Steuererklärung - mehrmonatiger Schweizaufenthalt

Hallo!

Person XY wäre im letzten Jahr mehrere Monate in der Schweiz tätig gewesen, hätte dort Quellensteuer entrichtet und wäre für die letzten Monate des Jahres nach Deutschland zurückgekehrt. Jeweils handele es sich um nicht-selbständige Tätigkeiten. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nicht entstanden.

Würden z.B. Werbungskosten, Bewerbungskosten usw., die in der Schweiz angefallen sind, absetzbar sein?

Wie würde es sich mit Werbungskosten und Fortbildungskosten verhalten, die in Deutschland angefallen sind (z.B. durch Urlaubs- oder Fortbildungsaufenthalte), aber noch vor der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in Deutschland zustande gekommen sind?

Vielen Dank im Voraus für eine gemeinsame Diskussion.

Viele Grüße.

Vielleicht ergänzend noch erwähnt:
Person XY hätte den Hauptwohnsitz jeweils in das entsprechende Land verlegt.

Schweiz
Hi,

Person XY wäre im letzten Jahr mehrere Monate in der Schweiz
tätig gewesen, hätte dort Quellensteuer entrichtet

Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in der Schweiz ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt, soweit er in diesem Kalenderjahr erzielt wurde.

und wäre
für die letzten Monate des Jahres nach Deutschland
zurückgekehrt.

Für das ganze Jahr ist eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen, siehe § 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz

Würden z.B. Werbungskosten, Bewerbungskosten usw., die in der
Schweiz angefallen sind, absetzbar sein?

ja, aber nur bei den Progressionseinkünften. Die Ermittlung erfolgt nach deutschem Steuerrecht, schweizer Berechnungsmethoden sind nicht anwendbar.

Wie würde es sich mit Werbungskosten und Fortbildungskosten
verhalten, die in Deutschland angefallen sind (z.B. durch
Urlaubs- oder Fortbildungsaufenthalte), aber noch vor der
Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in Deutschland zustande
gekommen sind?

je nachdem, ob sie mit dem schweizer oder dem angestrebten deutschen Lohn zusammenhängen, gehören die Werbungskosten entweder zu den Progressionseinkünften oder zu den inländischen Werbungskosten.

Die Werbungskosten zu den Progressionseinkünften sind auf einem separaten Blatt zu erklären. Auf der Anlage N gibt es keine Eintragungsmöglichkeit.

Die schweizer Quellensteuer ist nicht anrechenbar oder abziehbar, da die Einkünfte als steuerfrei behandelt werden -nur Progressionsvorbehalt.

Schöne Grüße
C.