wir haben in unsere Steuererklärung für das letzte Jahr einen Carport mit Schuppen angegeben. Wir wohnen in einem EFH und haben unseren "kleinen provisorischen Schuppen gegen einen Carport ersetzt (also Modernisierung). Leider haben wir keine Rückerstattung erhalten. Die gute Frau vom Finanzamt sagte uns, dass es für einen Carport oder einen Schuppen keine Erstattung Steuerermäßigung gibt. Stimmt dass denn? Carportbauer werben ja schließlich damit und die 20% (max. 1200Euro) sind ja auch nicht zu verachten. Was hat es mit § 35 a EStG auf sich… kann man damit evtl. Einspruch beim Finazamt einlegen?
Es wäre schön, wenn jemand darauf eine Antwort hat.
Nicht eventuell sondern: Einspruch einlegen. Die gute Frau vom F. irrt sich. Möglicherweise hast Du bei Handwerkerleistung „Carport mit Schuppen“ angegeben und sie hat das Wort Schuppen falsch verstanden. Egal. Die Finanzämter wissen selbst nicht was abzugsfähig ist und was nicht, weil es für F. nur „zum Beispiel“ Liste gibt. § 35a EStG gibt an: Handwerkerleistung (ohne Material; Arbeit im Haushalt (hier Garten). Also - Einspruch!!
Und generell: immer Einspruch einlegen und gut begründen, es kostet ja nur z.Z. 0,55 €.
Viel Erfolg
g
Alle Ausgaben für „beim selbstbewohnten Einfamilienhaus kleinen provisorischen Schuppen gegen einen Carport ersetzt“ können bei der Einkommensteuerberechnung bzw. im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt werden, da diese Ausgaben nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht.
Die gute Frau vom Finanzamt hat also vollkommen Recht!
Kosten für das Haus können einkommensteuerlich nur im Rahmen einer Vermietung berücksichtigt werden!
§ 35 a EStG betrifft haushaltsnahe Dienstleistungen
und Arbeitslohn im eigenen Haushalt, bzw. Haus.
Hier könnte man den Arbeitslohn für „kleinen provisorischen Schuppen gegen einen Carport ersetzt“ ansetzen.
Solange die Einspruchfrist gegen den Steuerbescheid nicht überschritten ist, kann man z.B. über einen Antrag auf Änderung versuchen dies nachträglich zu beantragen.
Alle Ausgaben für „beim selbstbewohnten Einfamilienhaus kleinen provisorischen Schuppen gegen einen Carport ersetzt“ können bei der Einkommensteuerberechnung bzw. im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt werden, da diese Ausgaben nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht.
Die gute Frau vom Finanzamt hat also vollkommen Recht!
Kosten für das Haus können einkommensteuerlich nur im Rahmen einer Vermietung berücksichtigt werden!
§ 35 a EStG betrifft haushaltsnahe Dienstleistungen
und Arbeitslohn im eigenen Haushalt, bzw. Haus.
Hier könnte man den Arbeitslohn für „kleinen provisorischen Schuppen gegen einen Carport ersetzt“ ansetzen.
Solange die Einspruchfrist gegen den Steuerbescheid nicht überschritten ist, kann man z.B. über einen Antrag auf Änderung versuchen dies nachträglich zu beantragen…