re: unterhalt für im ausland lebende ehegatten / heimflüge
szenario: deutsch-türkisches ehepaar. der deutsche partner lebt in deutschland, der türkische (zwangsweise) in der türkei. (es wurde über jahre eine scheinehe unterstellt-dieser vorwurf wurde zwischenzeitlich gerichtlich geklärt). seit diesem jahr ist der türkische partner in deutschland.
in den abgelaufenen jahren (2010 und 2011) reiste der deutsche partner zum aufrechterhalten der ehe 6-8 mal pro jahr in die türkei. weiterhin wurde nachweisbar der türkische partner ffinanziell unterstützt, da bedürftigkeit vorlag (nachweisbar).
irgendwo hatte ich mal gelesen, das in solchen fällen der unterhalt bis zu 4000 euro (türkei: ländergruppe 3) pro jahr als aussergewöhnliche belastung geltend gemacht werden kann und das ebenfalls bis zu 4 (nachgewiesenen) heimflügen pro jahr angesetzt werden können. das finanzamt stellt sich bezüglich der einkommenssteuererklärung 2010 in diesen punkten jetzt quer.
leider weiss ich nicht mehr, woher diese info stammt und ob ich das richtig erinnere. kann mir da jemand weiterhelfen?
hat jemand ideen/vorschläge für die weitere vorgehensweise?
dankeschön im voraus.
Lieber Mustafa,
ich kann Ihnen zeigen wie eine Umwandlung der Steuerlast in Realeinkommen möglich ist http://tinyurl.com/bsl9lrr, oder Ihnen ein Schweizer Bankkonto ohne Mindesteinlage und ohne Schufa vermitteln http://tinyurl.com/878t4hf, oder Ihnen den Weg zeigen, wie Sie mit einer Eigenbelastung von nur ca. 100.- Euro pro Monat günstig eine eigene Immobilie erwerben können http://tinyurl.com/6lnxxxq, aber ich kann und darf Ihnen in meiner Tätigkeit als Finanzkaufmann diesbezüglich leider Antwort geben. Mein Tipp: Steuerberater konsultieren - gibt es auch telefonisch im Internet.
Es tut mir sehr leid, aber damit habe ich überhaupt keine Erfahrungen! Lieben Gruß
Hallo,
es gibt die Möglichkeit, dass man Familienheimfahrten vom Finanzamt ersetzt bekommt. Hierzu ist aber notwendig, dass der Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort ist. Dies ist in ihrem Fall nicht so, da Sie ihren Lebensmittelpunkt vor der Heirat auch schon in Deutschland hatten. Aber bei größerer Entfernung zwischen der Wohnung des eigenen Hausstands und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen. Dazu muss allerdings in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrschen, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell beteiligt. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn dort die Familie lebt (R 9.11 Abs. 3 LStR 2008).
Unterhaltsleistungen:
Gem. § 33a Abs. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige im Ausland jährlich bis zu 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind ( § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz EStG i.V.m. BFH-Urteil, 04.07.2002 - III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht bei Personen in der „geraden Linie“. In der Praxis relevant sind bei Auslandssachverhalten im Wesentlichen Zahlungen an die Ehepartner und die Eltern. Hierbei ist zu beachten, dass aus den Unterlagen hervorgehen muss, dass Geldbeträge tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfänger gelangt sind. Die Finanzverwaltung verlangt einen Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person.
Grüße
Hallo Mustafa62,
leider kann ich Dir nicht weiterhelfen!!
Gruß
Brendon
Hallo,
sory, da kann ich nicht helfen
mfg
Ben
sorry, in diesem speziellen Fall kann ich leider nicht weiter helfen…
Gruß Ally
Hallo,
hier bitte einen Steuerexperten - und nicht einen Unterhaltsfachmann - fragen.
Gruß
Grundsätzlich kann die Unterstützung für bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ihrem Ehepartner sind Sie aber ohnehin unterhaltsverpflichtet. Da Sie aber vermtlich die Zusammenveranlagung gewählt haben (richtig??), können Sie den Ehegattenunterhalt nicht geltend machen, da die Splittingtabelle angewendet wird (richtig?).