Hallo Ralf,
für Dich sind 3 Rechtsbereiche wichtig:
- Arbeitsrecht
- Einkommensteuerrecht
- Umsatzsteuerrecht
Zu 1:
Klär mit Deinem Arbeitgeber ab, ob Du Deine Tätigkeit als Autor als Nebentätigkeit angeben musst.
Zu 2:
Als Autor bist Du entweder freiberuflich i.S.v. § 18 EStG (Schriftsteller) oder gewerblich i.S.v. § 15 EStG (z.B. Werbetexter, der nach den Vorgaben seiner Auftraggeber arbeitet) tätig. Die Unterscheidung ist erst ab einem Gewinn von mehr als 48.000 € steuerlich relevant, da dann bei gewerblicher Tätigkeit Gewerbesteuer anfällt.
Wenn es mit Gewinnen eher schlecht ausschaut (d.h. wenn Du aus Liebe zur Schriftstellerei Verluste in Kauf nimmst), dann interessiert das das Finanzamt zunächst nicht.
Interessant wird es jedoch, wenn Deine „Betriebseinnahmen“ (Honorare) höher sind als Deine „Betriebsausgaben“ (i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG).
Dann hält das Finanzamt seine Hand auf und will beteiligt sein. Gewinne i.S.v. § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG (ab +1 €) musst Du angeben und versteuern.
Informier deshalb Dein Finanzamt von Anfang an über Deine geschäftlichen (Miss-)Erfolge, d.h. erstelle Einnnahme-Überschuss-Rechnungen für freiberufliche Tätigkeit, am besten auf der „Anlage EÜR“,
weise gleichzeitig darauf hin, dass Du eher nicht mit Gewinnen rechnest, jedoch sollte diesbezüglich Deine Einkommensteuer die nächsten 7 Jahre vorläufig festgesetzt werden (man kann ja nie wissen), damit im Fall des Falles nicht nur Gewinne versteuert, sondern auch Verluste vom Einkommen abgesetzt werden können.
Gewinne (ab +1 €) musst Du angeben und versteuern.
Wenn das Finanzamt Bescheid weiß, sind entsprechende Kontrollmitteilungen über die Höhe Deiner Einnahmen kein Anlass für das Finanzamt, Steuerhinterziehung zu vermuten, weil es ja bereits den entsprechenden Aufwand hierfür kennt.
Zu 3: Umsatzsteuer:
Umsatzsteuerrechtlich bist Du ein Unternehmer i.S.v. § 2 UStG (Umsatzsteuergesetz).
Solange Deine Jahreseinnahmen weniger als 17.500 € betragen, bist Du als „Kleinunternehmer“ i.S.v. § 19 UStG berechtigt, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen zu müssen (s. hierzu § 19 I UStG). In Deinen Rechnungen i.S.v. § 14 UStG darfst Du jedoch dann auch keine Umsatzstueer ausweisen. Bei Einkäufen für Dein „Unternehmen“ i.S.v. § 2 UStG darfst Du in diesen Fällen auch keine „Vorsteuer“ i.S.v. § 15 UStG (das ist die Umsatzsteuer, die andere Unternehmer in Rechnung stellen und ans Finanzamt abführen müssen) von Deinem Finanzamt fordern.
Auf eine solche Regelung kann auch verzichtet werden (§ 19 Abs. 2 UStG). Ist z.B. interessant, wenn Du Dir eine Büroeinrichtung (PC, Büromöbel) für Deine Schriftstellerei anschaffst und sich das Finanzamt in Höhe von 19/119 (19 % Vorsteuer auf die Nettoanschaffungskosten) an den Anschaffungskosten beteiligen soll. Dann musst Du allerdings 5 Jahre lang Umsatzsteuererklärungen abgeben und die Umsatzsteuer auf Deine Einnahmen ans Finanzamt abführen.
Rechtsgrundlagen:
Einkommensteuergesetz http://www.jusline.de/Einkommensteuergesetz_%28EStG%…
Umsatzsteuergesetz http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.ht…
Viel Erfolg