Hier wäre etwas:
Mietentschädigung (§ 8 BUKG)
Als Werbungskosten werden berücksichtigt:
Miete oder Mietausfallentschädigung für die frühere Wohnung (einschl. Garage) bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Auflösung des Mietverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist). Die Befristung auf längstens 6 Monate in § 8 Abs. 1 BUKG gilt nicht für den Werbungkostenabzug (BFH-Urteil vom 1.12.1993, BStBl 1994 II S. 323).
Voraussetzung: Mietzahlung für die neue Wohnung für die obige Zeit;
notwendige Auslagen für das Weitervermieten der alten Wohnung (einschl. Garage) innerhalb der Vertragsdauer, höchstens 1 Monatsmiete;
Miete für die neue Wohnung (einschl. Garage) für die Zeit, während der die Wohnung (wegen notwendiger umfangreicher Renovierungsarbeiten) noch nicht benutzt werden konnte, längstens für 3 Monate, Voraussetzung: Weiterzahlung der Miete für die bisherige Wohnung;
der ortsübliche Mietwert (§ 8 Abs. 2 EStG) der bisherigen Wohnung im eigenem Haus oder der bisherigen Eigentumswohnung (einschl. Garage) längstens für 1 Jahr. Man muß aber seine bisherige Wohnung so bald wie möglich vermieten oder das Eigenheim oder die Eigentumswohnung verkaufen, da die Beibehaltung der Wohnung ansonsten privat veranlasst ist.
Bezieht man am neuen Wohnort erneut ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, können Werbungskosten für das neue Haus bzw. für die neue Eigentumswohnung auch nicht für den Zeitraum abgezogen oder steuerfreie Mietentschädigungen geleistet werden, in noch in der bisherigen Wohnung bleiben musste.
Kein Werbungskostenabzug für die Zeit der anderweitigen (Ganz- oder Teil-) Vermietung oder Benutzung der Wohnung; Einschränkung des Werbungskostenabzugs bei außergewöhnlich luxuriösen Wohnungen (Tz. 8.0.2 BUKGVwV).