mit der anderen abgeglichen werden muss.
Bezüglich der Belege ist es schon so, dass ein Großteil wieder angefordert werden kann, aber eben nicht alles (die Rechnungen über Übernachtungskosten im Rahmen einer Fortbildung sind beispielsweise handschriftlich erstellt worden, ob diese nochmals ausgestellt werden können bezweifelt die Steuerpflichtige, ebenso gab es Quittungen von Büromärkten, welche auch nicht erneut ausgestellt werden können).
Die Ehegattin erwägt nun, die Erklärung nochmals abzugeben, alle Belege, die sie nochmals anfordern konnte, beizufügen (nachdem mindestens zehn Kopien angefertigt wurden) und einen Brief mitzuschicken, dass man sich bemüht hat, möglichst viele der Belege wiederzubeschaffen, was aber nicht gänzlich möglich war und dann man darum bittet, dass die nichtbelegten Posten so akzeptiert werden, andernfalls behält man sich das Recht vor, einen Anwalt einzuschalten.
Wie auch immer, die Ehegatten wundern sich schon sehr, wie schlampig scheinbar in Einrichtungen der Bundesrepublik gearbeitet wird, dass eine Klarsichthülle mit bestimmt 2cm Dicke einfach so im Nirgendwo verschwinden kann, während eine, die obenauf oder untendrunter im Umschlag war mit nicht mal 0,5 cm vorhanden war.

Servus,

warum sollten zwei ESt-Erklärungen eines antragsgemäß getrennt veranlagten Ehepaares miteinander abgeglichen werden?

Die Gattin darf den ganzen Anwaltskäse getrost vergessen und einfach mal lesen, was ich zum Thema 162 AO geschrieben habe (da hab ich schon ganz andere Klöpse schätzen lassen …).

Zweitschriften anfordern kann man dann allemal noch im Zuge eines Rechtsbehelfsverfahrens, falls die ohne Belege (und dafür mit einer ordentlichen Erläuterung des Vorgangs, ohne Drohung mit Anwald und ohne verächtliches „blablabla“) eingereichte Steuererklärung nicht veranlagt wird wie erklärt.

Schöne Grüße

MM

Das sollten sie sehr wohl, weil gemeinsame Posten bestehen (dies bestätigte der Leiter des zuständigen Finanzamtes im Übrigen auch der Ehegattin so am Telefon), sonst müsste ja die Ehegattin auch nicht zwangsläufig zeitnah (Frist wurde hierbei vom FA gesetzt!) eine Steuererklärung abgeben.
Was Sie um Thema 162 AO geschrieben haben, erschließt sich dem Ehepaar jedoch als Laien jedoch nicht, daher wird hier sehr wohl in Erwägung gezogen, sich mit einem Sachverständigen auseinanderzusetzen, der das dann im Zweifelsfall klären kann (verächtlich ist hier im Übrigen auch der von Ihnen genannte „Anwaltskäse“) … weitherhin ist es nicht bei allen Belegen möglich, Zweitschriften anzufordern wie bereits erläutert wurde und das bla bla bla ist nicht verächtlich, sondern erspart das komplette Aufschreiben des Standardbriefes des Finanzamts bei Rückgabe von Belegen.

Servus,

nun, dann viel Vergnügen mit Amtsvorstehern, OFD-Präsidenten, Staatssekretären, Petitionsausschüssen, und einen schönen Gruß an den Dr. Schäuble. Aber nicht nochmal schießen, bitte - der Mann ist schon genug gehandicapt.

Wie man sowas ganz leicht und einfach durchziehen kann, hab ich ja beschrieben. Für die Option „Pauken und Trompeten“ gibt es viele unterhaltsame Versionen.

Schöne Grüße

MM

So, ich nochmal: nach Anruf beim Leiter des Finanzamtes sind die Unterlagen nun doch ganz plötzlich aufgetaucht.

Das ist ja fein - übrigens das, was ich wie bereits geschrieben von Anfang an vermutet hatte. Ist vielleicht ein bissle altmodisch, wenn man sowas lieber ohne Eskalation durch die Instanzen regelt - inzwischen gilt es ja als Stand der Technik, dass das effizienteste Mittel zur Motivation von Mitarbeitern Angst ist. Zum Glück brauch ich in dieser Herde nicht mehr mitmarschieren!

Schöne Grüße

MM