Hallo,
darf ich meine Steuererklärungen (z.B. USt, ESt) schon abgeben bevor der Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, sofern ich sicher bin, daß ich bereits zum Abgabetermin alle relevanten Daten kenne?
Ist es besser jemand anderen zu beauftragen die (entsprechend vordatierten (ist das erlaubt?)) Formulare erst später abzuschicken?
(Ich will für einige Zeit in Urlaub, und könnte sonst einige Termine nicht einhalten)
es gibt keinerlei Vorschriften, die eine frühzeitige Abgabe der Steuerereklärung nicht zulassen würden. da Du mit deiner Unterschrift bestätigst, dass du alle Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen getan hast und die Angaben auch vollständig sein sollten, solltest du das sicherstellen.
Lediglich mit einer vorzeitigen Veranlagung solltest du nicht rechnen, da diese manuell vom Finanzbeamten durchgeführt werden müsste. Dies wird aber normalerweise gemacht, wen du mit einer großen Steuererstattung rechnen kannst.
USt-Voranmeldungen darf übrigens auch ein Bevollmächtigter (zB dein Steuerberater) unterschreiben, nur Jahressteuererklärungen müssen grundsätzlich eigenhändig unterschrieben werden (in Ausnahmefällen kann dies bei längerer Verhinderung auch ein Bevollmächtigter machen, die Finanzverwaltung ist da aber sehr restriktiv)
Gruß
Bohdan
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darf ich meine Steuererklärungen (z.B. USt, ESt) schon abgeben
bevor der Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,
Ob das akzeptiert wird, klärst Du am besten persönlich mit Deinem Sachbearbeiter beim Institut für moderne Christenverfolgung (Finanzamt).
sofern ich
sicher bin, daß ich bereits zum Abgabetermin alle relevanten
Daten kenne?
Mit der Unterschrift unter die Steuererklärungen dokumentierst Du, daß die Angaben dort vollständig und wahrheitsgemäß sind. Steuererklärungen, die nur „die relevanten“ Daten enthalten, sind problematisch.
Ist es besser jemand anderen zu beauftragen die (entsprechend
vordatierten (ist das erlaubt?)) Formulare erst später
abzuschicken?
Steuererklärungen sind nach der vorgeschriebenen Form abzugeben. Vordatierte Formulare (d.h. bei denen die Jahreszahl im Vordruck abgeändert wurde, weil es jetzt nämlich noch keine Vordrucke für 2001 gibt) können zurückgewiesen werden, weil sie der offiziellen Form nicht entsprechen. Dies passiert regelmäßig, weil vordatierte Formulare die EDV-Bearbeitung beim Finanzamt beeinträchtigen. Jedes Formular ist nur für die Rechtslage eines bestimmten Jahres ausgerichtet.
(Ich will für einige Zeit in Urlaub, und könnte sonst einige
Termine nicht einhalten).
Wie gesagt, solche Geschichten spricht man am besten vorher mit seinem Sachbearbeiter ab, bevor das Kind in den Brunnen fällt.
es gibt keinerlei Vorschriften, die eine frühzeitige Abgabe
der Steuerereklärung nicht zulassen würden.
Nicht direkt aber indirekt schon. Er müßte ja ein Formular für 2001 verwenden. Das gibt’s noch nicht. Ein umfunktioniertes Formular für ein anderes Jahr kann vom Finanzamt zurückgewiesen werden, § 150 AO.
Lediglich mit einer vorzeitigen Veranlagung solltest du nicht
rechnen, da diese manuell vom Finanzbeamten durchgeführt
werden müsste. Dies wird aber normalerweise gemacht, wen du
mit einer großen Steuererstattung rechnen kannst.
Wo hast Du denn das her? Solange der Veranlagungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, werden nirgendswo Steuerbescheide erlassen, auch nicht personell. Dies allein schon deshalb nicht, weil sich die Rechtslage bis zum 31.12. des Jahres noch ändern kann und das haben sich die Jungs aus Bonn/Berlin in den letzten Jahren ja zur (schlechten) Angewohnkeit gemacht.
sofern ich
sicher bin, daß ich bereits zum Abgabetermin alle relevanten
Daten kenne?
Mit der Unterschrift unter die Steuererklärungen dokumentierst
Du, daß die Angaben dort vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Steuererklärungen, die nur „die relevanten“ Daten enthalten,
sind problematisch.
Mit relevat meinte ich natürlich, daß die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß ist.
Ist es besser jemand anderen zu beauftragen die (entsprechend
vordatierten (ist das erlaubt?)) Formulare erst später
abzuschicken?
Steuererklärungen sind nach der vorgeschriebenen Form
abzugeben. Vordatierte Formulare (d.h. bei denen die
Jahreszahl im Vordruck abgeändert wurde, weil es jetzt nämlich
noch keine Vordrucke für 2001 gibt) können zurückgewiesen
werden, weil sie der offiziellen Form nicht entsprechen. Dies
passiert regelmäßig, weil vordatierte Formulare die
EDV-Bearbeitung beim Finanzamt beeinträchtigen. Jedes Formular
ist nur für die Rechtslage eines bestimmten Jahres
ausgerichtet.
Bis zu meiner Abreise ist noch etwas Zeit, dann werden die Formulare wohl vorliegen.
[…] Dies allein schon deshalb
nicht, weil sich die Rechtslage bis zum 31.12. des Jahres noch
ändern kann und das haben sich die Jungs aus Bonn/Berlin in
den letzten Jahren ja zur (schlechten) Angewohnkeit gemacht.
ja sicher, aber es ist doch so, das es m.E. bisher noch keinen fall gab, das (ACHTUNG ÜBERSPITZT!) im dezember ein gesetz erlassen wurde, welches auch gleich in kraft trat, oder? meist wird man zwischen verkündung im BGBl und inkrafttreten einen gewissen zeitrahmen haben. daraus folgere ich, wird dies nicht der grund für eine ablehnung der vorzeitigen abgabe sein. eher sehe ich das problem, das die EStE erst mit ablauf des veranlagungszeitraumes entsteht. wie will nun der steuerpflichtige schon am 27.12. mit bestem wissen und gewissen jeglihen weiteren einkünfte verneinen? sei es so, er gewinnt im lotto und bekommt 35.000.000 DM auf dem kto. gutgeschrieben. die bank ist nett und gibt gleich 6% guthabenszinsen, schwuppdiwupp hat er leichtfertig steuern verkürzt, weil er die zinseinnahmen nicht angegeben hat, obwohl sie über dem sparerfreib. liegen!
das ist das problem. es hindert ihn natuerlich niemand daran (wie will man es beweisen), den wust schon fertigzumachen und ihn auf den 5.1. zu datieren und durch freund am 6.1. in briefkasten werfen zu lassen…
Lediglich mit einer vorzeitigen Veranlagung solltest du nicht
rechnen, da diese manuell vom Finanzbeamten durchgeführt
werden müsste. Dies wird aber normalerweise gemacht, wen du
mit einer großen Steuererstattung rechnen kannst.
Wo hast Du denn das her? Solange der Veranlagungszeitraum noch
nicht abgelaufen ist, werden nirgendswo Steuerbescheide
erlassen, auch nicht personell. Dies allein schon deshalb
nicht, weil sich die Rechtslage bis zum 31.12. des Jahres noch
ändern kann und das haben sich die Jungs aus Bonn/Berlin in
den letzten Jahren ja zur (schlechten) Angewohnkeit gemacht.
Hi Steuerzahler,
Unwissenheit oder Unerfahrenheit sollte man nicht so laut hinausposaunen.
Probiers doch einfach mal aus, wenn du einen geeigneten Fall hast.
Ich kann dir auf jeden Fall versichern, dass ich im Juli 2000 eine Steuererklärung für dad Jahr 2000 eingereicht habe. Ca. sechs Wochen später war der Steuerbescheid da.
Ich kann dir auf jeden Fall versichern, dass ich im Juli 2000
eine Steuererklärung für dad Jahr 2000 eingereicht habe. Ca.
sechs Wochen später war der Steuerbescheid da.
hi bohdan,
darf ich raten? UStE nach aufgabe des unternehmens? EStE nach aufgabe der unbeschr. est-pflicht? oder was hast du noch für exoten auf lager???
Es war eine KSt-Erklärung mit sehr hoher KSt-/SolZ-Erstattung. Hintergrund war down-stream-merger (hört sichgut an, gell …), die Gesellschaft ist also untergegangen (mit etriebsaufgabe warst du also schon sehr nahe dran).
Deine sonstigen Vorschläge waren auch nicht so daneben. Du siehst also, manchmal gibt es im tatsächlichen Leben mehr, als man sich vorstellen kann.
Gruß
Bohdan
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ja sicher, aber es ist doch so, das es m.E. bisher noch keinen
fall gab, das (ACHTUNG ÜBERSPITZT!) im dezember ein gesetz
erlassen wurde, welches auch gleich in kraft trat, oder? meist
wird man zwischen verkündung im BGBl und inkrafttreten einen
gewissen zeitrahmen haben.
Hi showbee,
leider ist in den letzten Jahren schon der Regelfall, dass noch im Dezember Steuergesetze verkündet werden, du brauchst nur mal einen kurzen Blick in die Beck’schen Textausgaben, Steuergesetzte unter auf Seite 1 beim EStG nachschauen (EStG in der Fassung …).
Die Problematik der Rückwirkung spielt hier aber eine absolut untergeordnete Rolle, da Problemlos einfache Sachverhalte denkbar sind, in denen die Steuersituation des Einzelnen bereits im Laufe des Jahres endgültig feststeht. Das Leben besteht ja nicht nur aus Klausurfällen.
Unwissenheit oder Unerfahrenheit sollte man nicht so laut
hinausposaunen.
Laß mal die Kirche im Dorf.
Probiers doch einfach mal aus, wenn du einen geeigneten Fall
hast.
Geht’s auch ohne „von oben herab“?
Ich kann dir auf jeden Fall versichern, dass ich im Juli 2000
eine Steuererklärung für dad Jahr 2000 eingereicht habe. Ca.
sechs Wochen später war der Steuerbescheid da.
Bevor Du mit Deinem Allwissen strotzt, solltest Du mal am Fall bleiben. Die Frage des Postings bezog sich auf die ESt-Erklärung und dementsprechend auch meine Antwort. Von der Möglichkeit, KöSt-Erklärungen vorzeitig einzureichen, war im Thread nicht die Rede.
nachdem uns Bohdan über die Geheimnisse des Steuerrechts aufgeklärt hat, hier noch ein Hinweis zu Deinem Posting:
EStE nach
aufgabe der unbeschr. est-pflicht? oder was hast du noch für
exoten auf lager???
Bei Aufgabe der unbeschränkten ESt-Pflicht im Laufe des Jahres liegt kein abgekürzter Veranlagungszeitraum mehr vor. Dies war vor vielen Jahren mal so. Heute gilt § 2 Abs. 7 EStG, daher muß auch bei Ausreise aus D der Ende des VZ abgewartet werden.
auf Deinen Antwortstil Tendenz Kindergarten lasse ich mich nicht weiter ein.
Deshalb nur zur Sache:
Man nehme das Formular des Vorjahres (zB Jahr 2000), und
streiche die 2000 aus und schreibe 2001 darüber und schon geht
alles seinen Weg.
Das ist m.E. kein hilfreicher Tip für den Fragenden, weil das Finanzamt solche Formulare gem. § 150 Abs. 1 S. 1 AO zurückweisen kann.
Und selbst wenn die Raubritter dies nicht tun, würde die ESt-Erklärung entgegen dem, was Du uns glauben lassen möchtest, nicht vor Ablauf des Veranlagungszeitraums bearbeitet.
Was die KöSt-Erklärung angeht, wartest Du am besten, bis jemand danach fragt.