Steuererklärung für das Jahr der Heirat

Hallo,

nehmen wir folgendes an:
A Student ohne Bafög / Einnahmen
B arbeitet Vollzeit
A und B heiraten im Herbst.

  • Der Unterhalt von B an A soll als außergewöhnliche Belastung (Unterhaltsleistung nichtehelicher Lebensgemeinschaften) bis zum Herbst (danach erlischt ja anscheinend die Absetzbarkeit - oder?) angegeben werden.
    Muss A nun in Anlage N diesen Unterhalt als Einkünfte angeben?

  • Können ab Herbst nun weiterhin Unterhaltsleistungen angegeben werden oder geht das nach der Hochzeit nicht mehr?

  • A hat eine alte Steuernummer von einem anderen Finanzamt. B hat eine aktuelle Steuernummer. Bekommen A&B (zusammenveranlagung) nun eine neue Steuernummer?

Freue mich auf eine Antwort
Tato

Hallo Tato,

nehmen wir folgendes an:
A Student ohne Bafög / Einnahmen
B arbeitet Vollzeit
A und B heiraten im Herbst.

ok, angenommen :smile:

  • Der Unterhalt von B an A soll als außergewöhnliche Belastung
    (Unterhaltsleistung nichtehelicher Lebensgemeinschaften) bis
    zum Herbst (danach erlischt ja anscheinend die Absetzbarkeit -
    oder?) angegeben werden.
    Muss A nun in Anlage N diesen Unterhalt als Einkünfte angeben?

Die Unterhaltsleistungen müssen nicht angegeben werden; dies trifft nur bei „Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten“ zu wenn man dies als „Sonderausgaben“ geltend macht.

  • Können ab Herbst nun weiterhin Unterhaltsleistungen
    angegeben werden oder geht das nach der Hochzeit nicht mehr?

Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner können max. bis zum Zeitpunkt der Heirat getätigt / steuerlich anerkannt werden. Danach sind solche Dinge „Familiensache“, also für die Steuer nicht von Interesse.

  • A hat eine alte Steuernummer von einem anderen Finanzamt. B
    hat eine aktuelle Steuernummer. Bekommen A&B
    (zusammenveranlagung) nun eine neue Steuernummer?

Es wird eine neue Steuernummer vergeben.

Übrigens …
Unterhaltsleistungen können nur geltend gemacht werden soweit keine „gemeinsame“ Steuererklärung (egal ob „Zusammenveranlagung“ oder „getrennte Veranlagung“) durchgeführt wird. Wenn also Unterhaltsleistungen steuerlich angesetzt werden wollen im Jahr der Eheschließung muss die „besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung“ gewählt werden (beide werden „solo“ behandelt).

Freue mich auf eine Antwort

Bitte

Tato

Tobi@s