Steuererklärung: Freiberufler mit Hobby

Hallo,

folgende, etwas umständliche Frage:
Angenommen, ein Freiberufler - z.B. Künstler oder Grafik-Designer - hat ein branchenähnliches Hobby - z.B. Fotografie - und hat darüber auch geringe Einnahmen im Jahr. Die Grenze zwischen dem Freiberuf und dem Hobby ist fließend, für das Hobby werden aber keine Aufträge angenommen (ausschl. künstlerisch). Ausgaben gibt es für Ausrüstung oder Material, diese heben sich etwa auf mit den Einnahmen.
Auf der Webseite des Freiberuflers wird alles präsentiert, also auch das Hobby; geworben wird auch mit dem Gesamtpaket, immer mit Hauptaugenmerk auf dem tatsächlichen Freiberuf.

Wie würde man das ganze jetzt für die Steuererklärungen „aufdröseln“ können? Die Einnahmen und Ausgaben in der Einkommenssteuererkl. alle gemeinsam unter „selbständige Tätigkeit“? Oder für das Hobby unter „sonstige Einnahmen“?
Und in der UST-Erkl.? Fällt da das Hobby mit rein oder eher nicht?

Wie gesagt: Etwas umständlich…
Umso mehr schon einmal vielen Dank im Voraus!

Servus,

das ist nicht sehr kompliziert:

Dem Hobby werden alle Einnahmen und Ausgaben zugerechnet, die unmittelbar mit diesem verbunden sind. Wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen, gibts kein Vertun: Es handelt sich um Liebhaberei, steuerlich ohne jede Auswirkung - es sei denn, die Höhe der Umsätze führt dazu, dass USt erhoben wird.

Wenn die Einnahmen höher sind als die Ausgaben, ist die Chose ebenfalls klar: Da kann der Hobbyfotograf zehnmal keine Gewinnerzielung beabsichtigen - die Tatsache, dass Gewinn erzielt wird, wiegt schwerer (Beweis des ersten Anscheins).

So, und jetzt könntest Du vielleicht konkrete Beispiele für Ausgaben anführen, die sich nicht ohne weiteres zuordnen lassen. Bisher habe ich nämlich noch keine Idee, was daran schwierig aufzudröseln wäre.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,

Danke für Deine Antwort!
Ja, soweit war das Prinzip schon klar. :smile:
Etwas unklar finde ich, wo/wie man das Ganze dann aufführt: Also, ist es der Freiberuflichkeit zuzurechnen und folglich auch in der USt-Erklärung mit anzugeben (also Vermischung der Tätigkeiten) oder taucht es nur in der EKSt-Erklärung auf (gleichzeitig mal angenommen, es bestünde gemeinsame Veranlagung von Ehegatten)? Und wenn ja, wo: Unter den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder eher unter den sonstigen Einnahmen?
Das meinte ich mit „aufdröseln“.

Viele Grüße!

Servus,

in der USt gibt es immer nur einen Unternehmer, egal wie viele verschiedenen Unternehmen er betreibt. Dieser Unternehmer kann nicht auf einen Teil seiner Umsätze USt abführen und auf einen anderen Teil nicht, die Kleinunternehmerregelung gilt für die gesamte USt oder gar nicht.

Eine Trennung der Tätigkeiten in den Aufzeichnungen und in der Überschussrechnung ist bloß notwendig, um nachvollziehbar zeigen zu können, ob aus dem Hobby ein Gewinn erzielt wird oder nicht.

Auch wenn es sich einkommensteuerlich um Liebhaberei handelt, wird im beschriebenen Fall umsatzsteuerlich eine steuerbare unternehmerische Tätigkeit vorliegen.

Ob das Hobby - falls Gewinnerzielungsabsicht besteht oder tatsächlich Gewinn erzielt wird - als selbständige Tätigkeit oder als Gewerbe behandelt wird, hängt von vielen Einzelheiten ab, und solange der Grundfreibetrag für die GewSt nicht erreicht wird, interessiert sich beim FA niemand dafür, wie es einzuordnen ist. Ich persönlich täte Zweifelsfälle immer als selbständige Tätigkeit erklären, um dann, falls es irgendwann später um die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb geht, einen (kleinen) taktischen Detailvorteil des Angreifers zu haben.

Dass ein scheinselbständiger Regalauffüller oder Promoter natürlich keinem freien Beruf nachgeht, versteht sich von selbst. Beim Fotografen kann man diese oder jene Gewichtung sehen, das ist ein Grenzfall, der sinnvollerweise als selbständige Tätigkeit erklärt wird.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder