Steuererklärung Fortbildungskosten wie absetzen

Im letzen Jahr hab ich während der Elternzeit eine berufl. Fortbildung gemacht. Die Fortbildung hat ca 3 1/2 Monate gedauert (5Tage/Woche). Danach gab es noch einige Prüfungstage. Der Fortbildungsort ist von meinem Wohnort 130 Km entfernt. Da ich Kinder habe bin ich auch täglich gefahren. Die Kinder waren in der Zeit bei einer Tagesmutter. Diese brachte die Kinder zum Kindergarten, holte sie ab und betreute sie bis ich um ca. 17:30 Uhr wieder Zuhause war. Vor wichtigen Klausuren hab ich in einem Hotel im Fortbildungsort übernachtet. Wie oben schon kurz erwähnt hab ich die Fortbildung in der Elternzeit gemacht. D. h. ich hab das ganze letzte Jahr auch nicht gearbeitet. Mein Arbeitgeber hat natürlich zugestimmt und sogar ein Teil der Kosten übernommen. Ich habe gelesen, dass berufl. Fortbildungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden können. Dies aber nur möglich ist, wenn die Fortbildung nicht länger als 3 Monate dauern würde. Wie mache ich dass jetzt? Kann ich die ersten 3 Monate als Werbungskosten absetzen und beim Rest nur die Kilometerpauschale angeben? Was ist mit der Verpflegungspauschale. Ich war täglich 12 Stunden unterwegs.

hallo toska,

um es kurz zu machen:
alles angeben, was in irgendeiner weise mit fortbildungskosten zusammenhing - von fahrtkosten über material, bücher, verpflegung (entweder pauschalen oder tatsächlichen aufwand - der ist dann nachzuweisen), übernachtung bis hin zur kinderbetreuung.
alle zeiten angeben, auch die über 3 monate - wenn eine fortbildung länger dauert als 3 monate, dann ist das so, und dann würde ich auch nicht akzeptieren, daß das fa das nicht anerkennt.

werbungskosten, die im laufenden jahr nicht angesetzt werden können (weil z.b. kein verdienst) können auf antrag vorgetragen werden und würden dann z.b. im jahr 2011 oder 2012, wenn du wieder arbeitest und geld verdienst, berücksichtigt werden.

saludos, borito

Hallo Toska,
muss passen. angaben reichen für eine qualifizierte Aussage nicht aus, z.B. welche Steuerklasse hast Du und noch vieles andere.
Vorschlag: Schreib einfach alles aber wirklich alles in deine Steuererklärung rein.
Gruss Hermann

Vielen Dank für die Hilfe!
Liebe Grüße

Hallo Toska!
die 3 Monate gelten nur für die Verpflegungspauschale. Dort können nur 3 Monate die 12 Stunden pro Tag abgerechnet werden. Alles Andere ist nicht zeitlich begrenzt. Die Entfernungskilometer, Übernachtungen, Fahrten zu Lerngruppen, (ich glaube auch die Kosten für die Tagesmutter) können abgesetzt werden. Bei den Fahrtkosten werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer anerkannt(also hin und zurück) anerkannt!!! Allerdings verlangt das FA oft einen Nachweis, das die Fortbildung eine Weiterbildung oder Qualifikation mit dem zur Zeit ausgeübten Beruf in Zusammenhabg stehen.
Ich hoffe, ich konnte helfen!
Ich wünsche noch ein gesundes neues Jahr!!!
Sylke

vielen Dank für Deine Antwort!!
Frohes neues Jahr!

Hallo,

also,

  1. Kosten einer Fortbildung sind in unbegrenzter Höhe Werbungskosten
  2. Fortbildung ist jede beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung usw.
  3. die zeitliche Gestaltung ist für die Anerkennung unerheblich
  4. bei Besuch der Bildungsstätte an mehr als 2 Tagen pro Woche gelten die Verpflegungsmehraufwendungen nur für 3 Monate
  5. die Fahrtkosten sind in Form der Entfernungspauschale abzugsfähig
  6. Übernachtungskosten am Ort der Fortbildung sind als doppelte Haushaltsführung abzugsfähig

Arbeitgebererstattungen sind natürlich von den Werbungskosten zu kürzen.

gruß

Dass die Kosten einer beruflichen Fortbildung nur für max. 3 Monate steuerlich ansetzbar sind ist nicht zutreffend.
Wird das mit den auf max. 3 Monaten Verpflegungsmehrkosten bei der gleichen Tätigkeitstelle verwechselt?

„Ich war täglich 12 Stunden unterwegs.“
Das ist steuerlich nicht relevant.
Was für den Verpflegungsmehraufwand zählt ist die tägliche Abwesenheit von der Wohnung.

Wenn in dem Steuerjahr der beruflichen Fortbildung nicht genügend positive Einkünfte den Werbungskosten gegenüberstehen sollte man eine Verlustfeststellung und wenn besser einen Steuervortrag beantragen. Nur beim Steuervortrag kann der jährliche Betrag bestimmt werden.

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