Hallo,
wenn das Finanzamt in ihrem Steuerbescheid eine Handwerkerrechnung nicht akzeptiert da Lohn, Material, Anfahrts- und Maschinenkosten nicht getrennt aufgeführt wurden.
Aber auf der eingereichten Rechnung handelt es sich nur um Lohnkosten, da Material vom Auftraggeber gestellt wurde.
Lohnt sich in diesem Fall ein Einspruch oder muss man sich eine Rechnung vom Auftragnehmer neu ausstellen lassen wo die Kosten getrennt sind.
FG
Christian
Genauer Wortlaut auf der Rechnung wäre z.B. „Platten im Zement verlegen…“
DAs eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Den einspruch muss man einlegen um seine Rechtsposition zu wahren (gegenüber dem FA), ob er sich lohnt läßt sich so nicht sagen, da hier im Forum keiner weiß wie hoch die Steuerentlastung durch die Rechnung sein wird. Den Einspruch muss man aber ggf. mit einer Erklärung des Unternehmers oder einer neu ausgestellten Rechnung begründen, dass es sich nur um Arbeitslohn handelt und woher das verarbeitete Material kam.
Sonst stehen die Chancen meiner Meinung nach eher schlecht um im Einspruchsverfahren recht zu bekommen.
Gruß Tom
Servus,
klar ist hier der Einspruch geboten.
Und wenn die vorliegende Rechnung bereits eine richtige Beschreibung der erbrachten Leistung enthält, braucht man keine geänderte, ergänzte oder neue Rechnung dafür. Eine Darstellung des Sachverhaltes und ggf. Nachweis des bauseitig gestellten Materials reicht dafür völlig aus. § 35a Abs 5 EStG enthält keine besondere Formvorschrift für den Nachweis, dass der geltend gemachte Aufwand sich auf Arbeitsleistungen bezieht.
Schöne Grüße
MM