Muss man eigentlich bei der Steuererklärung bzgl. der Riester-Rente das Einkommen aus dem Vorjahr angeben, obwohl im Jahr der Steuererklärung keine Beiträge eingezahlt wurden (der Vertrag also ruht)? Die Zuschüsse des Staats stehen einem ja dann nicht zu, weswegen sich dies ja erübrigen sollte.
Die Zahlung von Zulagen und ggf. Steuererstattungen erfolgt immer im Folgejahr und beziehen sich daher auf den „Riesterstatus“ des Vorjahres. Wenn ich also z.B. die Steuererklärung für 2013 mache, wo der Riestervertrag ruhte sind die Angaben für 2012 erforderlich, um die Riesterförderung zu erhalten. Erst bei der Steuererklärung 2014 können diese Angaben entfallen, da der Vertrag ja 2013 beitragsfrei war.
Muss man eigentlich bei der Steuererklärung bzgl. der Riester-Rente das Einkommen aus dem Vorjahr angeben,
Muß man nicht, denn das sollte dem FA ja bekannt sein.
obwohl im Jahr der Steuererklärung keine Beiträge eingezahlt wurden
Dann kann man sich die Anlage AV komplett schenken.
Wenn keine Beiträge gezahlt wurden im Veranlagungsjahr, dann muss man gar nichts angeben bei der Riester-Rente. Das Formular für die Riester-Rente muss auch ncht ausgefüllt werden.
Servus,
Muß man nicht, denn das sollte dem FA ja bekannt sein.
hier gibt es trotz der mittlerweile vielen Meldungen von verschiedenen Seiten an den Fiskus keine Information, die vom Sozialversicherungsträger unmittelbar an das Finanzamt geht, obwohl das wünschenswert wäre, weil der Unterschied zwischen „Steuerbrutto“ und sozialversicherungspflichtigem Einkommen sehr wenigen Steuerpflichtigen bekannt ist.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Moin,
hier gibt es trotz der mittlerweile vielen Meldungen von verschiedenen Seiten an den Fiskus keine Information,
das ist auch nicht erforderlich, denn entweder hat das FA auch die Steuererklärung des Vorjahres bearbeitet oder die Steuerakte des vorher zuständigen FAs übermittelt bekommen. Dritte Stellen sind hier gar nicht erforderlich.
Gruß
Nordlicht
Servus,
wenn Du mir jetzt noch verrätst, wie man aus der Bearbeitung einer ESt-Erklärung die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen erschließen kann?
Es genügt, wenn eine SV-freie Abfindung nicht „gefünftelt“ werden musste oder konnte, oder wenn umgekehrt SV-pflichtige Einnahmen „gefünftelt“ wurden und auch so bescheinigt wurden, dass man von den bescheinigten N-Einnahmen nicht mehr auf die SV-pflichtigen Einnahmen schließen kann.
Noch einfacher und häufiger: Im Folgejahr vor Ende März abgerechneter Bonus für ein Jahr ist zutreffend in dem Jahr versteuert und bescheinigt worden, in dem er abgerechnet wurde, aber er zählt zum SV-Brutto des Jahres, für das er ausbezahlt wurde.
Dann kann man beim FA mit den dort bekannten Werten nicht erraten, wie hoch das für „Riester“ maßgebliche SV-pflichtige Einkommen in irgendeinem Jahr war.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder