Steuererklärung: Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld bei Unterhaltszahlungen

Mann M und Frau F leben zusammen in einer Wohnung, haben ein gemeinsames Kind (2 Jahre). F hatte im letzten Jahr Einkünfte aus einen Minijob + zusätzlich Betreuungsgeld sowie Landeserziehungsgeld (Thüringen). M möchte gezahlten Unterhalt an F in seiner Steuererklärung geltend machen. Dabei müssen Einkünfte und Bezüge von F angegeben werden. Zählen Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld als anrechenbare Bezüge und müssen angegeben werden oder handelt es sich hierbei um nicht anrechenbare Bezüge, da sie sozialpolitische Zwecke erfüllen nd keine Lohnersatzleistung darstellen und müssen somit auch nicht mit angegeben werden ?

Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden.

Also: Ja.

Verwirrend ist dann jedoch folgender Hinweis im WISO Sparbuch:
Das Betreuungsgeld
Die wichtigsten Fakten zum Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld will Familien mit kleinen Kindern mehr Freiräume eröffnen. Eltern sollen frei entscheiden können, ob sie ihr Kind privat betreuen oder in einem öffentlich bereit gestellten Angebot - beispielsweise in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter betreuen lassen.
Das Betreuungsgeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzt geregelt. Es steht im Anschluss an das Elterngeld bereit. Also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, für bis zu 22. Monate. Längstens also bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich. ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro gezahlt.

Steuerliche Behandlung des Betreuungsgelds
Das Betreuungsgeld ist wie das Elterngeld steuerfrei. Und es gibt noch einen Vorteil: Im Gegensatz zum Elterngeld wird das Betreuungsgeld nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das bedeutet, dass Sie die erhaltenen Beträge in Ihrer Steuererklärung nicht anzugeben brauchen.

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Warum ist das verwirrend? Es ist doch genau, was ich schrieb.

Keine einkommensteuerliche Relevanz, aber eben eine Einnhame. Dehalb keine Einkünfte, sondern Bezüge.

Servus,

es ist hier allerdings ein wenig verwunderlich, dass in R 33a.1 EStR, wo einiges zum Thema „Bezüge“ ausgeführt wird, eine ganze Reihe von nicht der ESt unterliegenden Bezügen aus dem Katalog von § 3 EStG ganz detailliert benannt sind, aber § 3 Nr. 67 EStG nicht dabei steht - andererseits ist die Aufzählung dort nicht abschließend gedacht, weil sie mit „insbesondere“ eingeleitet ist.

Was hat jetzt Vorrang?

Schöne Grüße

MM

Die Aufzählung soll wohl nur eine Orientierungshilfe sein. In Satz 3 heißt ja

„Bezüge i. S. v. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden“.

bei einem anderen Steuerprogramm habe ich gelesen:
„Zusätzlich zu den Einkünften sind die anrechenbaren Bezüge zu erfassen. Hierzu gehören alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind“
Da das Betreuungsgeld sowie das Erziehungsgeld jedoch sozialpolitische Zwecke verfolgt und nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt sind (aus einem Leitfaden) stellt sich jedoch die Frage: Zählen diese beiden dann nun zu den anrechenbaren Bezügen oder nicht ? Leider habe ich dazu bisher keine genaue Antwort gefunden.

Bei R 33a. 1 EStR heißt es unter „Einkünfte und Bezüge“ Punkt 3:
„Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen“
Da diese Leistungen nicht dem Progrssionvorbehalt unterliegen, müssten sie meines Erachtens auch nicht angegeben werden. Oder liege ich damit falsch ?

bei einem anderen Steuerprogramm habe ich gelesen:

Also es ist schon klar, dass du möchtest, dass das Betreuungsgeld NICHT zu den Bezügen gehört und deshalb suchst du nun überall nach Meinungen, die deinen Wunsch stützen.

Da das Betreuungsgeld sowie das Erziehungsgeld jedoch
sozialpolitische Zwecke verfolgt

Das kann doch kein Argument sein. Ohne irgendwelche Zwecke, ob nun sozialpolitische oder andere, würde doch überhaupt kein wie auch immer geartetes Geld gegeben werden.

und nicht für die Bestreitung
des Lebensunterhaltes bestimmt sind (aus einem Leitfaden)

Das kann dahinstehen, ob das Geld dafür bestimmt ist, siehe mein Postung vom 19. Mai 2015 09:15 Uhr (Re^3). Es genügt, wenn es geeignet ist.

stellt sich jedoch die Frage: Zählen diese beiden dann nun zu
den anrechenbaren Bezügen oder nicht ? Leider habe ich dazu
bisher keine genaue Antwort gefunden.

Die zitierte Bestimmung in Re^3 kommt ja aus den Einkommensteuerrichtlininen. Richtlinien sind aber keine Gesetze, sondern nur eine Verwaltungsmeinung, also eine Arbeitsanweisung des Bundesfinanzministers an seine Mitarbeiter.

Es steht dir also frei, anderer Ansicht zu sein und die auch bis zum BFH durchzuklagen. Manche tun das sogar und erreichen damit mitunter tolle Sachen, beispielsweise die Streichung der 20-km-Grenze (und das war sogar Gesetz und nicht Richtlinine!). Ich selbst führe derzeit eine Klage, weil mir die Ansicht des BMF in einer anderen Sache ebenfalls nicht behagt.

Nur - ohne den Klageweg wirst du dich am Ende der Meinung des Finanzministers beugen müssen.

Du liest aber auch nicht alles, was? Das war ja gestern bereits geklärt.

Aber für dich gern nochmal: Es gibt auch noch andere Nummern als die 3, und es gibt einen Einleitungssatz: Zu diesen Bezügen gehören insbesondere :

Und vor allem: Es gibt einen Satz davor:

Bezüge i. S. v. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden.

… natürlich lese ich alles, vmtl. lese ich wohl zu viel, so kommen meines Erachtens nach die Unstimmigkeiten zustande. Was Deine Aussage angeht, ich würde Meinungen und Gründe suchen, so dass es mir passt: NEIN, ich möchte eine EINDEUTIGE Antwort auf meine Fragen erhalten, bin leider viel zu sehr Wissenschaftler geworden und kein Fan von Gummiparagraphen und -gesetzen.
Mit Deinen Ausführungen zu den Texten hast Du natürlich recht, lieber EnnoB, diese Formulierungen habe ich bereits auch gelesen und verstanden !

Um noch mal was in den Raum zu werfen, was ich heute bei einem weiteren Lohnsteuerprogramm (nicht aus dem Niedrigpreissegment) gelesen habe: „Nicht zu den Bezügen gehören z.B. Unterhaltsleistungen von Eltern, das Erziehungsgeld, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12, 13 EStG.“ Dies würde ja dann sozusagen Deinen Ausführungen widersprechen.

Um noch mal was in den Raum zu werfen, was ich heute bei einem
weiteren Lohnsteuerprogramm (nicht aus dem
Niedrigpreissegment) gelesen habe: „Nicht zu den Bezügen
gehören z.B. Unterhaltsleistungen von Eltern, das
Erziehungsgeld, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der
Sparer-Pauschbetrag, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26
EStG sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.
12, 13 EStG.“ Dies würde ja dann sozusagen Deinen Ausführungen
widersprechen.

Warum nicht die elterlichen Unterhaltsleistungen? Alles andere verstehe ich ja, denn

das Erziehungsgeld …der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der
Sparer-Pauschbetrag, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26
EStG sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.
12, 13 EStG.

werden ja im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung erfasst.