Steuererklärung freiberuflicher Autor

Liebe/-r Experte/-in,

neben meiner regulären Arbeit im öffentlichen Dienst bin ich als unabhängiger freiberuflicher Buchautor (Hobby) tätig. Das erzielte Honorar hält sich in Grenzen und übersteigt einen Gesamtwert von 10.000 Euro/ Jahr nicht. Verglichen mit der Aufwand (GUV-Rechnung) ist der Gewinn eher mager und der Umsatz liegt bei einer Erstveröffentlichung eines Buches noch unter den Ausgaben. Rechnen tut es sich erst ab der 2. Auflage.
Ab welch einem freiberuflichen Einkommen muss ich Steuern an das Finanzamt abführen? Kann man sich bis zu einer bestimmten Grenze (Umsatz/Jahr) von der Steuer befreien lassen und dann Honorar-Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen?!
Können Sie mir ggf. mit gesetzlichen Grundlagen behilflich sein?

Vorab vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Kunkel

Liebe/-r Experte/-in,

neben meiner regulären Arbeit im öffentlichen Dienst bin ich
als unabhängiger freiberuflicher Buchautor (Hobby) tätig. Das
erzielte Honorar hält sich in Grenzen und übersteigt einen
Gesamtwert von 10.000 Euro/ Jahr nicht. Verglichen mit der
Aufwand (GUV-Rechnung) ist der Gewinn eher mager und der
Umsatz liegt bei einer Erstveröffentlichung eines Buches noch
unter den Ausgaben. Rechnen tut es sich erst ab der 2.
Auflage.

Ab welch einem freiberuflichen Einkommen muss ich Steuern an
das Finanzamt abführen? Kann man sich bis zu einer bestimmten
Grenze (Umsatz/Jahr) von der Steuer befreien lassen und dann
Honorar-Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen?!

Können Sie mir ggf. mit gesetzlichen Grundlagen behilflich
sein?

wenn du schon aus deinem Einkommen im öffenlichen Dienst Steuern bezahlst, musst du jeden Euro „Überschuss“ aus freiberuflicher Arbeit versteuern. Bei einem Jahresumsatz bis 17500,00€ kannst du als Kleinunternehmer Rechnungen ohne MwSt schreiben und dann keine Vorsteuer gegenrechnen.

Ralf Kunkel

Hallo Herr Kunkel,
wir müssen zwei Steuerarten auseinander halten.
A) Einkommensteuer(Lohnsteuer) und
B) Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Einkommensteuerlich wäre es gut, bei einem Gesamtverlust das Finanzamt beteiligen zu können. Insofern müssten Sie dem Finanzamt in Ihrer EST-Erklärung alle Kosten und Einnahmen gegenüberstellen. Der Saldo ist Gewinn oder Verlust. Freilich wird das FA Verlust nur dann anerkennen, wenn es davon überzeugt werden kann, dass letztlich im Laufe der Jahre ein Gesamtgewinn rauskommt. Andererseits ist in Gewinnjahren der Gewinn nicht zu versteuern, wenn das FA die Verluste mit Hinweis darauf, dass es sich um „Liebhaberei“ handele, nicht anerkennt. Aufpassen muss man, wenn das FA die Verluste vorläufig anerkennt, sich aber die rückwirkende Änderung (Nichtanerkennung) vorbehält.Hinsichtlich des Formalen wäre eine Abstimmung mit einem Steuerberater dann sinnvoll.

Bei der USt gibt es keine Liebhaberei. Sie können (!) von Anfang an die in den Kosten enthaltene MwSt als Vorsteuer vom FA wiederkriegen, wenn Sie ordentliche Rechnungen im Sinne des § 14 UStG haben UND - wenn die Umsätze im Jahr unter 17.500,-- € liegen - Sie von dem Optionsrecht in § 19 UStG Gebrauch machen.

Ich vermute, dass diese Option sinnvoll ist, weil die zu zahlende MwSt für Sie auf Grund Ihrer Umsätze nur 7% ist, aber die allermeisten Kosten 19% MwSt beinhalten.

Im Zweifel sollten Sie sich das einmal von einem StB an Hand eines Jahres Ihrer Belege zeigen lassen.

Viele Grüße
Wolfgang Koller

Lieber Herr Kunkel,
die Anwort ist relativ einfach:
Sie erstellen eine Einnahmen-Überschußrechnung und tragen Sie das Ergebnis „Gewinn oder Verlust“ in das Formblatt ein.
Bedenken Sie aber, daß evtl. ein Freibetrag zum Tragen kommt, wenn Sie wissenschaftliche Unterlagen erstellen.
Wenn Sie nicht klarkommen rufen Sie mich an: 08053/209094
Beste Grüße
Dr. Winkler

Hallo
Du kannst statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben pro Jahr auch pauschal 25 Prozent deiner Betriebseinnahmen, maximal allerdings nur 614 Euro, als Aufwand geltend machen, vgl. Rz.18.2 der amtlichen Einkommensteuer-Hinweise über Aufzeichnungspflichten und Betriebsausgabenpauschalen von Freiberuflern (EStH). Für Dich wohl eher uninteressant.

Falls

a) Dein Umsatz im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und
b) Dein Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird

kannst Du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, § 19 UStG. Darin ist geregelt, dass bei den genannten Umsatzgrößen keine Umsatzsteuer erhoben wird, wenn:

Du
a) auf Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist,
b) auf Deinen Rechnungen den Grund für die Umsatzsteuer-
befreiung (Leistung nach § 19 UStG - Kleinunter-
nehmerregelung")
c) auf den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen
verzichtest.

Gruss
F.

Hallo Ralf,
für Dich sind 3 Rechtsbereiche wichtig:

  1. Arbeitsrecht
  2. Einkommensteuerrecht
  3. Umsatzsteuerrecht

Zu 1:
Klär mit Deinem Arbeitgeber ab, ob Du Deine Tätigkeit als Autor als Nebentätigkeit angeben musst.

Zu 2:
Als Autor bist Du entweder freiberuflich i.S.v. § 18 EStG (Schriftsteller) oder gewerblich i.S.v. § 15 EStG (z.B. Werbetexter, der nach den Vorgaben seiner Auftraggeber arbeitet) tätig. Die Unterscheidung ist erst ab einem Gewinn von mehr als 48.000 € steuerlich relevant, da dann bei gewerblicher Tätigkeit Gewerbesteuer anfällt.

Wenn es mit Gewinnen eher schlecht ausschaut (d.h. wenn Du aus Liebe zur Schriftstellerei Verluste in Kauf nimmst), dann interessiert das das Finanzamt zunächst nicht.
Interessant wird es jedoch, wenn Deine „Betriebseinnahmen“ (Honorare) höher sind als Deine „Betriebsausgaben“ (i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG).
Dann hält das Finanzamt seine Hand auf und will beteiligt sein. Gewinne i.S.v. § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG (ab +1 €) musst Du angeben und versteuern.

Informier deshalb Dein Finanzamt von Anfang an über Deine geschäftlichen (Miss-)Erfolge, d.h. erstelle Einnnahme-Überschuss-Rechnungen für freiberufliche Tätigkeit, am besten auf der „Anlage EÜR“,
weise gleichzeitig darauf hin, dass Du eher nicht mit Gewinnen rechnest, jedoch sollte diesbezüglich Deine Einkommensteuer die nächsten 7 Jahre vorläufig festgesetzt werden (man kann ja nie wissen), damit im Fall des Falles nicht nur Gewinne versteuert, sondern auch Verluste vom Einkommen abgesetzt werden können.
Gewinne (ab +1 €) musst Du angeben und versteuern.
Wenn das Finanzamt Bescheid weiß, sind entsprechende Kontrollmitteilungen über die Höhe Deiner Einnahmen kein Anlass für das Finanzamt, Steuerhinterziehung zu vermuten, weil es ja bereits den entsprechenden Aufwand hierfür kennt.

Zu 3: Umsatzsteuer:
Umsatzsteuerrechtlich bist Du ein Unternehmer i.S.v. § 2 UStG (Umsatzsteuergesetz).
Solange Deine Jahreseinnahmen weniger als 17.500 € betragen, bist Du als „Kleinunternehmer“ i.S.v. § 19 UStG berechtigt, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen zu müssen (s. hierzu § 19 I UStG). In Deinen Rechnungen i.S.v. § 14 UStG darfst Du jedoch dann auch keine Umsatzstueer ausweisen. Bei Einkäufen für Dein „Unternehmen“ i.S.v. § 2 UStG darfst Du in diesen Fällen auch keine „Vorsteuer“ i.S.v. § 15 UStG (das ist die Umsatzsteuer, die andere Unternehmer in Rechnung stellen und ans Finanzamt abführen müssen) von Deinem Finanzamt fordern.
Auf eine solche Regelung kann auch verzichtet werden (§ 19 Abs. 2 UStG). Ist z.B. interessant, wenn Du Dir eine Büroeinrichtung (PC, Büromöbel) für Deine Schriftstellerei anschaffst und sich das Finanzamt in Höhe von 19/119 (19 % Vorsteuer auf die Nettoanschaffungskosten) an den Anschaffungskosten beteiligen soll. Dann musst Du allerdings 5 Jahre lang Umsatzsteuererklärungen abgeben und die Umsatzsteuer auf Deine Einnahmen ans Finanzamt abführen.

Rechtsgrundlagen:
Einkommensteuergesetz http://www.jusline.de/Einkommensteuergesetz_%28EStG%…
Umsatzsteuergesetz http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.ht…

Viel Erfolg

Hi!

Ihr Fall hängt zu sehr vom Einzelfall ab, da möchte ich ins blaue hinein keinen falschen Rat geben.

Gem. § 19 UStG kann mann aber bei geringen Umsätzen auf die Umsatzbesteuerung verzichten, hier liegt für Sie also kein Problem. Ggf. müsste aber eine Entscheidung getroffen werden.

Mfg

Mike Höltker

Hallo Hr. Kunkel,

leider ist die Frage pauschal schwer zu beantworten, ohne die kompletten Gegebenheiten zu kennen. Dazu ist das deutsche Steuerrecht zu komplex.

Fakt ist jedoch, dass die den Aufwand übersteigenden Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit komplett Ihrem zu versteuern dem Einkommen hinzugerechnet werden und dieses und somit auch Ihre Steuerlast erhöhen.

Die einzige Grenze in diesem Zusammenhang ist die sogenannte Härtefallklausel. D.h. wenn Ihr Überschuss unter EUR 400,00 liegt, fällt dieser einfach weg. Weiterhin gibt es die sogenannte Gleitzone. Diese liegt zwischen 400,01 und EUR 800,00. Hierin besteht eine verminderte Steuerpflicht.

Die Optierung zur Umsatzsteuer ist bis zu den von Ihnen genannten Beträgen keine Pflicht, gestaltet sich aber in vielen Fällen als günstiger. D.h. sie können Rechnungen ohne Mehrwertsteuerausweis legen, verlieren aber den Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Die gesetzliche Grundlage ist der § 19 UStG. Auch hier ist es schwer pauschale Aussagen zu treffen, ohne die kompletten Gegebenheiten zu kennen.

Viele Grüße
Mirko

Hallo,

also das kann man nicht so genau sagen, ab welchem Betrag eine Zahlung an das Finanzamt fällig wird. Da zählt der Lohn auch noch mit hinein und dann der Gewinn. Ab ca. 8000 € Gesamtbetrag der Einkünfte (Einnahmen vermindert um Sonderausgaben, Freibeträge (kinder+ Altersentlastungsbeitrag) und Werbungskosten) wird eine Zahlung fällig. Das müsste man allerdings durchrechnen. Ein Freibetrag für Freiberufler enfällt bei Ihnen, da dieser nur für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer geltend gemacht werden kann, auch dieser ist nicht sehr hoch. Einkommensteuerpflichtig kommen Sie da nicht groß herum. Sie können allerdings viele Ausgaben anrechnen (bsp. Arbeitszimmer, km- Pauschale, Bewirtungskosten, die meist vergesses werden). Die Umsatzsteuer muss nicht erhoben werden, wenn der Umsatz 17.500 € nicht überschreitet, § 19 UstG. Dies ist beim Finanzamt zu beantragen, bzw. in diese Regelung zu wechseln. Und man muss 5 Jahre in dieser Regelung bleiben, wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Die Vorsteuer ist dann aber auch nicht abzugsfähig. Am Besten Sie rechnen, was sich für Sie mehr rentiert.

Ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig weiter helfen. Gerne können Sie weitere Fragen stellen.

MFG Susann Rodrian

Sehr geehrter Herr Kunkel,

Sofern Ihr Jahresumsatz (Einnahmen) die Höhe von 17.500 EUR nicht übersteigt, können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Dann gelten Sie als Kleinunternehmer, dürfen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Vorsteuer ziehen. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie aber trotzdem abgeben, auch wenn dann nur zwei Zahlen auf der ersten Seite auszufüllen sind :wink:. So viel zur Umsatzsteuer!
Bei der Einkommensteuererklärung müssen Sie Ihren Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit ermitteln, dh. die Differenz zwischen Beriebseinnahmen und -Ausgaben wird errechnet und der Gewinn oder ggf. Verlust zu Ihren Einkünften gerechnet.
BSp. Bruttoarbeitslohn 30.000,-
Werbungskosten 1.000,-
Einkünfte aus nichtselbst.Tätigkeit 29.000,-

Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit - 4.000,-

Gesamtbetrag der Einkünfte 25.000,-

Hierauf kommen dann noch diverse Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen ggf außergewöhnliche Belastungen etc.
Das Endergebnis wird dann nach Tabelle versteuert.

Hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
MfG Corinna

Guten Tag, zur Ihrer Anfrage wie folgt:

Das Honorar aus der freiberuflichen Tätigkeit als Buchautor müssen Sie als selbständige Einkünfte bei der Einkommensteuer versteuern. Sie können die BA-Pauschale von 25 % der Einnahmen max 613,55 € pro Jahr ansetzen oder die tatsächlichen mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben erklären. Die sich ergebende Einkommensteuer richtet sich nach Ihrem individuellen Steuersatz. Für die Umsatzsteuer gibt es eine Umsatzgrenze von 17500 € pro Jahr bis zu der Sie sich als Kleinunternehmer „ausgeben“ können. Muss mit Ihrem Verlag so abgesprochen werden, damit die Honorarrechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellt werden bzw Sie müßten den Hinweis auf den „Kleinunternehmer“ in den Honorarrechnungen bringen, ansonsten müßten Sie die ausgewiesene Umsatzsteuer abführen, könnten aber auch die Vst aus den beruflich veranlassten Kosten gegenrechnen.

§ 18 ESTG , § 19 USTG

Mit freundlichen Grüßen
Petra Daßler

Hallo Ralf,
ich war in Urlaub, daher etwas verspätet.
Also, erstmal ist jeder positive Gewinn in Deinem Falle zu versteuern (Einkommensteuer). Man kann sich auch von der UST in deinem Fall befreien lassen. Ob das allerdings ratsam ist hängt von einer Menge Umstände ab. Insbesondere von deinen Kostenstrukturen und von der Art der Empfänger.
Hier sollte eine Menge beachtet werden. Kann ich hier nicht alles schreiben. Solltest du noch infos brauchen, maile mich mal eben an [email protected]
Bis später

Hallo,

sorry für die späte Antwort.

Zur Sache: Sie müssen Einkommensteuer und Umsatzsteuer getrennt betrachten.

Bei der Umsatzsteuer ist es tatsächlich möglich als Kleinunternehmer bei einem Umsatz von jählich unter 17.500 € auf die Anwendung der USt zu verzichten. § 19 UStG. Das gilt übrigens bis zur endgültigen Festsetzung und die Grenze darf voraussichtlich nicht überschritten werden. Also es kommt nicht rückwirkend bei unerwarteten Überschreitung der Grenze doch zur USt-Pflicht.

Bei der ESt gibt es so etwas nicht. Das kann man sich aber auch zu Nutzen machen. Wenn Sie eine Gewinnerziehlungsabsicht (Absicht!!!) haben, und die kann man in Ihrem Fall sicher darstellen, dann können Sie alle Kosten absetzen und Verluste auch mit Ihren anderen Einkünften verrechnen. Dann gibts auch Steuern zurück. Ich hab einen solchen Autorenfall gehabt. Als Autor kann man abhängig von dem Thema ja sehr viel absetzten. Also ruhig ausnutzen und viele Kosten ansetzen. Rechergen, Fahrtkosten, Zimmerkosten, PC usw… GGf doch eine Steuerberater hinzu ziehen. Kosten sollten incl. ESt 600,- - 900,- netto nicht überschreiben.

Gruß

Matthias Brinkmann

neben meiner regulären Arbeit im öffentlichen Dienst bin ich
als unabhängiger freiberuflicher Buchautor (Hobby) tätig. Das
erzielte Honorar hält sich in Grenzen und übersteigt einen
Gesamtwert von 10.000 Euro/ Jahr nicht. Verglichen mit der
Aufwand (GUV-Rechnung) ist der Gewinn eher mager und der
Umsatz liegt bei einer Erstveröffentlichung eines Buches noch
unter den Ausgaben. Rechnen tut es sich erst ab der 2.
Auflage.

Ab welch einem freiberuflichen Einkommen muss ich Steuern an
das Finanzamt abführen? …„immer“ da Sie noch andere Einkünfte erzielen und alle Einkünfte „gemeinsam“ besteuert werden.

Kann man sich bis zu einer bestimmten

Grenze (Umsatz/Jahr) von der Steuer befreien lassen und dann
Honorar-Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen?!

Umsatzsteuerlich beträgt die Grenze € 17.400,00 Umsatz p/A, dann wären Sie im folgenden Jahr befreit, Ausnahme Sie haben bereits „optiert“ dann sind Sie 5 Jahre gebunden, vgl. §19 UStG

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne unter [email protected] zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Zingelmann