steuererklärung nachträglich?

hallo zusammen,

nehmen wir mal an mister x hat 2007 zwei arbeitgeber gehabt. arbeitgeber 1 von januar bis märz, arbeitgeber 2 von märz bis dezember. mister x hat für seine steuererklärung für 2007 nur den arbeitgeber 2 berücksichtigt. jetzt fällt mister x dies auf, als er den elektronischen lohnsteuerauzug findet.

kann mister x nun für diesen teil eine sepeerate lohnsteuererklärung abgeben?

Quatsch! Das geht nicht. Wie weit ist die Steuererklärung von Mister X denn bearbeitet in diesem hypothetischen Fall? Normalerweise müsste das dem Finanzamt auffallen bei der BEarbeitung der Erklärung, die schauen nämlich immer ganz genau dass die Zeiträume „geschlossen“ sind.

Gruß

Jörg

Die Steuererklärung ist in diesem Fall schon völlig bearbeitet, also Rechtskräftig, bis auf die Pendlerpauschale die ja vorläufig abgezogen wurde…

Danke

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Die Steuererklärung ist in diesem Fall schon völlig
bearbeitet, also Rechtskräftig, bis auf die Pendlerpauschale
die ja vorläufig abgezogen wurde…

Sollte wohl eine neue Tatsache sein zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, damit kann das Finanzamt den Bescheid ändern.

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Quatsch! Das geht nicht.

Es gibt schon einige Möglichkeiten, Steuererklärungen nachträglich zu ändern - die Möglichkeiten sind in der AO geregelt. (Stichpunkt offenbare Unrichtigkeit usw.)

Normalerweise müsste das dem Finanzamt auffallen bei der
BEarbeitung der Erklärung, die schauen nämlich immer ganz
genau dass die Zeiträume „geschlossen“ sind.

Nicht nur das: Der andere Arbeitgeber hat ja auch eine Lohnsteuerbescheinigung geelstert an die Clearingstelle- somit sollten die kompletten Daten auch „von Amts wegen“ im Bescheid berücksichtigt sein.

Die Steuererklärung ist in diesem Fall schon völlig
bearbeitet, also Rechtskräftig, bis auf die Pendlerpauschale
die ja vorläufig abgezogen wurde…

Siehe oben, dem Finanzamt sollten eigentlich sämtliche Bruttoeinnahmen vorliegen. Da der Bescheid in Sachen Pendlerpauschale ja noch vorläufig ist, wäre es daher nun auch noch möglich, die Fahrten für den anderen Arbeitgeber nachzuerklären.

Gruß
Sonja

Es gibt schon einige Möglichkeiten, Steuererklärungen
nachträglich zu ändern - die Möglichkeiten sind in der AO
geregelt. (Stichpunkt offenbare Unrichtigkeit usw.)

Offenbare Unrichtigkeit geht schon mal gar nicht, der Rest siehe weiter oben.

Da der
Bescheid in Sachen Pendlerpauschale ja noch vorläufig ist,
wäre es daher nun auch noch möglich, die Fahrten für den
anderen Arbeitgeber nachzuerklären.

Welche Fahrten? Es ging ja um die Lohnsteuerbescheinigung.

Und: Der Bescheid ist vorläufig hinsichtlich der Entfernungspauschale. Der Rest ist bestandskräftig (von weiteren Vorläufigkeitsvermerken mal abgesehen).

Das ist der Unterschied zwischen § 164 und 165 AO.

Sag doch Mr. X mal, er möge zum Finanzamt gehen und mit den Leuten dort reden.

Es wäre interessant, hier im Forum zu erfahren, was die Leuts dort sagen.

Gruß JK

Ich werde es Mister X ausrichten :wink:

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Sollte wohl eine neue Tatsache sein zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen, damit kann das Finanzamt den Bescheid
ändern.

Hallo,

bedingt richtig.

Zum Einen liegt Arbeitslohn vor, der bisher nicht berücksichtigt wurde. Das ist eine neue Tatsache zu Ungunsten, die das Finanzamt innerhalb Festsetzungsfrist nach § 173 AO berücksichtigen kann.
Lagen dem Finanzamt, genauer dem betreffenden Sachbearbeiter, die elektronisch übermittelten Werte bereits bei Bearbeitung vor, so ist es fraglich, ob es überhaupt eine neue Tatsache sein kann, oder ob nicht ein Ermittlungsfehler des Finanzamts vorliegt, der nicht mehr korrigiert werden kann.

Zum Anderen liegen aber auch Steuerabzugsbeträge vor, welche eine neue Tatsache zugunsten darstellen. Hier wäre grobes Verschulden zu prüfen.
Allerdings erfolgt die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge im Anrechnungsteil des Steuerbescheids, welcher einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt.
Die Steuerabzugsbeträge sind Vorauszahlungen und diese können immer innerhalb der Festsetzungfrist angerechnet werden.

Gruß
Lawrence

…dass die werte aus dem ersten zeitraum im bescheid schon berücksichtigt sind ?

gruß inder

Lagen dem Finanzamt, genauer dem betreffenden Sachbearbeiter,
die elektronisch übermittelten Werte bereits bei Bearbeitung
vor, so ist es fraglich, ob es überhaupt eine neue Tatsache
sein kann, oder ob nicht ein Ermittlungsfehler des Finanzamts
vorliegt, der nicht mehr korrigiert werden kann.

Es wäre zu klären, wie die Veranlagung genau abläuft. Springen dem Bearbeiter automatisch alle Lohnsteuerbescheinigungen auf den Bildschirm oder kann er diese nur dann finden, wenn der Steuerpflichtige richtige Angaben in der Anlage N macht, also z. B. die eTIN angibt.

Es soll auch vorkommen, dass ein Steuerpflichtiger zwei verschiedene eTIN hat, z. B. bei Namenswechsel oder wenn der Arbeitgeber die eTIN falsch ermittelt hat. Dann wird sich der Bearbeiter schwer tun alle Lohnsteuerbescheinigungen zu finden.

Zum Anderen liegen aber auch Steuerabzugsbeträge vor, welche
eine neue Tatsache zugunsten darstellen. Hier wäre grobes
Verschulden zu prüfen.

Wohl kaum, da hier nicht § 173 AO maßgebend ist sondern die §§ 130, 131 AO.

Allerdings erfolgt die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge im
Anrechnungsteil des Steuerbescheids, welcher einen
eigenständigen Verwaltungsakt darstellt.

Ist mir bekannt.

Meine Aussage, dass das nicht geht bezog sich auf die Frage des Fragestellers „Kann Mister X eine separate Lohnsteuererklärung machen“.

Wobei Lohnsteuer quatsch ist

und seprat genauso quatsch ist.

Gruß

jörg