Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 gilt, dass Sie bei Verlusten aus Kapitalanlagen die Verluste mit Ihren positiven Kapitalerträgen verrechnen können. Das gilt für Fonds genauso wie für festverzinsliche Papiere, für Zertifikate wie für Optionsscheine – nur Aktien sind bei der Regelung ausgenommen. Das heißt: Bis der Verlust „aufgebraucht“ ist, zahlen Sie auf alle anderen Gewinne keine Abgeltungsteuer.
Werden die Verluste innerhalb eines Jahres nicht mit Gewinnen verrechnet, kann der verbleibende Verlust in die folgenden Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag in frühere Jahre ist jedoch nicht möglich und auch eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. Damit können Börsenverluste, für die die Abgeltungsteuer gilt, z. B. nicht die Steuern auf Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit senken – und zwar weder im Jahr des Verlustes noch in den folgenden Jahren.
Für Aktien, die Sie 2009 gekauft und mit Verlust verkauft haben, gilt eine Sonderregelung: Die Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen im selben Jahr und in den folgenden Jahren verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinsen und Dividenden ist nicht erlaubt. Können Aktienverluste nicht mit anderen Gewinnen verrechnet werden, bleiben die Verluste im sogenannten Aktien-Verlustverrechnungstopf und können in den Folgejahren bei Aktiengewinnen die Abgeltungsteuer mindern.
Ich hoffe, das war hilfreich. Ansonsten einen Fachmann konsultieren.