Steuererklärung Fahrten Hotel Arbeitsstätte

Hallo.

Arbeitnehmer beginnt seine Woche mit der Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Arbeitstätte. Auf Grund von seiner Außendiensttätigkeit ist er zeitlich kaum dort, sondern mehr bei Kunden. Abends (Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag) übernachtet er in einem Hotel nahe der Arbeitstätte. Die Fahrten Montag hin und Freitag zurück, zwischen Wohnung und Arbeitstätte sind ganz klar mit Entferungspauschale nur 1 mal anzusetzen.

Nun Die Frage: Werden die Fahrten zwischen Hotel und Arbeitsstätte ebenfalls als „Wohnung-Arbeit“ angesehen, oder sind das Dienstreisefahrten?

Wenn es Dienstreisefahrten sind müsste der Arbeitnehmer doch auch Verpflegungsmehraufwand (12€ bzw. 24€ pro Tag) geltend machen dürfen?!

Schon jetzt Vielen Dank

Hallo,

Arbeitnehmer beginnt seine Woche mit der Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Arbeitstätte. Auf Grund von seiner Außendiensttätigkeit ist er zeitlich kaum dort, sondern mehr bei Kunden. Abends (Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag) übernachtet er in einem Hotel nahe der Arbeitstätte.

Warum das denn? Ist das soweit weg von zu Hause? Dann liegt wohl eine doppelte Haushaltsführung vor. Oder sind die Übernachtungen dem Umstand geschuldet, dass man irgendwo in der Nähe des jeweiligen Kunden übernachtet? Dann sind das eher Dientsreisen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Das müsste also mal etwas konkretisiert werden.

Die Fahrten Montag hin und Freitag zurück, zwischen Wohnung und Arbeitstätte sind ganz klar mit Entferungspauschale nur 1 mal anzusetzen.

Kommt drauf an. Bei doppelter Haushaltsführung nur die Heimfahrt am Freitag. Bei Auswärtstätigkeit tatsächlich beide Fahrten.

Nun Die Frage: Werden die Fahrten zwischen Hotel und Arbeitsstätte ebenfalls als „Wohnung-Arbeit“ angesehen, oder sind das Dienstreisefahrten?

Das kommt ein bißchen auf die konkreten Umstände an.

Wenn es Dienstreisefahrten sind müsste der Arbeitnehmer doch auch Verpflegungsmehraufwand (12€ bzw. 24€ pro Tag) geltend machen dürfen?!

Ja.

Grüße

Hallo,

Dann liegt
wohl eine doppelte Haushaltsführung vor.

doppelte Haushaltsführung bei Hotelübernachtungen?! Würde ich jetzt mal nicht als „Haushalt“ begreifen.

Greetz
S_E

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Hallo,

Dann liegt wohl eine doppelte Haushaltsführung vor.

doppelte Haushaltsführung bei Hotelübernachtungen?! Würde ich jetzt mal nicht als „Haushalt“ begreifen.

Na zum Glück ist nicht Maßstab, was irgendjemand nicht begreift.
Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinen: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält , beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet ; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung nach R 9.4 Abs. 2 als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist und somit keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2011/r9.11…
Es reicht also die Übernachtung am Beschäftigungsort. Das kann somit auch in einem Hotel, einer Pension oder einer Bude von sonstwem sein. Wichtiger ist das Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb des Beschäftigungsortes.

Grüße

Bedarf es für einen „eigenen Hausstand“ nicht einen abgeschlossenen Raum sowie eigene Küche und Bad?

Hallo,

Bedarf es für einen „eigenen Hausstand“ nicht einen abgeschlossenen Raum sowie eigene Küche und Bad?

Jein. Aber vielleicht liesst Du einfach nochmal genau nach? In den Richtlininen steht jedenfalls nicht, dass am Wohnort und am Beschäftigungsort ein eigener Hausstand unterhalten werden muss. Das gilt nur für den Wohnort. Am Beschäftigungsort reicht deutlich weniger.

Grüße

Na zum Glück ist nicht Maßstab, was irgendjemand nicht
begreift.

Dazu äußere ich mich mal nicht.

Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinen: Eine doppelte
Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
unterhält , beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
übernachtet
; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei
unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor,
solange die auswärtige Beschäftigung nach R 9.4 Abs. 2 als
Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist und somit keine
regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

Ich habe noch einmal nachgelesen, auch ein Hotel kann ein „Haushalt“ in diesem Sinne sein, siehe BFH, Urteil v. 28.1.1983, VI R 136/79, BStBl II S. 313, BFH, Urteil v. 20.12.1982, VI R 123/81, BStBl 1983 II S. 269; BFH, Urteil v. 3.10.1985, VI R 129/82, BStBl 1986 II S. 369.

Du hast recht, Hotel zählt als Hausstand.

Nichtsdestotrotz sollte erst einmal geklärt werden, ob nun eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben ist, eh mit doppelter Haushaltsführung argumentiert wird. Aber da kann ich mich ja zurück ziehen, schließlich begreife ich es ja nicht.

Sie sind dran.

Greetz
S_E

Hallo,

Dazu äußere ich mich mal nicht.

Ach komm, diese Vorlage zu einem Wortspiel musste man verwandeln ;o)

Nichtsdestotrotz sollte erst einmal geklärt werden, ob nun eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben ist, eh mit doppelter Haushaltsführung argumentiert wird.

Ja, ich glaube ich hatte dies mit meinen Fragen nach den konkreten Umständen und Formulierungen im Konjunktiv sowohl implizit als auch explizit genauso formuliert. Keine Ahnung wie man das noch deutlicher kennzeichnen könnte/sollte.

Grüße

Arbeitsort und Wohnort liegen soweit auseinander, dass Hotel zwingend notwendig ist. Eigener Hausstand ist nur an Heimatadresse vorhanden. Warum sollte das Hotel ein eigener Hausstand sein? Der Arbeitnehmer könnte doch genauso gut jeden Tag das Hotel wechseln.

Hallo,

Arbeitsort und Wohnort liegen soweit auseinander, dass Hotel zwingend notwendig ist. Eigener Hausstand ist nur an Heimatadresse vorhanden. Warum sollte das Hotel ein eigener Hausstand sein? Der Arbeitnehmer könnte doch genauso gut jeden
Tag das Hotel wechseln.

Wenn der Arbeitnehmer jeden Tag am Arbeitsort übernachtet und am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält, dann ist das eine doppelte Haushaltsführung. Der Begriff mag etwas irreführend sein. Tatsächlich ist am Wohnort ein eigner Hausstand notwendig. Am Arbeitsort kann es dann eine Pension, ein Hotel, ein möbliertes Zimmer oder eben auch eine Wohnung sein.
Somit kann der AN hier u.a. einmal in der Woche die einfache Strecke nach Hause und in der Woche die Fahrten Hotel Arbeitsort als Werbungskosten ansetzen.

Grüße