Steuererklärung EkSt 2008 - Umzugskosten - Mietentschädigung: für alte und/oder neue Wohnung?

Liebe/-r Experte/-in,

bei einem beruflich veranlassten Umzug können u.a. auch Mietentschädigungen geltend gemacht werden. Soweit ist mir das klar - hier die Fakten im Detail.
a) Die Miete der alten Wohnung betrug monatl. 655 Euro (warm) und wurde letztmalig im Juni 08 gezahlt (also bis zum 30.6.)
b) Die Miete für die neue Wohnung beträgt monatl. 640 Euro warm, das Mietverhältnis begann zum 15.6.08
c) Der Umzug war am 25.6.08.
Die Überschneidung der beiden Mieten war also die zweite Junihälfte.
Kann ich in der Steuererklärung also nun beide (!) Mieten je zur Hälfte geltend machen (327,50 + 320 Euro) oder nur eine der beiden Mieten (327,50 oder 320 Euro). Hier wäre dann die Anschlußfrage „welche der beiden“?
Auf welche Paragrafen kann ich mich berufen?

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.

Gruß Grumbelfix

Hallo Grumbelfix,

ein beruflich veranlaßter Umzug muß eine Fahrtzeitverkürzung um mind. 1 Stunde beinhalten. Eine Mietentschädigung ist nach § 8 BUKG zu gewähren:

für die alte Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gekündigt werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate;
für die neue Wohnung, für die Zeit, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, längstens für drei Monate.

Also für die alte Wohnung vom 25.06.-30.06. (655/30*5=109,17) und für die neue Wohnung vom 15.06.-25.06. (640/30*10=213,33). Der Paragraf ist wie oben erwähnt § 8 Bundesumzugskostengesetz.

Viele Grüße,
C.

Hallo,

m.E. sind selbst bei einem beruflichen bedingten Umzug nur die direkten Umzugskosten absetzbar.

In Ihrem Fall wird dass Finanzamt wahrscheinlich argumentieren, dass Sie sich ja eine Wohnung hätten suchen können in denen ein nahtloser Übergang möglich gewsesen wäre.

Hier wäre etwas:
Mietentschädigung (§ 8 BUKG)

Als Werbungskosten werden berücksichtigt:

Miete oder Mietausfallentschädigung für die frühere Wohnung (einschl. Garage) bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Auflösung des Mietverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist). Die Befristung auf längstens 6 Monate in § 8 Abs. 1 BUKG gilt nicht für den Werbungkostenabzug (BFH-Urteil vom 1.12.1993, BStBl 1994 II S. 323).
Voraussetzung: Mietzahlung für die neue Wohnung für die obige Zeit;

notwendige Auslagen für das Weitervermieten der alten Wohnung (einschl. Garage) innerhalb der Vertragsdauer, höchstens 1 Monatsmiete;

Miete für die neue Wohnung (einschl. Garage) für die Zeit, während der die Wohnung (wegen notwendiger umfangreicher Renovierungsarbeiten) noch nicht benutzt werden konnte, längstens für 3 Monate, Voraussetzung: Weiterzahlung der Miete für die bisherige Wohnung;

der ortsübliche Mietwert (§ 8 Abs. 2 EStG) der bisherigen Wohnung im eigenem Haus oder der bisherigen Eigentumswohnung (einschl. Garage) längstens für 1 Jahr. Man muß aber seine bisherige Wohnung so bald wie möglich vermieten oder das Eigenheim oder die Eigentumswohnung verkaufen, da die Beibehaltung der Wohnung ansonsten privat veranlasst ist.

Bezieht man am neuen Wohnort erneut ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, können Werbungskosten für das neue Haus bzw. für die neue Eigentumswohnung auch nicht für den Zeitraum abgezogen oder steuerfreie Mietentschädigungen geleistet werden, in noch in der bisherigen Wohnung bleiben musste.

Kein Werbungskostenabzug für die Zeit der anderweitigen (Ganz- oder Teil-) Vermietung oder Benutzung der Wohnung; Einschränkung des Werbungskostenabzugs bei außergewöhnlich luxuriösen Wohnungen (Tz. 8.0.2 BUKGVwV).

Hallo Grumbelfis,

beide Mietzahlungen geltend machen und mit der normalen Lebenserfahrung begründen, daß die neue Wohnung immer einige Tage vor Mietende der alten Wohnung bereitstehen muß.

MfG

Stefan Seidel